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Branden­burg: Verfas­sungs­be­schwerde gegen Polizei­kenn­zeich­nung unzulässig

aus: vorgänge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 52/53

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit Beschluss vom 20.  Juni 2014 zwei Beschwerden gegen die gesetzliche Kennzeichnungspflicht zurückgewiesen (VfGBbg 50/13 und VfGBbg 51/13). Seit dem 1. Januar 2013 gilt in dem Land eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbedienstete. Dagegen hatten zwei Polizisten (mit Unterstützung ihrer Gewerkschaft) geklagt und sich u.a. darüber beschwert, dass die „Zwangskennzeichnung“ alle Polizeibediensteten unter einen Generalverdacht stelle (s. vorgänge Nr. 204, S. 71ff.).

Das Landesverfassungsgericht wies die beiden Klagen als unzulässig zurück und verwies die Kläger auf den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg: „[D]as Polizeigesetz beschränkt sich darauf, die Kennzeichnungspflicht im Grundsatz festzulegen; im Übrigen räumt es der Verwaltung einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein und sieht ausdrücklich auch Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht vor. Unter diesen Umständen kann eine grundrechtliche Beschwer erst durch den Gesetzesvollzug entstehen, d.h. durch die dienstliche Anordnung, ein Namensschild zu tragen. Hiergegen steht den Beschwerdeführern aber der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen, den sie auch schon beschritten haben. Erst nach Abschluss der bereits laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt eine Anrufung des Verfassungsgerichts in Betracht.“ (Pressemitteilung des Gerichts vom 25.6. 2014).

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