Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 217: Der Islam als Bewährungsprobe fürs Religionsverfassungsrecht

Weltan­schauung in Grundgesetz und Wirklich­keit

in: vorgänge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 145-148

Gerhard Czermak, Weltanschauung in Grundgesetz und Verfassungswirklichkeit – Eine kritische Einführung auch für Nichtjuristen. Alibri-Verlag, Aschaffenburg 2016. 119 Seiten, 10.- €. ISBN 978-3-86569-237-5

„Der religiöse Glaube hat im Pluralismus gesamtgesellschaftlich keine integrative Funktion. Vielmehr ist es notwendig, die Religionen nach allseits als gerecht einsehbaren Grundkriterien in die Gesellschaft zu integrieren.“ Diese Sätze stehen am Ende des Buches „Weltanschauung in Grundgesetz und Verfassungswirklichkeit“ von Gerhard Czermak und sind zugleich seine zentrale These. Der promovierte Jurist und ehemalige Verwaltungsrichter zeigt in dem Buch auf, welche Vorgaben das Grundgesetz für den staatlichen Umgang mit Religion und Weltanschauung macht, wie diese Vorgaben vom Staat umgesetzt werden und wo der Staat insbesondere mit der finanziellen Förderung der Katholischen und Evangelischen Kirche gegen diese Vorgaben verstößt und damit letztlich desintegrierend wirkt. Der Text erschien zunächst in der Schriftenreihe der Giordano-Bruno-Stiftung, einer Denkfabrik für Humanismus und Aufklärung (so deren Selbstbeschreibung), in deren Beirat Czermak Mitglied ist. Für die Buchausgabe wurde der Text erweitert.

Czermak setzt sich in seinen Publikationen seit vielen Jahren mit der Trennung von Staat und Kirchen und weiteren Aspekten des Religionsverfassungsrechts auseinander. Der Humanistischen Union ist Czermak nicht zuletzt durch seine Teilnahme an den vierten Berliner Gesprächen als Referent und Autor bekannt (Rosemarie Will (Hrsg.): Die Privilegien der Kirchen und das Grundgesetz. 4. Berliner Gespräche über das Verhältnis von Staat, Religion und Weltanschauung. Norderstedt/Berlin 2011).

Der Autor erläutert zunächst die religionsrechtlichen Grundprinzipien des Grundgesetzes (GG), die er zu Recht als Freiheit, Gleichheit/Neutralität und Trennung qualifiziert: Art. 4 gewährt die individuelle und korporative oder kollektive Religionsfreiheit. Korporative Aspekte der Religionsfreiheit werden zudem durch Art. 140 in Verbindung mit Art. 137 II–VII Weimarer Reichsverfassung (WRV) geschützt. Die „Kirchenartikel“ der Weimarer Reichsverfassung (Art. 136-141) wurden über Art. 140 in das Grundgesetz übernommen. Diese Artikel schützen zugleich, was oftmals vergessen wird, die individuelle und kollektive Weltanschauungsfreiheit. Darüber hinaus garantiert Art. 6 II GG Eltern das Recht auf die religiöse Erziehung ihrer Kinder und Art. 7 III GG schreibt konfessionellen Religionsunterricht an öffentlichen, nicht bekenntnisfreien Schulen vor, der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird.

Neben diesen freiheitsrechtlichen Schutz tritt die Verpflichtung des Staates aus den Art. 3 III, 7 V, 33 III2 GG, alle Religionen und Weltanschauungen gleich zu behandeln. Das Grundgesetz enthalte keinesfalls, das betont Czermak mehrmals, einen Vorbehalt zugunsten des Christentums. Zugleich bezeichnet er die von Politiker_innen oftmals getätigte Äußerung, dass sich unsere gesamte Kultur auf der christlichen Kultur begründe, als „grotesk“. Vielmehr fußten unsere heutigen Kulturwerte insbesondere auf der griechisch-römischen Antike und der Aufklärung. Ob das Christentum tatsächlich keinen Einfluss auf unsere Kultur gehabt hat (wie Czermak wohl meint), lässt sich bezweifeln; entscheidend ist aber für das Verhältnis von Staat und Religion, dass sich aus der Geschichte keine verfassungsrechtlichen Argumente für eine Privilegierung des Christentums ableiten lassen.

Hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebotes kritisiert Czermak vor allem, dass immer noch die evangelische und katholische Kirche gegenüber anderen Religionsgemeinschaften privilegiert sowie Nichtgläubige oftmals gegenüber Gläubigen benachteiligt werden. Dabei vergisst Czermak aber zu erläutern, dass dem Staat ebenso wenig religiös gebundene  Menschen gegenüber nicht religiös gebundenen Menschen benachteiligen darf. Dieser Aspekt spielt insbesondere bei der Frage eine Rolle, ob eine Lehrerin an einer öffentlichen Schule ein Kopftuch tragen darf.

Die oben genannten Artikel des Grundgesetzes und der Weimarer Reichsverfassung, ergänzt um das Verbot der Staatskirche aus Art. 137 I WRV sowie Art. 138 bis 141 WRV, sind der Kern des Staatskirchenrechts, das heute mehrheitlich, so auch von Czermak, als Religionsverfassungsrecht bezeichnet wird. Das häufig benannte Neutralitätsgebot ist nicht ausdrücklich in den Religionsverfassungsartikeln festgeschrieben. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dieses Gebot bereits 1965 aus diesen Artikeln abgeleitet und in diesem Zusammenhang vorgegeben, dass der Staat Heimstatt aller Bürger sein müsse.

Über den Inhalt des Neutralitätsgebotes wird stetig gestritten. Czermak versteht, in Anlehnung an Stefan Huster (Die ethische Neutralität des Staates: eine liberale Interpretation der Verfassung, 2002), das Neutralitätsgebot des Grundgesetzes als Begründungsneutralität: Religiöses Gedankengut darf zwar im demokratischen Prozess eine Rolle spielen, der Staat darf sein Handeln aber nicht religiös oder weltanschaulich begründen. Neben dieses Neutralitätsgebot liest Czermak aus dem Grundgesetz ein Trennungsgebot, das vom BVerfG und anderen Autor_innen dagegen als Teil des Neutralitätsgebotes verstanden wird. Das Trennungsgebot werde – so Czermak – insbesondere vom Verbot der Staatskirche in Art. 137 I WRV vorgegeben und verlange eine institutionelle Trennung von Staat und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Allerdings enthalte das Grundgesetz korporative Ausnahmen von diesem Gebot, etwa die Möglichkeit des konfessionellen Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen und das Recht auf Seelsorge in staatlichen Krankenhäusern und Justizvollzugsanstalten.

Czermak befasst sich ausführlich mit der Wirklichkeit des Religionsverfassungsrechts. Hier sieht er zahlreiche staatliche Verstöße gegen dessen Vorgaben. Diese betreffen die Kirchenfinanzierung durch den Staat, die Präsenz von Religion im öffentlichen Raum, das Schulwesen, das Sozialwesen und das kirchliche Arbeitsrecht. 

Vielfältig sind die finanziellen Leistungen des Staates an die Kirchen. So schenken die Bundesländer den Kirchen jährlichen ca. 500 Millionen Euro aus Anlass insbesondere der Säkularisierung aufgrund des Reichsdeputationhauptbeschlusses von 1803, obwohl das Grundgesetz in Art. 140 in Verbindung mit Art. 138 I WRV vorschreibt, dass diese Staatsleistungen durch Gesetz abzulösen sind. Darüber hinaus zahlen die Länder die Ausbildung der ReligionslehrerInnen und PriesterInnen an Theologielehrstühlen, tragen Baulasten kirchlicher Gebäude, finanzieren Militär-, Gefängnis- und Polizeiseelsorge und sehen Gebühren- und Steuerbefreiungen für Kirchen vor. Czermak geht von 15 Milliarden Euro aus, die der Staat jährlich den Kirchen zahlt. Zudem zieht der Staat die Kirchensteuer für die Kirchen ein. Das führt zu Folgeproblemen wie der Bekanntgabe der Religionszugehörigkeit oder Nicht-Zugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte und dem Besonderen Kirchgeld, das der/ die nichtgläubige aber zusammen veranlagte Ehepartner zahlt. (Diese Praxis wurde allerdings im April 2017 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebilligt, siehe EGMR-Urteil vom 6.4.2017, 10138/11). Einige der finanziellen Leistungen sind in Staatsverträgen zwischen  Ländern und Kirchen festgelegt. Diese Verträge, die die Verwaltungen mit den Kirchen unter minimaler Beteiligung der Parlamente schließen, greift Czermak überzeugend als teilweise verfassungswidrig, undemokratisch und überflüssig an.

Vom Staat finanziert werden auch Leistungen der Kirchen im Erziehungs-, Gesundheits- und Sozialwesen wie Kindergärten, Jugendhilfe und soziale Arbeit. Zwar muss der Staat im Sozialwesen aufgrund des 1961 verankerten gesetzlichen Vorrangs freier Träger vor den öffentlichen Trägern alle freien Träger bei der Beauftragung mit sozialen Dienstleistungen gleichermaßen berücksichtigen und deren Leistungen bezahlen; tatsächlich haben die beiden christlichen Großkirchen über Caritas und Diakonie aber eine dominierende Stellung. Diese kirchliche Dominanz bei den sozialen Einrichtungen kritisiert Czermak, zumal sie auch arbeitsrechtliche Probleme aufwirft. Die Kirchen und ihre Fürsorgeeinrichtungen dürfen vom individuellen und kollektiven staatlichen Arbeitsrecht sowie vom religiösen Diskriminierungsverbot abweichen. Sozialarbeiter_innen ohne Konfession haben es deshalb weiterhin schwer, einen Job zu finden.

Aus dem Bildungsbereich greift Czermak zwei Beispiele heraus: das in bayerischen Volksschul-Klassenzimmern immer noch hängende Kreuz sowie der verpflichtende Ethikunterricht für jene Schüler_innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Des Weiteren sieht er den Beschluss des BVerfG von 2015, mit dem das Gericht Lehrerinnen grundsätzlich erlaubt, im Unterricht Kopftuch zu tragen, als fatales Signal. Das BVerfG gebe nämlich bei der Güterabwägung zwischen der Religionsfreiheit der Lehrerinnen und der weltanschaulichen Neutralität des Staats dem persönlichen Grundrecht den grundsätzlichen Vorzug. Dadurch werde die Religion als trennendes Element im staatlichen Raum zusätzlich hervorgehoben. Dabei müssten Lehrer_innen nach Meinung von Czermak durchaus ihre religiöse oder weltanschauliche Einstellung vor den Schüler_innen verbergen, anstatt sie demonstrativ zur Schau zu stellen.

Czermak ist in seiner Kritik an der zweiten Kopftuch-Entscheidung des BVerfG zwar konsequent. Zuvor hatte er bereits kritisiert, dass das BVerfG seit 1968 die Religionsfreiheit zur Handlungsfreiheit mit religiösem Motiv gemacht habe, weil es urteile, dass die Religionsfreiheit das „Recht des Einzelnen schütze, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seiner religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung auszurichten“. Folgerichtig vertritt Czermak deshalb, dass Lehrerinnen, die nicht bereit seien, zugunsten der staatlichen Neutralitätspflicht auf ihre persönlichen religiösen Bedürfnisse zu verzichten, für das öffentliche Amt nicht geeignet seien. Dagegen ist aber einzuwenden, dass die ungeschriebene Neutralitätspflicht des Staates unter anderem aus der Religionsfreiheit entwickelt wurde und diese deshalb nicht zurückdrängen kann. Alle Grundrechte, nicht nur die Religionsfreiheit, dürfen grundsätzlich in allen Lebensbereichen ausgeübt werden; inwieweit ihre Ausübung jeweils beschränkt oder gar verboten werden darf, ist eine Frage der Schranken. Für das Kopftuchtragen einer Lehrerin im öffentlichen Dienst wurde bislang aber nicht hinreichend belegt, welche kollidierenden Rechte anderer sie verletzt. Jedenfalls geht alleine von dem Kopftuch keine Mission aus. Für Musliminnen, die sich zum Kopftuchtragen entschlossen haben, ist das in der Regel nicht nur irgendein an- oder abzulegendes Symbol, sondern fundamentaler Bestandteil ihres Glaubens.

Hier zeigt sich eine grundsätzliche Schwäche des Buches von Czermak: Er beschäftigt sich vor allem mit den korporativen Aspekten des Staat-Religion-Verhältnisses und kritisiert zu Recht die institutionelle Verflechtung von Staat und Kirchen. Die individuelle Religionsfreiheit und deren Bedeutung für die gesamtgesellschaftliche Integration nimmt er jedoch gerade vor dem Hintergrund der zunehmend muslimischen Zuwander_innen zu wenig in den Blick. Liberale Grundsätze konsequent auch auf die „Fremden“ anzuwenden bedeutet aber, ihnen grundsätzlich die gleichen Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten wie den „Einheimischen“ zuzubilligen. Gerade mit Hilfe des vom BVerfG entwickelten weitreichenden Schutzbereiches der Religionsfreiheit könnte es gelingen, muslimischen Zuwander_innen aber auch Angehörigen anderer Minderheitenreligionen eine Integration entsprechend ihrer Vorstellung vom guten Leben in die gesamtdeutsche Gesellschaft zu ermöglichen. In einzelnen Konfliktfällen kann die Religionsfreiheit selbstverständlich entlang den Schranken-Regeln eingeschränkt werden, zum Beispiel wenn die Lehrerin mit Kopftuch Schülerinnen zum Kopftuchtragen ermuntern sollte.

Czermaks Text leidet etwas unter Redundanzen, manche Aspekte – so die staatliche Finanzierung kirchlicher Aktivitäten – werden in mehreren Kapiteln aufgegriffen. Zudem ist das Inhaltsverzeichnis unvollständig, die zahlreichen Unterkapitel sind nur zum Teil aufgeführt. Ein Stichwortverzeichnis würde den Umgang mit dem Buch erleichtern. Insgesamt ist das Buch von Czermak aber eine gelungene und wissensreiche Behandlung eines nach wie vor aktuellen Themas.

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