Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 225/226: Meinungsfreiheit in Zeiten der Internetkommunikation

Zwischen Anpassung, Erweiterung und Abschaffung

Die Vorschläge der Oppositionsparteien zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz. In: vorgänge Nr. 225/226 (1-2/2019), S. 91-93

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) trat am 1. Oktober 2017 in Kraft. Damit wurden die betroffenen Netzwerkanbieter verpflichtet, ab dem 1. Januar 2018 leicht zugängliche Meldeformulare für mutmaßlich rechtswidrige Beiträge auf ihren Plattformen bereitzustellen sowie ein Verfahren zur kurzfristigen Prüfung und ggf. Sperrung bzw. Löschung rechtswidriger Beiträge zu gewährleisten. Gegen diesen Versuch einer gesetzlichen Regulierung bestimmter Telemediendienstleister gab es von Anfang an viel Kritik aus verschiedenen Richtungen. Deshalb verwundert es nicht, dass bereits wenige Wochen nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes erste Vorschläge zu seiner Abschaffung bzw. Reform in den Bundestag eingebracht wurden. Die meisten dieser Vorschläge bezogen sich nicht auf Erfahrungen in der Anwendung des Gesetzes (die bis dato gar nicht vorlagen), sondern formulierten grundsätzliche Einwände gegen das im Gesetz gewählte Verfahren der Entscheidung über die Rechtswidrigkeit einzelner Beiträge durch die Anbieter. (Die einzige Ausnahme ist insofern der Reformvorschlag von Bündnis 90/Die Grünen, der erkennbar auf Anwendungsprobleme des NetzDG reagiert.)

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vorschläge, die im Bundestag vorliegen:

  • AfD: Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes in BT-Drs. 19/81 vom 20.11.2017
  • FDP: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bürgerrechte (Bürgerrechtestärkungs-Gesetz) in BT-Drs. 19/204 vom 8.12.2017
  • DIE LINKE: Entwurf eines Gesetzes zur Teilaufhebung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes in BT-Drs. 19/218 vom 11.12.2017
  • Bündnis 90/Die Grünen: Entschließungsantrag „Netzwerkdurchsetzungsgesetz weiterentwickeln – Nutzerrechte stärken, Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken sicherstellen“ in BT-Drs. 19/5950 vom 22.11.2018.

Unter­schied­liche Wahrneh­mungen

Die Vorschläge der Parteien unterscheiden sich bereits im Ansatz darin, dass sie die gesellschaftliche Realität der sozialen Netzwerke, vor allem aber deren Risiken und Probleme sehr verschieden wahrnehmen:

  • Für die AfD sind die Netzwerke vor allem ein Garant der Meinungsfreiheit und der Meinungsvielfalt. Diese würden in den klassischen Medien eingeschränkt, das gelte nicht nur für den gebührenfinanzierten Rundfunk und das Fernsehen, sondern auch für ein parteipolitisch geprägtes Verlagswesen. Die sozialen Netzwerke besäßen dagegen eine vergleichsweise große parteipolitische Unabhängigkeit und Meinungsvielfalt. Zudem verweist die AfD darauf: „Meinungsfreiheit schützt auch unbegründete Meinungen und sogar Vorurteile“ (S. 5). Bei der Frage der Regulierung sozialer Netzwerke steht für die AfD deshalb die Meinungsfreiheit im Vordergrund – in ihrer Perspektive durchaus konsequent, sieht sich die Partei doch durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie große Teile der Presse ungerecht behandelt und hat deshalb einen Schwerpunkt ihrer Öffentlichkeits- und Kampagnenarbeit in die Sozialen Medien verlagert, wo ihre Positionen mehr Resonanz erfahren.
  • Ganz anders die LINKE: Für sie ist unstrittig, dass Hate Speech („unter Wahrung der Kommunikationsfreiheit“) bekämpft werden müsse. „Beleidigende, volksverhetzende, rassistische, sexistische und homophobe Äußerungen sind im Internet an der Tagesordnung. … Dies findet oft unter dem Deckmantel der freien Meinungsäußerung statt. Doch auch diese findet dort ihre Grenzen, wo sie beispielsweise in die Persönlichkeitsrechte Dritter eingreift. Die Betreiber der sozialen Netzwerke gehen bisher nur unzureichend gegen solche Äußerungen vor. Aber auch die staatlichen Ermittlungsbehörden sind derzeit zum Teil nicht willens oder in der Lage, selbst bei offensichtlich rechtswidrigen Äußerungen zu handeln. Eine Strafverfolgung findet so gut wie nicht statt.“ (S. 5)
  • Die FDP verweist in ihrem Gesetzespaket – mit dem neben dem NetzDG auch die Vorratsdatenspeicherung aufgehoben werden soll – auf die unterstützenswerte Motivation des Gesetzes, gegen Hate Speech vorzugehen (S. 8). Sie sieht durch das Gesetz aber die Gewährleistung der Meinungsfreiheit bedroht, denn die Netzwerke hätten eine „hohe Relevanz für die Meinungsbildung und den Informationsaustausch. Was sie als rechtswidrig oder unerwünscht einstufen, wird nur noch von einer sehr viel geringeren Zahl von Nutzern wahrgenommen.“ (ebd.)
  • Bündnis 90/Die Grünen zeichnen ein gemischteres Bild von der Netzwerk-Realität. Sie sehen drei Herausforderungen:              a) für die vielen jüngeren Nutzer*innen der Plattformen (ein Drittel Minderjährige), die „besonders gefährdet [sind], Opfer von Hate Speech, Cybermobbing oder Cybergrooming zu werden und dabei nachhaltig in ihrer Entwicklung gestört zu werden.“ (S. 2)                                                                                        b) in der fehlenden Medienkompetenz vieler Nutzer*innen (um schlecht recherchierte oder Persönlichkeitsrechte verletzende bzw. strafbare Nachrichten/Inhalte zu erkennen)                      c) im zunehmenden Einfluss der Netzwerke auf die politische Willensbildung und „die missbräuchliche Nutzung von ‚social bots‘“: „Dies erfordert unter anderem eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung einer automatisch ausgelösten Kommunikation und Verbreitung von Inhalten durch automatisierte Programme. Hierdurch soll eindeutig zu erkennen sein, ob Mensch oder Maschine agiert.“ (S. 2)

Unter­schied­liche Lösungs­vor­schläge

Entsprechend der divergierenden Wahrnehmung der Netzwerk-Realitäten unterscheiden sich auch die Lösungsvorschläge der Parteien sehr stark:

•Die AfD will das NetzDG umstandslos und ohne kompensierende Regulierungen aufheben.

•Die LINKE will zentrale Teile des NetzDG aufheben, um so die Beschränkungen der Meinungsfreiheit zu beenden. In Kraft bleiben sollen allerdings die Regelungen zum Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1) inkl. dem dort zitierten Katalog an Straftaten, auf die sich die Anwendung des NetzDG beschränkt; die Verpflichtung zu halbjährlichen Transparenzberichten (§ 2); eine allgemeine Vorgabe zur Bereitstellung eines leicht zugänglichen Meldeformulars für rechtswidrige Beiträge und zur Gewährleistung eines Sperr-/ Löschverfahrens (§ 3 Abs. 1 und 5) seitens der Anbieter (wobei alle Vorgaben, innerhalb welcher Frist rechtswidrige Beiträge zu löschen sind, entfallen); einige Bußgeldvorschriften (§ 4) sowie die Benennung eines Inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5). Darüber hinaus regt die Linke an, gemeinsam mit der Zivilgesellschaft konkrete Vorschläge zur Neugestaltung der Melde-/Löschverfahren zu entwickeln.

•Die Grünen dagegen benennen in ihrem Entschließungsantrag zahlreiche Punkte, in denen das Gesetz weiterentwickelt werden soll: u.a. detailliertere Vorgaben für die Transparenzberichte der Anbieter, damit diese vergleichbarer werden (s. S. 57ff. dieser Ausgabe); die Erweiterung des Meldeverfahrens auf Social Bots und Fake Profile sowie eine kontinuierliche Information der Beteiligten über den Bearbeitungsstand. Darüber hinaus soll der Gesetzgeber zusätzliche Schritte unternehmen, um die Betroffenen von Hate Speech besser zu schützen, etwa durch die Schaffung eines besonderen Gerichtsstandes in der StPO/ZPO oder die Verteilung des Prozesskostenrisikos bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

•Die FDP will das NetzDG ebenfalls komplett streichen. Sie betont aber, dass die Netzwerkbetreiber auch nach dem geltenden Telemediengesetz (TMG) dazu verpflichtet sind, rechtswidrige Beiträge nach einem „Notice-and-Take-down“-Verfahren zu sperren (§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG), sobald sie Kenntnis davon erlangen. Das Verfahren der Meldung/Verarbeitung solcher Hinweise könne in Anlehnung an das TMG konkretisiert werden. Zudem will die FDP die Regelung zur verpflichtenden Benennung eines inländischen Zustellungsberechtigten durch die Netzwerkbetreiber (§ 5 NetzDG) in das TMG übernehmen und derart ausweiten, dass dieser für alle behördlichen und gerichtlichen Anliegen zuständig sein soll (um die Rechtsdurchsetzung gegenüber den Plattformen im Inland zu erleichtern).

Dokumentation: Sven Lüders

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