Themen / Innere Sicherheit

Chancen und Risiken des Einsatzes von Elektroim­puls­ge­räten (TASER) durch die Polizei

26. November 2019

In: vorgänge Nr. 227 (3/2019), S. 107-121

Der TASER wird von vielen als Einsatzmittel eingeschätzt, das den Gebrauch der Schusswaffe minimieren und damit eine „Lücke“ zwischen Reizgas einerseits und Schusswaffe andererseits schließen könne. Mehrere Bundesländer wollen aktuell das Elektroimpulsgerät zur Standardausrüstung ihrer Polizeien machen. Carolyn Tomerius analysiert, welche Vor- und Nachteile der Einsatz des TASER in medizinischer, einsatztaktischer und vor allem rechtlicher Hinsicht bringt.

1. Einleitung

Elektroimpulsgeräte (TASER) stellen keine neue technische Errungenschaft dar. In den Vereinigten Staaten gehören sie seit vielen Jahren zur Standardausrüstung der Polizei. [1] In Europa ließ die Schweiz ihren Einsatz in den Kantonen schon im Jahr 2003 grundsätzlich zu. Für die Bundesebene erfolgte die gesetzliche Zulassung des TASER im Jahr 2009. [2] Österreich führte die Geräte 2006 ein. [3] Insbesondere in Großbritannien verwendet die Polizei die Elektroimpulsgeräte sehr häufig. Nach der offiziellen Regierungsstatistik setzten die Polizeibehörden in England und Wales den TASER im Jahr 2016 11.294 Mal ein. [4] Auch in Deutschland benutzen insbesondere Sondereinheiten der Polizei die Elektroimpulsgeräte schon seit Jahren, wenn jedoch in sehr viel geringerem Umfang. [5] Ihre ausdrückliche gesetzliche Verankerung in den Polizeigesetzen [6] erfolgte allerdings oft erst in den letzten Jahren. Manche Bundesländer haben den TASER zwar ebenfalls schon lange im Einsatz; als Zwangsmittel wird das Elektroimpulsgerät in den Polizeigesetzen namentlich jedoch nicht genannt. [7] Neuerdings werden verstärkt Stimmen laut, die den flächendeckenden Einsatz der Elektroimpulsgeräte fordern. Rheinland-Pfalz will nach einer Testphase den TASER bis zum Jahr 2021 für alle Polizeibeamt*innen einführen. [8] Dort gibt es sogar Forderungen von Oberbürgermeistern, die Ordnungsamt-Mitarbeiter*innen mit Elektroimpulsgeräten auszustatten. [9] Hessen schafft für seine sieben Polizeipräsidien 35 TASER an. [10] Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Bremen denken wohl ebenfalls über eine Anschaffung der TASER für die Schutzpolizei nach. [11] In Berlin wird der TASER in einem Probelauf in zwei Polizeiabschnitten von 20 speziell ausgebildeten Beamt*innen im normalen Streifendienst getestet. [12] Nur Thüringen lehnt dies nach Auskunft des dortigen Innenministeriums bisher ausdrücklich ab. [13] Insgesamt gesehen scheint sich momentan ein Trend zur technischen Aufrüstung in den Länderpolizeien durchzusetzen. Doch was für Chancen und Risiken bringt der Einsatz des Elektroimpulsgerätes tatsächlich mit sich?

2. Name und Wirkungs­weise

Der Name TASER stammt vom ehemaligen Namen der Herstellerfirma TASER International, die heute unter AXON Enterprise firmiert. Diese ist immer noch Marktführer für die Herstellung von Elektroimpulsgeräten, [14] so dass sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Geräte dieser Marke beziehen. Den Namen TASER entwickelte sein Erfinder Jack Clover, ein NASA-Wissenschaftler, angeblich als Akronym aus dem etwas abgeänderten Titel eines Jugendbuches von 1911, das Clover besonders gut gefiel. Daraus wurde „Thomas A. Swift and his electric Rifle“ und damit der TASER (Münger 2009: 12). Technisch richtig bezeichnet werden kann der TASER als Distanz-Elektroimpulsgerät (DEIG). Durch das Wort „Distanz“ wird allerdings überspielt, dass der TASER nicht nur im sogenannten Distanzmodus, sondern regelmäßig auch sozusagen klassisch als Elektroschockgerät im Kontaktmodus („Drive-Stun-Mode“) eingesetzt werden kann und bei dieser Verwendungsart erhebliche Schmerzen beim Betroffenen auslöst (Nanthakumar et al., 2008) [15] . Die von den Befürwortern des TASER behaupteten Vorteile des Gerätes zeigen sich jedoch vor allem im Distanzmodus.

Im Distanzmodus werden, wenn die/der Beamt*in den Abzug des äußerlich einer Pistole ähnelnden TASER betätigt, mit Gasdruck zwei Pfeile im 8°-Winkel verschossen. Diese Pfeile verhaken sich in der Haut oder in der Kleidung des polizeilichen Gegenübers. Angeblich können die Pfeile eine bis 5, nach anderen Angaben bis 7 cm dicke Kleidungsschicht durchdringen. Die Pfeile wiederum hängen an isolierten Kupferdrähten, die sich mit dem Abschießen ausrollen und mit der Batterie des TASER verbunden sind. Sie können gemäß Herstellerangaben je nach Gerät eine Distanz von 4,6 bis 10,7 Meter überwinden. Mit dem Verhaken der Pfeile bei der betroffenen Person und dem weiteren Betätigen des Abzuges schließt sich ein Stromkreis. Der TASER erlaubt dann eine Stromzufuhr von – je nach Bauart – 2,1 bis 3,9 Milliampere. Die Stromzufuhr dauert ca. 3 bis 5 Sekunden, dabei werden 19 Impulse pro Sekunde abgegeben. Durch diese Stromzufuhr werden die Nervenimpulse des Opfers überlagert. Es kommt zu unkontrollierbaren Muskelkontraktionen. Die betroffene Person bricht zusammen und kann – so die Idee – in der relativ kurzen Zeit des muskulären Kontrollverlustes überwältigt werden. [16] Das ältere, aber weiter sehr gebräuchliche Modell, nämlich der TASER X26, verfügt über eine Kartusche. Das bedeutet, die Pfeile können mit diesem Gerät nur einmal verschossen werden. Allerdings kann, wenn die Pfeile sich korrekt verhakt haben, die Stromzufuhr durch das fortdauernde Betätigen des Abzuges mehrfach erneut ausgelöst werden. Die neueren Geräte, insbesondere die beispielsweise von der Berliner Polizei verwendeten TASER X2, verfügen über zwei Kartuschen sowie einen Doppellaser zum besseren Avisieren. Des Weiteren kann das Gerät nunmehr einen sogenannten Warnlichtbogen erzeugen, der zudem akustisch verstärkt ist. Danach soll nach Herstellerangaben gerade der Warnbogen vergleichbar einem Warnschuss dazu führen, dass die angreifende Person von ihrem Vorhaben ablässt. [17] Alle Geräte der Firma AXON sind des Weiteren mit einer Dataport-Funktion ausgestattet, mit der gespeichert werden soll, wann, wie lange und wie oft das Gerät aktiviert wurde. Zusätzlich enthält der TASER ein Identifikationssystem, über das bei Abschuss 20 bis 30 konfetti-ähnliche Identifikationsplättchen am Ort des Einsatzes verteilt werden. Diese enthalten eine Seriennummer, die ein Rückschluss auf den Anwender zulassen soll. Zusätzlich kann das Gerät mit einer Kamera ausgestattet werden. [18] Die technische Entwicklung macht indes auch beim Elektroimpulsgerät nicht Halt. Inzwischen entwickelten Konkurrenzfirmen drahtlose Elektroimpulsgeräte, deren Wirkungsgrad als noch höher beschrieben wird. [19]

3. Chancen

Als größte Chance des DEIG wird aus Sicht der Befürworter*innen des TASER seine Wirksamkeit als Distanzeinsatzmittel beschrieben. Die angreifende Person kann, wie beschrieben, je nach Gerät bis zu 7,6 oder gar bis 10 Meter entfernt sein. Das bedeutet, dass die Polizeibeamt*innen nicht in den Nahkontakt treten müssen. Hinzu kommt, dass die Wirkungsweise des TASER von der angreifenden Person nicht kontrolliert werden kann. Haben sich die Pfeile ausreichend verhakt, wird praktisch jede und jeder unabhängig von ihrer oder seiner physischen und psychischen Konstitution durch die Stromzufuhr zusammenbrechen und kann im Idealfall in der – zwar relativ kurzen, durchschnittlich fünf Sekunden andauernden – Zeit des Kontrollverlustes von den Polizeibeamt*innen überwältigt werden. Erfahrungsberichte behaupten, dass der TASER in 85 bis 90 % seine Wirksamkeit entfaltet, also die gewünschte unkontrollierbare Muskelkontraktion auslöst. Allerdings kann die Wirkung ausbleiben, wenn zwischen den Pfeilelektroden ein zu geringer Abstand liegt, die Kleidung zu locker sitzt oder die Kleidungsschicht zu dick ist. [20] Wegen der beschriebenen Wirkungsweise wird als großer Vorteil angesehen, dass das DEIG insbesondere auch bei den Personen zur Anwendung kommen kann, bei denen beispielsweise Reizgas aufgrund äußerer Gegebenheiten (z.B. Windverhältnisse oder Gefahr, insbesondere in geschlossenen Räumen sich selbst dem Wirkstoff auszusetzen) oder auch innerer Umstände (herabgesetzte Sensibilität gegenüber dem Wirkstoff wegen genetischer Disposition, hohem Erregungszustand oder insbesondere nach Drogeneinnahme) möglicherweise keine ausreichende Wirkung erzeugt, um den Angriff wirksam beenden zu können. [21]

Üblicherweise führen die Befürworter*innen des DEIG zudem an, dass der TASER die „Lücke“ zwischen Reizgas und Schlagstock einerseits und der Schusswaffe andererseits schließe (s. z.B. Knape 2015: 137 ff.). [22] Reizgas, Schlagstock und Schusswaffe gehören zu den Einsatzmitteln, die die Polizei im Rahmen der Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach allen Polizeigesetzen unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen verwenden darf. Während das Reizstoffsprühgerät von den Polizeigesetzen überwiegend als sogenanntes Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingestuft wird, zählt der Schlagstock zu den sogenannten (Hieb-)Waffen. [23] Das Reizgas scheidet insbesondere in der Situation, in der die angreifende Person selbst bewaffnet ist, regelmäßig wegen der eben beschriebenen Risiken seiner Wirkungsweise aus. Der Schlagstock kann von der Natur der Sache her nur in der Nahsituation verwendet werden. Die erfolgversprechende Anwendung des Schlagstockes erfordert zudem eine große Sicherheit und Erfahrung der sie einsetzenden Polizeibeamt*innen und ein bestimmtes Maß an physischer Größe und Kraft. Zudem kann der Einsatz des Schlagstockes zu erheblichen Verletzungen auf Seiten der angreifenden Person führen (Nakielski 2017: 5). [24]

Verbleibt daher für die Situation, in der die angreifende Person den Angriff mit Messer oder Schusswaffe führt, für die/den Polizeibeamt*in bisher regelmäßig nur das Einsatzmittel Schusswaffe. Die Verwendung der Schusswaffe unterliegt jedoch zurecht nach allen Polizeigesetzen strengen rechtlichen Voraussetzungen. Danach darf das Abgeben eines Schusses in erster Linie nur dazu dienen, Angriffs- bzw. Fluchtunfähigkeit der angreifenden Person herzustellen. [25] Das zwingt dazu, auf Arme oder Beine zu schießen. Der gezielte Todesschuss ist nicht in allen Polizeigesetzen vorgesehen und darf auch in den Ländern, in denen er erlaubt ist, nur ultima ratio sein. [26] Dass der Einsatz der Schusswaffe nicht immer zwingend einen Angriff zu beenden vermag, zeigt beispielsweise der erschreckende Fall Tennessee Eisenberg. Auf den mit einem Messer bewaffneten Studenten wurden zunächst in seinem Hausflur in Regensburg aus zwei Polizeiwaffen insgesamt 16 Schüsse abgegeben, wovon 11 ihn trafen und einer ihn streifte. Drei Schüsse trafen den linken Arm, zwei Schüsse die Beine, sechs Schüsse den Oberkörper und ein Streifschuss den linken Unterschenkel. Nach Presseangaben wirkten wohl erst die letzten Schüsse unmittelbar tödlich. [27]

Doch selbst wenn ein Angriff durch den professionell gesetzten sog. visierten Schuss (dazu Baller 2018: 121) sofort beendet werden kann, sind die Verletzungen der angreifenden Person regelmäßig erheblich. Führt der Einsatz der Schusswaffe sogar zum Tod der angreifenden Person, muss sich die/der Polizeibeamt*in nicht nur mit den erheblichen psychischen Belastungen, einen Menschen getötet zu haben, auseinandersetzen (zu den psychischen Folgen des Schusswaffengebrauches insgesamt Latscha 2005: 100 ff.; zu Traumata im Polizeiberuf Sendera & Sendera 2013: 131 ff.). Die Tötung eines Menschen im Dienst führt zudem zur dienst- wie strafrechtlichen Überprüfung der Schussabgabe. Insbesondere in den Bundesländern (nämlich Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein), die – bisher – keine Befugnisnorm zur Abgabe des gezielten Todesschusses bei gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben den Polizeibeamt*innen zur Verfügung stellen, ist die/der Polizeibeamt*in rechtlich gesehen auf sich allein gestellt. Die gezielte Tötung des Menschen kann in diesen Ländern nach der wohl überwiegenden polizeirechtlichen Ansicht – mangels Eingriffsgrundlage – nicht von den den Einsatz leitenden Polizeibeamt*innen als hoheitliche Maßnahme angeordnet werden. Auch die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe der Notwehr und des Notstandes scheiden dann als öffentlich-rechtliche Befugnisnormen aus. [28] Die Abgabe des Schusses kann lediglich im Rahmen der strafrechtlichen Rechtfertigungstatbestände der Notwehr oder Nothilfe gerechtfertigt sein. Das bedeutet aber, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die/den Polizeibeamt*in eröffnet wird, um zu überprüfen, ob tatsächlich eine Notwehr- oder Nothilfesituation bestanden hat – mit ungewissem Ausgang. In dieser Zeit wird die/ der Beamt*in regelmäßig vom Dienst freigestellt. Die Mordkommission ermittelt und führt die/den Beamt*in als Beschuldigte/n. Waffen und Kleidung müssen abgegeben werden.

Aufgrund dieses Hintergrundes erscheint der Einsatz des TASER, dessen Wirkungsweise insbesondere von Vertreter*innen der Polizeigewerkschaften als sog. non-lethal weapon, also als nicht tödlich wirkende Waffe beschrieben wird, verständlicherweise aus Sicht vieler Polizeibeamt*innen als sehr vielversprechend. [29] Dementsprechend verweisen auch vor allem einige US-Erfahrungsberichte darauf, dass dort, wo der Einsatz des TASER regelmäßig erfolge, die Schusswaffeneinsätze zurückgingen. Das habe zu geringeren Verletzungen auf Seiten der Personen geführt, gegen die der TASER verwendet worden sei, aber auch auf Seiten der ihn einsetzenden Polizeivollzugsbeamt*innen. [30] Als zusätzliches Argument kann zudem der Umstand dienen, dass zumindest nach der offiziellen Regierungsstatistik in England und Wales der TASER in 83 % aller Fälle seines Einsatzes nicht abgeschossen wurde. [31] Das könnte vermuten lassen, dass die Androhung seines Einsatzes in der großen Mehrzahl der Fälle ausreicht, um gefährliche Situationen beenden zu können. Die Statistik führt allerdings weder auf, ob in diesen Fällen die Gefahr bringende Lage wirklich endgültig bereinigt werden konnte, noch ob der TASER zurecht eingesetzt wurde.

4. Risiken

Wie jedes Einsatzmittel des unmittelbaren Zwangs birgt auch der Einsatz des TASER Risiken. Diese können vor allem in medizinische, einsatztaktische und rechtliche Risiken unterschieden werden.
Hinsichtlich der medizinischen Bewertung des Einsatzes des TASER als Distanzgerät herrscht große Uneinigkeit (vgl. Soleimanirahbar & Lee 2014, die das Wichtigste zur kontroversen medizinischen Diskussion darstellen). Die Datenlage erweist sich als sehr uneinheitlich. Es gibt viele Studien und Erfahrungsberichte, die nachweisen wollen, dass der Einsatz des TASER keine negativen (Langzeit-)Folgen auf das Herzkreislaufsystem tätigt (vgl. Münger 2009: 16). [32] Es gibt ebenso Studien, die das Gegenteil beweisen wollen (s. vor allem Zipes 2014). Wie so oft werfen sich die Autoren der Studien gegenseitig vor, nicht neutral und unbeeinflusst wissenschaftlich gearbeitet zu haben (vgl. Soleimanirahbar & Lee 2014). Davon unabhängig ist hinsichtlich der den TASER als medizinisch unbedenklich einstufenden Studien kritisch zu bemerken, dass das Testen des TASER unter quasi Laborbedingungen etwas evident anderes darstellen muss als sein konkreter Einsatz, in dem sich die beschossene Person in einem regelmäßig sehr erregten Zustand befinden wird. Worauf man sich einigen kann ist, dass der Einsatz des TASER nicht nur im „Drive-Stun“, sondern auch im Distanz-Modus sehr schmerzhaft ist. [33] Relativ unbestritten ist auch, dass der Einsatz des TASER gesundheitliche Folgen für Schwangere und ihr ungeborenes Kind, für vorerkrankte Personen, insbesondere solche mit Herz–, Kreislauferkrankungen, aber auch für Personen unter Drogeneinfluss und in außergewöhnlichen Erregungszuständen zeitigen kann. [34] AXON selbst gibt dementsprechende umfangreiche Warnhinweise heraus und führt u.a. auf, dass der TASER nicht „am Brustkorb im Herzbereich“ angewendet werden soll. [35] Nicht bestritten wird ferner, dass es zum Teil zu schweren Verletzungen infolge Stürzen kommt, da die Stromzufuhr, wie beschrieben, die Kontrolle über den eigenen Muskelapparat für einige Sekunden ausschließt. [36] Ebenso kann aber auch belegt werden, dass es in der Mehrzahl der TASER-Anwendungen zu keinen oder nur milden Verletzungen, insbesondere kleineren Hautverletzungen durch die Pfeile, kommt. [37]

In wie vielen Fällen der Einsatz des TASER zum Tod der angreifenden Personen geführt hat und inwieweit der Einsatz des DEIG hierfür unmittelbar oder auch nur mittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Zwangsmitteln ursächlich war, ist mit absoluter Sicherheit schwer festzustellen. Der offizielle Evaluierungsbericht des Schweizer Bundesrates stellte zwischen 2003 und 2010 52 „Echt“-Einsätze mit dem TASER mit 42 Körperkontakten fest. (Nur) 9 davon wurden ärztlich kontrolliert, bei 6 davon konnte kein Befund festgestellt werden. Es gab keinen Todesfall. [38] Das österreichische Innenministerium registrierte vom 1. Juni 2006 bis zum bis 31. Dezember 2016 200 Taser-Einsätze gegen Menschen und acht gegen Hunde. In 166 Fällen folgten daraus Verletzungen; in den überwiegenden Fällen waren sie nach offiziellen Angaben geringfügig. Die Anwendungen im Kontaktmodus führten zwölfmal zu Hautrötungen. In 130 Fällen entstanden geringfügige Hautverletzungen durch die Pfeilelektroden und 24-mal kam es zu Sturzverletzungen: Schürfwunden (11 Fälle), Kopfverletzungen (12) und eine Ellbogenfraktur. Es wird ebenfalls kein Todesfall berichtet. [39] Nach Amnesty International starben hingegen allein im Jahr 2017 in 25 US-Bundesstaaten mindestens 40 Menschen nach Polizeieinsätzen mit Elektroschockwaffen. Damit stieg nach Amnesty die Zahl der seit 2001 durch TASER getötete Menschen auf mindestens 802. Die meisten Opfer waren nach Amnesty-Angaben unbewaffnet und schienen zum Zeitpunkt des TASER-Einsatzes keine ernste oder gar tödliche Bedrohung darzustellen. [40] Hinzu kommt ein Bericht der Nachrichtenagentur Reuters, nach der der Einsatz der TASER in den USA seit den frühen 2000er Jahren bis zum Jahr 2017 in 1005 Fällen zum Tod geführt habe. In 9 von 10 Fällen seien dabei die später Verstorbenen unbewaffnet gewesen. In 400 durch Gerichtsakten belegten Fällen stellte Reuters des Weiteren fest, dass in einem von 4 Fällen der TASER das einzige von der Polizei verwendete Zwangsmittel darstellte. [41]
Auch in Deutschland gab es jüngst zwei Todesfälle nach TASER-Einsätzen. Im rheinland-pfälzischen Pirmasens ist ein 56-Jähriger nach einem Polizeieinsatz gestorben. Nachdem sich der Mann gegen die anstehende Überführung in eine psychiatrische Klinik massiv wehrte, setzte die Polizei den TASER ein. Der Mann erlitt in der Folge einen Herzinfarkt und starb auf dem Weg in die Klinik. Ob der TASER-Einsatz für den Tod ursächlich war, wird nun von der Staatsanwaltschaft überprüft. [42] Die Schwester des Verstorbenen erhob schwere Vorwürfe gegen die Polizei. Sie bezweifelte, dass acht Polizeibeamt*innen nicht eine andere Lösung hätten finden können, um ihren psychisch kranken Bruder in die Klinik zu bringen. [43] Am 30. April 2019 setzte die Polizei einen TASER gegen einen 49-jährigen Mann in Frankfurt a. M. ein. Der psychisch kranke Mann, der zudem stark übergewichtig war und an Diabetes litt, lehnte aggressiv die notwendige Einnahme von Medikamenten ab. Der Notarzt rief die Polizei. Nach dem Beschuss mit dem TASER übergab sich der Mann und kollabierte. Er starb vier Tage später in der Frankfurter Uniklinik. Dort wurden eine Lungenentzündung sowie eine Blutvergiftung festgestellt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Körperverletzung im Amt gegen zwei Polizeibeamte. [44] Beide Fälle sind politisch deshalb besonders brisant, da sowohl Rheinland-Pfalz wie Hessen zu den Bundesländern gehören, die jüngst eine standardmäßige bzw. landesweite Ausrüstung der Polizei mit dem TASER beschlossen haben.

Eine weitere, zunächst vielleicht überraschend anmutende Gefahr besteht in der Verwechselung von TASER und Schusswaffe durch die Polizeibeamt*innen selbst. So existiert eine wohl relativ unbestrittene Studie aus den Vereinigten Staaten, nach der zwischen den Jahren 2001 und 2016 zehn Fälle in den USA dokumentiert sind, in denen die/der Polizeibeamt*in eigentlich den TASER benutzen wollte, tatsächlich jedoch die Schusswaffe gezogen und den Angreifer erschossen hat (Martin 2016: 475 ff.). Erst jüngst gelangte das Video eines Vorfalls aus dem Mai 2018 an die Öffentlichkeit, bei der einer US-Beamtin bei einer zunächst harmlos anmutenden Verkehrskontrolle genau eine derartige Verwechselung passiert ist und das Opfer schwere Schussverletzungen davon trug. [45] Die Konsequenz daraus kann nur sein, dass die Polizeibeamt*innen, die sowohl TASER als auch Schusswaffe zur Verfügung haben, extrem sorgfältig geschult werden müssen, um das Verwechslungsrisiko zu minimieren. In den USA gibt es offizielle Empfehlungen, dass TASER und Schusswaffe nicht auf derselben Körperseite am Einsatzgürtel befestigt werden dürfen, um Verwechslungen zu vermeiden (Martin 2016: 475). Die Berliner Beamt*innen tragen bspw. den TASER wohl überwiegend vor der Brust in der Einsatzweste.

Kritiker befürchten zudem, dass die standardmäßige Ausrüstung des Streifendienstes der Polizei mit dem TASER dazu führen werde, dass dieser als vermeintlich relativ risiko- und folgenloses Einsatzmittel auch vermehrt eingesetzt werde (s. u.a. Arzt 2016: 4). Diesen Schluss scheint eine Studie der niederländischen Polizeiakademie aus dem November 2017 zu bestätigen, die den Testlauf des TASER in der niederländischen Streifenpolizei evaluierte und über die Amnesty International, Sektion Niederlande, berichtet. [46] Danach verlaufe der Einsatz teilweise nicht erfolgreich. Die Einsatzregeln sähen „keine Richtlinien“ vor und die „zu kurze“ Ausbildung werde der sicheren Verwendung und den Gesundheitsrisiken nicht gerecht. Der UN-Ausschuss gegen Folter bemängelte zusätzlich, dass die Schwelle zur polizeilichen Gewaltanwendung durch den Einsatz der TASER niedriger sei. [47] Amnesty schlussfolgerte aus dem Zwischenbericht, dass der TASER meistens in Situationen genutzt worden sei, die keinen Schusswaffeneinsatz erlaubt hätten. In 80 % der Fälle sei der TASER gegen Unbewaffnete eingesetzt worden. In anderen Fällen seien Menschen „getasert“ worden, denen bereits Handschellen angelegt waren. Teilweise seien Personen mehrfach „getasert“ worden, was ein schweres Gesundheitsrisiko darstelle. [48] Auch eine – u.a. wegen der geringen Fallzahlen umstrittene – Studie der Universität Cambridge will nachweisen, dass Polizeibeamt*innen, die mit dem TASER ausgerüstet sind, nicht nur häufiger Gewalt einsetzten als Beamt*innen ohne TASER, sondern auch selbst öfter Ziel von Angriffen würden (Ariel et al. 2018). [49]

Es wird ferner kritisch hinterfragt, ob der TASER gerade gegenüber psychisch kranken Personen oder Personen, die sich in einem psychischen Ausnahmezustand befinden, wirklich hilfreich ist. Es wird befürchtet, dass durch das erweiterte Arsenal an Einsatzmitteln diese auch zunehmend eingesetzt werden und deeskalierende Taktiken aus dem Blick geraten. [50] Die tragischen Vorfälle in Pirmasens und Frankfurt könnten, ohne dass dies hier abschließend beurteilt werden kann, in diese Richtung deuten.

Es bestehen jedoch auch rechtliche Risiken. Diese liegen zum einen darin, dass die Frage, um was für eine Art von Zwangsmittel es sich beim TASER handelt und was daraus rechtlich folgt, in den Polizeigesetzen nicht einheitlich geregelt ist. So erwähnt bspw. Sachsen den TASER in seinem Polizeigesetz nicht, stuft ihn dann aber in einer Verwaltungsvorschrift als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt ein. [51] Berlin hat ebenfalls den TASER gesetzlich nicht geregelt, stellt ihn jedoch in der Ausführungsvorschrift zum UZwG Berlin der Schusswaffe gleich. [52] Offensichtlich bewerten die jeweils zuständigen staatlichen Stellen den TASER in seiner Grundrechtsrelevanz unterschiedlich. Dabei beantwortet sich die Frage, ob ein Mittel des unmittelbaren Zwangs nur als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder gar als Waffe eingestuft werden muss, nach den erheblicheren Folgen und damit der höheren Intensität der Eingriffe, die das Zwangsmittel Waffe im Vergleich zum Hilfsmittel der körperlichen Gewalt üblicherweise verursacht (Baller et al. 2004: § 2 UZwG, 14). Danach spricht viel dafür, den TASER als Waffe einzustufen. [53] Als Indiz dafür greift zumindest, dass der TASER im Waffengesetz (WaffG) gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 als Waffe behandelt wird, nämlich als tragbarer Gegenstand, der dem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. In der Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 zum WaffG ist das Elektroimpulsgerät ausdrücklich als Gegenstand genannt, der unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen kann. Das umfasst auch das Distanz-Elektroimpulsgerät (Gade 2018: Anl. 1, 98). Nach Ansicht vieler kann der TASER mit seiner Einordnung als Waffe im Waffengesetz nicht mehr als bloßes Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingestuft werden (Baller 2004: § 2 UZwG, 14; Rachor/Graulich in: Lisken/Denninger 2018: E 878). Ganz konsequent verfolgen die Länder die Einordnung der polizeilichen Zwangsmittel anhand des Waffenrechts jedoch auch in anderen Fällen nicht. Denn das Reizstoffsprühgerät wird bspw. gemäß der Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 als tragbarer Gegenstand und damit als Waffe nach dem WaffG angesehen. In den Polizeigesetzen wird es überwiegend aber bloß als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingestuft. [54] Dennoch sprechen sowohl die Verwendung des TASER, die Intensität des Grundrechtseingriffs und die zumindest potentiell erheblichen gesundheitlichen Folgen durch seinen Einsatz für dessen Einordnung als Waffe.
Als rechtlich besonders problematisch erweist sich zum anderen jedoch der Umstand, dass der TASER in manchen Ländern (wie z.B. Berlin und Sachsen) gar nicht ausdrücklich in den Polizeigesetzen selbst geregelt ist. Dies widerspricht vor allem dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes. Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers, wesentliche, für die Grundrechtsverwirklichung maßgebliche Regelungen selbst zu treffen und nicht anderen Normgebern oder der Exekutive zu überlassen. [55] Die Frage, welche Waffen unter welchen Voraussetzungen eingesetzt werden dürfen, ist eine derartige, insbesondere für die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit wesentliche Entscheidung. Die geschilderten erheblichen gesundheitlichen Folgen, die der Einsatz des DEIG zeitigen kann, machen daher seine Verwendung davon abhängig, dass der Gesetzgeber das „Ob“ und „Wie“ seiner Verwendung bestimmt. All die Polizeigesetze, die den TASER gar nicht nennen oder ihn über die Festlegung weiterer Waffen durch die Verwaltung ermöglichen, werden dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes damit nicht gerecht (ebenso Knape 2017: 206). Abgesehen davon trägt der Gesetzgeber hiermit auch nicht der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den Mitgliedsstaaten des Europarats aufgegebenen Pflicht Rechnung, die Polizei¬beamt*innen bei potentiell tödlich wirkenden Maßnahmen nicht über deren rechtliche Voraussetzungen im Ungewissen zu lassen (ebenso Knape 2017: 206 unter Verweis auf Arzt). Der EGMR urteilte schon im Jahr 2005: „Ein rechtlicher und verwaltungsmäßiger Rahmen muss die begrenzten Voraussetzungen festlegen, unter denen Vollzugsbedienstete Gewalt anwenden und Waffen gebrauchen dürfen“ [56].
Zudem hinterfragen Kritiker, ob der TASER tatsächlich geeignet ist, die behauptete Lücke zwischen Reizgas und Schusswaffe zu schließen. Insbesondere für echte Notwehrsituationen wird das bezweifelt (Nakielski 2017: 26). Notwehr ist gemäß § 32 Abs. 2 StGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Erforderlich ist dabei die Verteidigungshandlung, die zum einen geeignet ist, den Angriff abzuwehren, und zum anderen das relativ gesehen mildeste Gegenmittel darstellt (Schönke-Schröder: 2018, § 32, Rn. 34). Beurteilt wird dies „vom zeitlichen Standpunkt des Angegriffenen aus im Weg der nachträglichen objektiven Prognose“ [57]. Das heißt, es werden alle zur Zeit des Angriffs tatsächlich gegebenen Umstände gewertet, auch wenn sie möglicherweise erst danach bekannt werden (Schönke-Schröder, ebd.). Gibt es nur eine Möglichkeit, den Angriff zu beenden, dann wird dieses eine Mittel als erforderlich angesehen. Stehen dem Angegriffenen jedoch mehrere Mittel zur Verfügung, so muss sich die Verteidigung „nach Art und Maß“ auf das relativ mildeste Gegenmittel beschränken. D.h. es muss die am wenigsten schädliche oder gefährliche Verteidigungshandlung gewählt werden, wenn der Angegriffene dafür noch genügend Zeit hat und diese gleich wirksam ist (Schönke-Schröder, a.a.O., Rn. 36, 36a). In den Fällen, in denen sich die Polizeibeamt* innen einer mit Messer oder Schusswaffe bewaffneten Person gegenübersehen, der nicht statisch an einem Platz verweilt, aggressiv ist, tatsächlich angreifen will und sich weniger als sieben Meter entfernt aufhält, wird nach Ansicht erfahrener Polizeibeamt*innen oft nur die Schusswaffe das einzig wirksame und geeignete Mittel sein, um den Angriff sicher abzuwehren. Beim Einsatz des TASER wäre in solch dynamischen Situationen das Risiko zu groß, dass die Pfeile sich nicht so verhaken, dass der Stromkreis geschlossen werden kann. Passiert dies, hätte die/der Polizeibeamt*in je nach Modell entweder gar keine oder nur noch eine weitere Möglichkeit mit dem TASER zu schießen [58].

In weniger dynamischen Situationen stellt sich jedoch ein anderes rechtliches Problem, wenn die Beamt*innen sowohl mit dem TASER als auch mit der Schusswaffe ausgerüstet sind. Denn hier wird sich zukünftig die Frage stellen, ob sich die/der Polizeibeamt*in, wenn sie/er einen Angriff mit der Schusswaffe abwehrt, aus Sicht einer nachträglichen objektiven Prognose tatsächlich auf das nach Art und Maß relativ mildeste Gegenmittel beschränkt hat. Es wird aus Sicht der Polizeibeamt*innen in der ohnehin extrem angespannten Situation eines Angriffs äußerst schwierig sein zu entscheiden, ob der TASER das geeignete und relativ mildeste Mittel war, um den Angriff sicher beenden zu können. Erfolgversprechender vermag der TASER hingegen gegenüber Suizidanten sein, wenn diese – ohne gegenüber Dritten aggressiv zu sein – lediglich eine Gefahr für sich selbst darstellen.

Fazit

Der TASER ist mit seinem hohen Wirkungsgrad und seinen in den meisten Fällen wohl relativ geringfügigen primären Verletzungsfolgen ein Einsatzmittel, das zwar nicht als non-lethal, aber als sog. less lethal weapon für Polizeibehörden höchst interessant erscheint. Allerdings dürfen die Risiken seines Einsatzes nicht unterschätzt werden. Als Einsatzmittel, das zu erheblichen Grundrechtseingriffen führen kann, bedarf er einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Er sollte zudem als Waffe eingestuft werden. Zudem sind die Voraussetzungen seines Einsatzes explizit in parlamentsgesetzlichen Vorschriften zu regeln. Gründliche Schulungen der Polizeibeamt*innen sind unerlässlich, um Sturzfolgen abschätzen und medizinische Notlagen richtig einschätzen sowie erstversorgen zu können. Verwechselungen mit der Schusswaffe müssen durch intensives Training und dienstliche Vorgaben, wie der TASER zu tragen ist, möglichst ausgeschlossen werden. In der klassischen Notwehrsituation bei Angriffen durch eine mit Messer oder Schusswaffe bewaffnete Person kann er die Schusswaffe nicht vollständig ersetzen. Der ihm häufig zugeschriebene Vorteil, die Lücke zwischen Reizgas und Schusswaffe schließen und den Polizeibeamt*innen die Folgen eines Schusswaffeneinsatzes ersparen zu können, wird er daher für solche Einsatzsituationen leider oft nicht erfüllen können. Die Erweiterung der Einsatzmittel um den vermeintlich relativ risikolos einzusetzenden TASER darf zudem nicht dazu führen, den professionellen, deeskalierenden Umgang insbesondere mit psychisch erkrankten Personen zu vernachlässigen.

CAROLYN TOMERIUS ist Professorin für öffentliches Recht, insbesondere Grund- und Menschenrechte sowie Polizeirecht, an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin.

Literatur

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Arzt, Clemens 2017: Stellungnahme zur Anhörung des Innenausschusses des Landtages NRW am 9. Februar 2017 – Korrigierte Fassung – Erprobung von Distanzelektroimpulsgeräten (Taser) bei der Polizei in Nordrhein-Westfalen, https://www.hwr-berlin.de/ fileadmin/portal/Dokumente/Prof-Seiten/Arzt/Arzt_NRW_Innenausschuss_TASER_ 9-2-2017_final.pdf (Abruf: 12.5.2019).

Baller, Oesten 2018: Permission to Kill? The Disregard of the Legal Regulations on the Use of Firearms by the (Berlin) Police and the Illegal Police Shooting Training, 117-125; https://doi.org/10.18485/fb_ic4hs.2018.13 (Abruf: 1.11.2019); s. auch in: Bür-gerrechte & Polizei/CILIP (Heft 115), 82- 93.

Baller, Oesten et al. 2004: Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin, Zwangsanwendung nach Berliner Landesrecht, Stuttgart: Richard Boorberg.

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Anmerkungen:

1 S. nur Neuhaus, in: Die Welt v. 24.9.2008, https://www.welt.de/politik/article2487069/Die-US-Cops-und-ihre-gefaehrliche-Wunderwaffe.html (Abruf: 5.5.2019), Handelsblatt v. 1.4.2017, https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/taser-bundespolizei-darf-keine-elektroschocker-einsetzen/19601438.html?ticket=ST-1176859-lnJ6cW0NvTAySeHrnwNk-ap3 (Abruf: 6.5.2019).

2 Schweizerischer Bundesrat, Evaluation der Destabilisierungsgeräte, S. 3, https://www.bj.admin.ch  /dam/data/bj/sicherheit/gesetzgebung/archiv/zwangsanwendung/ber-br-d.pdf (Abruf: 6.5. 2019).

3 Zwanzinger, in: Öffentliche Sicherheit 2017, S. 20 f., https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2017/ 03_04/files/dienstwaffen.pdf (Abruf: 6.5.2019).

4 Tatsächlich geschossen wurde jedoch „nur“ 1.755 mal, also in 16 % der Fälle, in denen der TASER benutzt wurde, s. Home Office, Police use of TASER ® X26 conducted energy devices sta-tistics, England and Wales, 1 January to 31 December 2016, Published 13 April 2017, https://www.gov.uk/gov ernment/publications/police-use-of-taser-x26-conducted-energy-devices-statistics-england-and-wales-1-january-to-31-december-2016/police-use-of-taser-x26-conducted-energy-devices-statisti cs-england-and-wales-1-january-to-31-december-2016 (Abruf: 4.5.2019).

5 S. nur Hummel, in: Die Welt v. 3.11.2016, https://www.welt.de/wissenschaft/article159124516/Keiner-weiss-wie-gefaehrlich-Taser-wirklich-sind.html (Abruf: 7.5.2019); in Berlin stehen dem SEK seit 2001 die TASER zur Verfügung und wurden in dieser Zeit (bis 2018) ca. 30 Mal eingesetzt, davon 23 Mal gegenüber Suizidanten, s. https://www.tagesspiegel.de/berlin/nach-schuessen-im-berliner-dom-haetten-taser-den-dom-randalierer-stoppen-koennen/22646578.html (Abruf: 7.5.19).

6 Bayern (Art. 78 IV PAG), Brandenburg (§ 61 III Bbg PolG), Bremen (§ 41 IV Brem PolG), Hamburg (§ 18 IV SOG HH), Mecklenburg-Vorpommern (§ 102 IV SOG M-V), Nordrhein-Westfalen (§ 58 IV PolG NW) und Rheinland-Pfalz (§ 58 IV POG R-P).

7 So in Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

8 S. Focus v. 18.1.2019, https://www.focus.de/regional/mehr-schutz-fuer-beamte-neue-waffe-fuer-polizisten-rheinland-pfalz-stattet-beamte-mit-elektro-tasern-aus_id_10203376.html (Abruf: 6.5. 2019).

9 Petermann, Taser fürs Ordnungsamt? Städte in Rheinland-Pfalz wollen Elektroschocker, Beitrag in: Deutschlandfunk Kultur v. 8.2.2019, https://www.deutschlandfunkkultur.de/taser-fuers-ordnungs amt-staedte-in-rheinland-pfalz-wollen.1001.de.html?dram:article_id=440505 (Abruf: 7.5.2019).

10 Hessenschau Panorama, Polizei wird hessenweit mit Elektroschockern ausgerüstet, Bericht v. 17.4.2019, https://www.hessenschau.de/panorama/polizei-wird-hessenweit-mit-elektroschockern -ausgeruestet,taser-einsatz-hessen-100.html (Abruf: 7.5.2019).

11 Monitor v. 2.5.2019, https://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/monitor/videos extern/elektroschocker-fuer-die-deutsche-polizei-wie-gefaehrlich-sind-taser-100.html (Abruf: 6.5. 2019); s. auch taz v. 18.7.2018, http://www.taz.de/!5517976/ (Abruf: 6.5.2019).

12 S. https://www.tagesspiegel.de/berlin/nach-schuessen-im-berliner-dom-haetten-taser-den-dom-randalierer-stoppen-koennen/22646578.html (Abruf: 7.5.2019) und https://www.bz-berlin.de/
berlin/taser-testlauf-bei-berliner-polizei-im-ernstfall-wird-geschossen (Abruf: 7.5.2019).

13 MDR v. 18.7.2018, https://www.mdr.de/thueringen/taser-polizisten-elektroschockpistole-100. html (Abruf: 6.5.2019).

14 Inzwischen gibt es ein Konkurrenzprodukt der türkischen Firma Albayraklar, das unter dem Namen Wattozz läuft und als erstes drahtloses DEIG funktionieren soll, https://wattozz.com/ (Abruf: 6.5.2019).

15 Schweizerischer Bundesrat, a.a.O., S. 7.

16 Zur Wirkungsweise s. nur Beschreibung bei Kunz/Grove 2015.

17 Zur Beschreibung der Wirkungsweise insgesamt die Herstellerangaben zum Taser X2, https://de. axon.com/products/taser-x2 (Abruf: 4.5.2019) mit Bedienungsanleitung, https://taser.cdn.prismic. io/taser%2Fed6b19eb-4410-46a8-9559-90ad95d66aba_x2-user-manual.pdf (Abruf: 6.5.2019).

18 Taser manual, ebd.

19 S. zuvor Wattozz; ein amerikanisches Konkurrenzprodukt wird von der Firma Digital Ally, Inc., entwickelt, http://www.globenewswire.com/news-release/2017/12/05/1229044/0/en/Digital
Ally-Awarded-Patent-on-Its-Wirelessly-Conducted-Electroshock-Weapon.html (Abruf: 6.5.2019).

20 Zwanzinger, a.a.O., S. 21; Tannert (Kreisgruppe der GdP Bonn), Wissenswerte Informationen zum Thema „Elektroimpulsgerät“ (Taser), S. 2, https://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/D61E94D3CA 03F6BBC1257EE3007879F3/$file/Infoseite%20GdP.pdf (Abruf: 7.5.2019).

21 Tannert, a.a.O., S. 5; Landtag Rheinland-Pfalz, Unterrichtung der Landesregierung, Zwischenbericht zum Pilotprojekt der Landesregierung über die Einführung des Distanzelektroimpulsgeräts für den Streifendienst bei der Polizeiinspektion Trier, LT-Drs. 17/4511 v. 2.11.2017, S. 9,  https://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/4511-17.pdf (Abruf: 7.5.2019).

22 So z.B. Positionspapier der Gewerkschaft der Polizei Berlin, https://www.gdp.de/gdp/gdpber.nsf/ id/89F72D21C51BD912C12581060034DCBF/$file/taser-positionspapier-2016.pdf (Abruf: 5.5.2019).

23 S. bspw. nur § 2 UZwG Bln oder Art. 78 PAG Bay.

24 Tannert, a.a.O., S. 9 f.

25 S. nur z.B. § 9 II 1 UZwG Bln oder Art. 83 II 1 PAG Bay.

26 Nicht erlaubt ist der gezielte Todesschuss in den Bundesländern Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.

27 Hägler, in: Süddeutsche Zeitung v. 31.3.2011, https://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-tennessee-eisenberg-dann-schiesse-ich-und-schiesse-ich-1.1079577 (Abruf: 10.5.2019); Wittmann, in: FAZ v. 25.7.2009, https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/tod-eines-studenten-siebenmal -von-hinten-getroffen-1828207.html (Abruf: 10.5.2019).

28 S. schon Deger 2001: 1231; Knape/Schönrock 2016: zu § 9 Abs. 4 UZwG, 14; Rachor/Graulich in: Lisken/Denninger 2018: E 973 ff.; s. auch Baller 2018: 120 zur Problematik, dass möglicherweise zu oft die – so Baller wörtlich – „self-defense card“, zur Rechtfertigung der Schussabgabe gezogen wird.

29 S. z.B. Mertens (Gewerkschaft der Polizei) und Gerhardt (Deutsche Polizeigewerkschaft) in der Öffentlichen Anhörung von Sachverständigen im Innenausschuss des Landtages von Nordrhein-Westfalen am 9.2.2017, Ausschussprotokoll APr 16/1603, https://www.landtag.nrw.de/portal/ WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA16-1603.pdf (Abruf: 12.5.2019).

30 S. nur die Vielzahl von Studien, die AXON selbst auf seiner Homepage aufführt, https://de.
axon.com/how-safe-are-taser-weapons (Abruf: 4.5.2019).

31 In 51 % dieser Fälle wurde zumindest der Warnbogen (red-dot) erzeugt, s. Home Office, Police use of TASER ® X26 conducted energy devices statistics, England and Wales, a.a.O.

32 Vgl. Schweizerischer Bundesrat, a.a.O., S. 14, Fn. 24 m.w.N.

33 S. nur Pitzke, in: Spiegel, 1.7.2008, https://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/neue-polizeiwaff en-science-fiction-schocker-fuer-den-sheriff-a-561703.html (Abruf: 11.5.2019); Schweizerischer Bundesrat, a.a.O., S. 7

34 Schweizerischer Bundesrat, a.a.O., S. 15 m.w.N.

35 AXON, TASER Hand-ECD – Warnungen, Anweisungen und Informationen für: Einsatzkräfte, Stand: 1. März 2013, https://axon.cdn.prismic.io/axon%2F2b01e8cc-dd82-410b-9cf5-0a54725c07ee_mpc 0192_rev_a_taser_cew_warnings_de.pdf (Abruf: 12.5.2019).

36 Ebd.

37 S. zum Beispiel den im Übrigen sehr kritischen Bericht der im Auftrag des Attorney General of British Columbia ermittelnden Braidwood Commission on Conducted Energy Weapon Use, June 18, 2009, S. 277 f., https://www.llbc.leg.bc.ca/public/PubDocs/bcdocs/459003/Phase1Report_2009_06_ 18.pdf Abruf: 12.5.2019).

38 Schweizerischer Bundesrat, ebd., S. 22.

39 Zwanzinger, a.a.O., S. 21.

40 Amnesty Report, Vereinigte Staaten von Amerika 2017/18, Februar 2018, https://www.amnesty. de/jahresbericht/2018/vereinigte-staaten-von-amerika#section-17281402017 (Abruf: 15.5.2019).

41 Eisler et al., in: Reuters Investigates, 22 August 2017, https://www.reuters.com/investigates/specia l-report/usa-taser-911/ (Abruf: 15.5.2019).

42 Spiegel, v. 22.1.2019, https://www.spiegel.de/panorama/justiz/pirmasens-mann-stirbt-nach
taser-einsatz-der-polizei-a-1249310.html (Abruf: 15.5.2019).

43 S. Monitor, a.a.O.

44 Die Welt v. 13.5.2019, https://www.welt.de/vermischtes/article193320445/Frankfurt-Mann-stirbt-nach-Taser-Einsatz-Ermittlungen-gegen-zwei-Polizisten.html (Abruf: 15.5.2019).

45 https://www.stern.de/panorama/stern-crime/usa–verkehrskontrolle-eskaliert–polizistin-ver wechselt-taser-und-pistole-8642810.html (Abruf. 4.5.2019).

46 Amnesty International, Der TASER: Ein gescheitertes Experiment, 7.3.2018, http://amnesty
polizei.de/der-taser-ein-gescheitertes-experiment/ (Abruf: 19.5.2019).

47 Vgl. Universität Münster, Nachrichtenarchiv, Februar 2018, mit Bezug auf den Amnesty-bericht, https://www.uni-muenster.de/NiederlandeNet/aktuelles/archiv/2018/februar/0220Tasereinsatz. html (Abruf: 19.5.2019).

48 Amnesty International, ebd.

49 Vgl. dazu Doherty, in: Independent v. 20.12.2018, https://www.independent.co.uk/news/uk/home-news/police-taser-use-violence-assault-study-university-cambridge-city-london-a8691031.html (Abruf: 19.5.2019).

50 Aussage von Behr, Professor für Polizeiwissenschaften, Akademie der Polizei Hamburg, in: taz v. 18.7.2018, http://www.taz.de/!5517976/ (Abruf: 19.5.2019); vgl. derselbe, in: Monitor, https://www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/taser-polizei-100.html (Abruf: 19.5.2019).

51 S. § 31 SächsPolG i.V.m. Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulassung des Elektroimpulsgerätes „Taser“ beim Spezialeinsatzkommando des Freistaates Sachsen v. 16.10.2002 (SächsABl. S. 1277), durch Verwaltungsvorschrift vom 02.09.2004 (SächsABl. S. 973) geändert, https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4468-VwV-ZulEImpG-SEK #romIII (Abruf: 20.5.2019).

52 § 2 UZwG Bln i.Vm. Nr. 11, 43 a Ausführungsvorschriften für Vollzugsdienstkräfte der Polizeibehörde zum UZwG Bln (AV Pol UZwG Bln) v. 20.06.2016, https://www.berlin.de/sen/inneres/sicher heit/polizei/rechtsgrundlagen/160620-14_avpoluzwg2016_final.pdf (Abruf: 20.5.2019).

53 Ebenso Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag, Rechtsgrundlage für den Einsatz von Elektroimpulsgeräten (sog. Tasern) durch die Bundespolizei, S. 4 f., https://www.bundestag.de/resour ce/blob/499094/9bbef5aa69f45b60a1c24add0afa453d/WD-3-044-17-pdf-data.pdf (Abruf: 20.5.2019).

54 S. z.B. § 2 UZwG Bln; § 69 III Nds.SOG; § 31 II SächsPolG; § 251 LVwG S-H.

55 S. zum Wesentlichkeitsgrundsatz u.a. BVerfGE 34, 165, 192 f.; 40, 237, 248 f; 108, 282, 311; 116, 24, 58; 128, 282, 317; 134, 141, 184; 141, 143, 170; s. zuletzt auch BVerfG, Urteil vom 19.12.2017, – 1 BvL 3/14 – Rn. 116, http://www.bverfg.de/e/ls20171219_1bvl000314.html (Abruf: 20.5.2019).

56 EGMR (Makaratzis./.Griechenland), NJW 2005, 3405, 3407; der EGMR bezog sein Urteil auf Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) bei einem Schusswaffeneinsatz. Da der TASER auch potentiell tödlich wirken kann, lassen sich die Ausführungen des Gerichts übertragen.

57 Ständige Rechtsprechung des BGH, s. nur BGH, NJW 1969, 802.

58 S. z.B. Textor (Leitender Polizeidirektor a.D.) in der Öffentlichen Anhörung von Sachverständigen im Innenausschuss des Landtages von Nordrhein-Westfalen am 9.2.2017, Ausschussprotokoll APr 16/1603, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA16-1603. pdf (Abruf: 12.5.2019).

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