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Kritische Reflexionen zur Rolle rechts­wis­sen­schaft­li­cher Forschungs­part­ner*innen in der zivilen Sicher­heits­for­schung

in: vorgänge Nr. 227 (3/2019), S. 47 – 58

Ob überhaupt – und wenn ja, mit welchen Erfolgsaussichten – sich Sozial- und Rechtswissenschaftler*innen an der zivilen Sicherheitsforschung beteiligen können und sollen, wird immer wieder kontrovers diskutiert. Viktoria Rappold und Susanne Schuster beschreiben im folgenden Beitrag einige strukturelle Hindernisse, limitierende Faktoren und abweichende Ansprüche, die mit der Frage über eine Beteiligung an der zivilen Sicherheitsforschung verbunden sind.

Einleitung

Der (vermeintliche) Anstieg der Kriminalität sowie die als neu wahrgenommenen Gefährdungspotenziale insbesondere durch terroristische Bedrohungen oder technische Entwicklungen sind Anknüpfungspunkte für die zivile Sicherheitsforschung. Die umfangreichen Förderausschreibungen der Bundesregierung und der Europäischen Union zur zivilen Sicherheitsforschung setzen zunehmend auch die Beteiligung ethischer, rechts- und sozialwissenschaftlicher Forschungspartner*innen voraus.

Im Folgenden werden einige mit der Beteiligung rechtswissenschaftlicher Projektpartner*innen an der zivilen Sicherheitsforschung verbundene Probleme und divergierende Ansprüche aufgezeigt und Fragen dahingehend aufgeworfen, welchen Beitrag vor allem die Rechtswissenschaft an drittmittelgebundener ziviler Sicherheitsforschung leisten soll und kann.

1. Beteiligung an der zivilen Sicher­heits­for­schung

Zunächst sollen einige grundsätzliche Aspekte der Beteiligung an der zivilen Sicherheitsforschung aufgezeigt und anschließend die Herausforderungen der konkreten Projektbeteiligung der ELSI (Ethical, Legal and Social Implications)-Partner*innen, speziell der rechtswissenschaftlichen Partner*innen benannt werden.

a. Beteiligung an Versi­cher­heit­li­chung

In den letzten Jahren lässt sich eine Veränderung der gesellschaftlichen Wahrnehmung und Interpretation von möglichen Bedrohungen und hieraus folgenden Sicherheitsbedürfnissen beobachten, welche durch Diskurse nicht nur beschrieben, sondern auch konstituiert werden (Singelnstein/Stolle 2012, S. 34). Eine Beteiligung an Forschungsprojekten der zivilen Sicherheitsforschung ist deshalb auch dahingehend zu hinterfragen, ob durch diese eine Mitwirkung an der diskursiven Begründung von Unsicherheitsgefühlen und Sicherheitsbedürfnissen erfolgen kann. Dass Sicherheit zwar nicht absolut sein, aber immer erhöht werden kann, führt zu höheren Ansprüchen an Sicherheit, wodurch die Versicherheitlichung eher zu einer gefühlten Unsicherheit beiträgt (Wehrheim 2018, S. 211 (214)). Die zivile Sicherheitsforschung trägt damit zur Schaffung der durch sie zu lösenden Probleme bei. Dabei ist Anknüpfungspunkt der zivilen Sicherheitsforschung der (vermeintliche) Anstieg von Kriminalität, wobei insbesondere terroristische Bedrohungen und/oder technische Innovationen als Ursachen adressiert werden.

Unter dem Label „Sicherheit“ lassen sich unterschiedlichste Maßnahmen legitimieren (Wehrheim 2018, S. 211 ff.). Insbesondere mit dem Hinweis auf terroristische Bedrohungslagen wurden in den letzten Jahren vielfältige neue polizeiliche Eingriffsbefugnisse geschaffen oder bestehende durch weite Auslegung aufgeweicht. Zunehmend werden nicht mehr konkrete Gefahren abgewehrt, sondern bloße Risiken adressiert und zum Gegenstand vorbeugender Bekämpfung von Straftaten gemacht. Dies zeigt sich vor allem in dem Trend der Ausweitung polizeilicher Eingriffsbefugnisse und der Aufnahme „weicher“ Tatbestandsvoraussetzungen in neue polizeiliche Eingriffsbefugnisse, die zunehmend Gefahrerforschungseingriffe legitimieren, beispielsweise mit der Einführung eines neuen Gefahrenbegriffs der drohenden Gefahr, womit eine Absenkung der Eingriffsschwelle bezweckt und auch erreicht wird.

b. Zivile – militä­ri­sche Sicher­heits­for­schung

Die von der Bundesregierung und der EU lancierten Förderprogramme zur zivilen Sicherheitsforschung sind geprägt von der Beteiligung der Technikpartner*innen und deren Interessen, was nicht erst innerhalb der Projektlaufzeit relevant wird, sondern bereits zum Zeitpunkt der Entwicklung der Ausschreibungen. Sowohl bei der Anbahnung von Ausschreibungen als auch in den geförderten Projekten selbst sind vielfach Unternehmen und Forschungseinrichtungen vertreten, die auch militärische Techniknutzung adressieren. Auch wenn die Ausrichtung auf die zivile Sicherheit betont wird, haben die Forschungsergebnisse daher nicht selten dual-use-Charakter und werden innerhalb der Unternehmensstruktur ggf. auch für die Entwicklung militärischer Technologien genutzt (vgl. Töpfer 2014, S. 16 ff., zur fehlenden Abgrenzung zwischen ziviler und militärischer Sicherheitsforschung in deutschen und europäischen Förderausschreibungen auch Busch 2009, S. 5 ff.). Damit wird durch die Förderprogramme der zivilen Sicherheitsforschung auch die militärische Sicherheitsforschung privater Unternehmen zumindest indirekt gefördert.

Zudem ist eine fortschreitende Militarisierung der Polizei zu beobachten, welche durch die Narrative vermeintlicher Bedrohungslagen für die Polizeiarbeit legitimiert (vgl. Schmidt/Knopp 2018, S. 30 ff.) und zusätzlich vorangetrieben wird, wenn private Unternehmen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen bereits für militärische Zwecke entwickelte Technologien für die zivile Sicherheitsforschung und Anwendung durch Polizeibehörden nutzbar machen.

c. Beteiligte Interessen

Neben der problematischen Abgrenzung der militärischen und zivilen Sicherheitsforschung durch die Beteiligung dargestellter Unternehmen und Forschungseinrichtungen ist die Zusammensetzung der Projektverbünde auch in anderer Hinsicht verbesserungswürdig.

Die geförderten Verbundprojekte der zivilen Sicherheitsforschung sollen als anwendungsorientierte Forschung eine hohe Praxisrelevanz erkennen lassen. Um diese sicherzustellen, sind in vielen Projekten Vertreter*innen der Polizeien und Kriminalämter des Bundes und der Länder als sogenannte assoziierte Partner*innen vertreten. Für eine tatsächliche praktische Einsetz- bzw. Einführbarkeit ist jedoch nicht nur die Perspektive der sogenannten Endanwender*innen, also Polizeibeamt*innen, relevant, sondern auch die gesellschaftliche Perspektive der angestrebten Entwicklungen. Um eine umfassende Bewertung der praktischen Einsetz- und Einführbarkeit sowie der erwünschten Akzeptanz der entwickelten Technologien zu erreichen, muss bei einer Beteiligung staatlicher Vertreter*innen in den Verbundprojekten auch die Beteiligung entsprechender zivilgesellschaftlicher Vertreter*innen vorausgesetzt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass Projektpartner*innen unterschiedlicher zivilgesellschaftlicher Interessenvertretungen inkludiert werden. Unverzichtbar ist dabei die Mitarbeit von Interessenvertretungen der durch die entwickelten Technologien und polizeilichen Maßnahmen besonders adressierten und/oder betroffenen Personengruppen.

Eine konstruktive Beteiligung der assoziierten Partner*innen, sowohl auf staatlicher als auch auf zivilgesellschaftlicher Seite, erfordert eine Strukturierung der Projektarbeit sowie Diskussionskultur, die einen offenen und kritischen Austausch aller universitär und außeruniversitär wissenschaftlichen, technischen, privatwirtschaftlichen und assoziierten Partner*innen ermöglicht. Insbesondere im Hinblick auf die Einbindung zivilgesellschaftlicher Interessenvertretungen ist dies von besonderer Bedeutung, um sicherzustellen, dass auch kritische Perspektiven einbezogen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass zivilgesellschaftliche Vertreter*innen auch langfristig bereit sind, in Forschungsverbünden mitzuwirken, ohne eine ‚Domestizierung‘ (vgl. Aden 2014, S. 235 ff.) oder Feigenblattfunktion fürchten zu müssen.  Daher müssen Formate gefunden werden, die einen Austausch innerhalb der Verbundprojekte ermöglichen. Hierzu bedarf es einer Evaluation unterschiedlicher bereits praktizierter Modelle der Projektarbeit sowie ggf. neuer Formen der Projektorganisation, um passende Modelle für die von Bundesregierung und EU geförderten Verbundprojekte der zivilen Sicherheitsforschung zu finden.

Zurückkommend auf die notwendige Integration heterogener Perspektiven und Interessen darf diese jedoch nicht erst in der Projektlaufzeit ansetzen. Die vielfach sehr informelle Bildung der Bündnisse von Forschungspartner*innen bedingt, dass die Entwicklung von Forschungsanträgen durch die Initiator*innen an potentielle Projektpartner*innen herangetragen wird, was eine bestehende persönliche Vernetzung und Motivation zur Zusammenarbeit voraussetzt. Die Beteiligung anderer potenziell geeigneter, aber unbekannterer Akteur*innen kommt mangels Kenntnis der Antragsentwicklung einer sich formierenden Gruppe von Projektverbundpartner*innen für diese so ggf. gar nicht in Betracht. Daher sollte bereits die Bildung der Forschungsverbünde durch transparente und partizipative Anbahnungs- und Ausschreibungsprozesse erfolgen, welche die Integration von noch unbekannten oder kritischen Perspektiven, nicht etablierten Ansätzen sowie neuer Akteur*innen im Forschungsfeld ermöglicht. Es besteht hier also noch Aufholbedarf hinsichtlich der transparenten und partizipativen Gestaltung der Prozesse der Ausschreibung sowie der Strukturierung der Antragsentwicklung und auch Projektdurchführung.

d. Notwen­dig­keit der fachwis­sen­schaft­li­chen und gesell­schaft­li­chen Diskussion

Neben der Problematik der Beteiligung an einer diskursiven Begründung von Unsicherheit und damit dem Kreislauf des Bedürfnisses nach Sicherheit(-sforschung) und einem damit einhergehenden Unsicherheitsgefühl kann die Beteiligung von ELSI-Partner*innen auch mit der Chance einer umfassenderen Reflektion der Forschungsinhalte verbunden sein. Ein Potenzial, das die rechtlichen Teilvorhaben innerhalb der Verbundprojekte entfalten können, ist, die in den Verbünden diskutierten Fragen und untersuchten Technologien frühzeitig sowohl in die (fach-) wissenschaftliche Diskussion als auch in den breiten gesellschaftlichen Diskurs einzubringen. Gerade in der Sicherheitsforschung stellt sich regelmäßig die Frage, bis zu welchem Grad die tatsächliche Nutzung des technisch Möglichen auch wünschenswert und rechtlich zulässig ist.

Insbesondere aufgrund einer in der Legislative zu beobachtenden Tendenz, dass erlaubt sein soll, was technisch möglich ist (Singelnstein/Stolle 2012, S. 111), sollte durch eine breite Beteiligung zivilgesellschaftlicher Partner*innen eine breite Diskussion bereits im Entwicklungsprozess Einfluss auf technische Innovationen und ihre Bewertung nehmen und so die Grundlage für einen notwendigen öffentlichen Diskurs geschaffen werden.

Anwendungsorientierte zivile Sicherheitsforschung geht aufgrund ihrer praktischen Zielrichtung zwangsläufig mit der politischen Frage nach den intendierten und nicht-intendierten gesellschaftlichen Konsequenzen einher. Dieser sowohl die anwendungsorientierte als auch die Grundlagenforschung betreffende Aspekt verlangt bezogen auf die zivile Sicherheitsforschung ein Hinterfragen der Funktionen von Versicherheitlichung und der adressierten Interessen (vgl. zum Ganzen: Wertheim 2018, S. 211 (215 f.)). Die Beteiligung an ziviler Sicherheitsforschung und das Einbringen der entsprechenden Fragestellungen in Diskurse ist ambivalent, da sie auch zur Versicherheitlichung beitragen kann. Trotzdem ist eine fachwissenschaftliche, vor allem gesellschaftliche Diskussion und Bewertung der erforschten Themen aus rechtsstaatlicher und demokratischer Perspektive notwendig. Dies setzt voraus, dass Forschungsergebnisse bereits während der Projektlaufzeit veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass Forschungsverbünde, beteiligte Interessen und Ergebnisse transparent sind, Eingang in die entsprechenden Diskurse finden und hinterfragt werden können.

2. Rechtliche Begrenzung durch ELSI-­For­schung

Die Rolle der ethischen, rechts- und sozialwissenschaftlichen Forschungspartner*innen im Allgemeinen und die Aufgabe der rechtlichen Teilvorhaben im Speziellen besteht in der Untersuchung der rechtlichen Einsetzbarkeit der technischen Innovationen durch die Sicherstellung einer verfassungskonformen Technikgestaltung einerseits und Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen und Beschränkungen ihrer (polizeilichen) Nutzung andererseits.

Hierzu stellen sich einige grundsätzliche Fragen hinsichtlich des Potenzials der Ergebnisse der rechtlichen Bewertungen und deren Begrenzungsfunktion. Dieses betrifft sowohl die Erwartungen an die ELSI-Forschung, aber auch die Frage, welches Einwirkungspotenzial die rechtlichen Teilvorhaben in der Projektphase haben sowie welches Einwirkungspotenzial polizeiliche Eingriffsbefugnisse hinsichtlich der Begrenzung staatlichen Handelns haben.

a. Erwartungen an ELSI-Forschung und rechtliche Teilvorhaben

Die Forderung nach verantwortungsvoller Forschung, Technikentwicklung und Innovation findet heute sicher breite Zustimmung (Linder et al. 2016, S. 9). Auch deshalb setzen die Förderausschreibungen der zivilen Sicherheitsforschung von Seiten der Bundesregierung und der EU zunehmend die Beteiligung ethischer, rechts- und sozialwissenschaftlicher Forschungspartner*innen voraus. Insbesondere die ELSI-Partner*innen sehen sich mit unterschiedlichen Erwartungen an die Umsetzung verantwortungsvoller Forschung und Entwicklung konfrontiert.

Hinsichtlich technischer Innovationen betreffen diese Erwartungen aufgrund ihrer zunehmenden Einwirkung auf Alltag und Gesellschaft vor allem das Bedürfnis nach einer systematischen Bewertung sowohl der vorgesehenen als auch nicht intendierten Auswirkungen durch unabhängige Forschung (Renn 2014, S. 9).

Dieser positive Aspekt der Zielsetzungen und Erwartungen an die Beteiligung von ethischen, rechts- und sozialwissenschaftlichen Projektpartner*innen in den Verbundprojekten ist aber in den derzeitigen Forschungsstrukturen mit schwer umsetzbaren Ansprüchen verbunden.

So besteht hinsichtlich des Bedürfnisses nach einer unabhängigen und möglichst neutralen Bewertung, wie bei den anderen Forschungspartner*innen auch, die Einschränkung, dass jeder rechtlichen Bewertung regelmäßig ein bestimmtes Vorverständnis zu Grunde liegen wird. Je nachdem welche*r Rechtswissenschaftler*innen an dem Projekt beteiligt ist, unterscheidet sich der Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung der im Projekt entwickelten Technologien, so dass beispielsweise eine eher freiheitsorientierte Begutachtung erfolgt oder eine solche, die polizeiliche Ziele in den Vordergrund stellt. Dem Bedürfnis der neutralen Bewertung kann damit auch durch rechtliche Forschungspartner*innen nicht vollumfänglich nachgekommen werden, da es für die Ergebnisse der rechtlichen Teilvorhaben eine entscheidende Rolle spielen kann, wer diese erarbeitet (zu einer entsprechenden Diskussion über den Anspruch an Neutralität in der Technikfolgenabschätzung bspw. Saretzki 2014, S. 11 ff; Grunwald et al. 2014, S. 17 ff.).

Auch das Bedürfnis nach Unabhängigkeit der Ergebnisse der ethischen, rechts- und sozialwissenschaftlichen Teilvorhaben durch entsprechende Forschungspartner*innen ist ein zu diskutierender Faktor. Aufgrund der angesprochenen Entstehungsstrukturen der Forschungsverbünde bereits während der Antragstellung bestehen für die ethischen, rechts- und sozialwissenschaftlichen Projektpartner*innen Zweifel hinsichtlich der inhaltlichen Unabhängigkeit ihrer Bewertung. So stellt sich für die Projektpartner*innen die Frage, welche Folgen möglicherweise mit einer kritischen Bewertung der im Forschungsverbund entwickelten Technologien und polizeilichen Maßnahmen in Hinblick auf die Beteiligung an nachfolgenden Projektverbünden verbunden sind.

In diesem Zusammenhang steht auch – nicht nur für die rechtlichen Teilvorhaben und auch nicht nur in der zivilen Sicherheitsforschung – die für die Unabhängigkeit relevante Problematik der Drittmittelfinanzierung. Durch eine unabhängige wissenschaftliche Bearbeitung des rechtlichen Teilvorhabens kann sich unter Umständen auch zeigen, dass eine im Forschungsverbund entwickelte Technologie für den Einsatz innerhalb polizeilicher Maßnahmen rechtlich nicht zulässig ist. In einem solchen Fall käme der Projektabbruch in Betracht, wenn hierbei zuvor festgelegte Abbruchkriterien erreicht werden. Es bestünden für viele Projektpartner*innen jedoch Konsequenzen, die es zu vermeiden gilt, wurden doch im Vertrauen auf die Projektgelder beispielsweise Arbeitsverträge geschlossen, Ausstattung angeschafft oder Konferenzteilnahmen geplant. Dieses Problem besteht nicht nur für im Rahmen der Förderausschreibungen der von Bundesregierung oder EU finanzierten Forschungsprojekte der zivilen Sicherheitsforschung, sondern ist ein grundsätzliches Problem drittmittelfinanzierter Forschung, welches die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG durch praktische Erwägungen herausfordern kann (bzgl. grundrechtlicher Aspekte der drittmittelgebundenen Wissenschaft vgl. die Fallstudie von Gärditz 2019).

Zweifellos ist jedoch, dass die Beteiligung rechtlicher Teilvorhaben in Forschungsverbünden nur dann konstruktiv und erfolgreich im Sinne der Ansprüche an eine systematische Bewertung der Auswirkungen von Technologieentwicklung erfolgen kann, wenn sichergestellt ist, dass auch eine kritische und unbequeme Bewertung möglich ist, welche im Ergebnis gegebenenfalls auch einen Projektabbruch zur Folge haben kann. Nur dann können rechtliche Teilvorhaben einen konstruktiven Beitrag zur erfolgreichen Technikgestaltung leisten, die nicht im Verdacht steht, lediglich Alibi- und Feigenblattfunktion für neue technische Polizeieinsatzmittel zu haben.

Insgesamt liegen insbesondere in der Drittmittelförderung Probleme bezogen auf die Ansprüche und Erwartungen an die Beteiligung ethischer, rechts- und sozialwissenschaftlicher Projektpartner*innen in von der Bundesregierung und EU geförderten Projektverbünden der zivilen Sicherheitsforschung. Hierbei ist die Erwartung einer unabhängigen Bewertung hinsichtlich der intendierten und nicht-intendierten Auswirkungen der entwickelten Technologie für den polizeilichen Einsatz hervorzuheben.

b. Potenzial der rechtlichen Bewertung in der Projekt­phase

Ziel der rechtlichen Teilvorhaben entsprechend den Förderausschreibungen ist es, durch frühzeitige und kontinuierliche Begleitung die rechtlichen Rahmenbedingungen zu untersuchen, diese im Austausch mit den Projektpartner*innen direkt in die technischen Entwicklungen einfließen zu lassen und auf eine verfassungskonforme Technikgestaltung und damit rechtssichere Einsetzbarkeit der entwickelten Technologien innerhalb der geplanten polizeilichen Maßnahmen hinzuwirken.

In verfassungsrechtlicher Hinsicht betreffen die mit terroristischen Bedrohungen legitimierten zusätzlichen Möglichkeiten der Datenerhebung, -speicherung und -verwendung entsprechender technischer Innovationen der Sicherheitsgesetze der letzten Jahre insbesondere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Schlepper 2011, 199 (201, Tab. 1)), denen mit einer durch privacy by design und privacy by default geprägten Technikgestaltung begegnet werden soll. Aber auch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist bei technischen Innovationen nicht selten betroffen, woraus sich die höchsten verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben.

In praktischer Hinsicht ist das Einwirkungspotenzial der rechtlichen Teilvorhaben zunächst abhängig von der Kooperation mit den Projektpartner*innen. Das gilt einerseits für das kontinuierliche Bereitstellen aller Informationen hinsichtlich der Technikentwicklung und andererseits für die Bereitschaft des konstruktiven Austauschs über die Integration der rechtlichen Bewertung in die technischen Entwicklungen bzw. das Aufgreifen von aus rechtlicher Perspektive notwendigen Anpassungen. Hierfür ist, neben entsprechenden formalen Regelungen in den Kooperationsverträgen der projektbeteiligten Institutionen insbesondere eine entsprechende Projektatmosphäre notwendig. Diese muss von Beginn an durch ein gemeinsames offenes, diskursives Verständnis der gegenseitigen Rollen im Projekt geprägt sein, als auch durch die proaktive Bereitstellung aller projektrelevanten Informationen an alle Projektpartner*innen. Eine gute Projektatmosphäre ist dabei, wie in anderen Kontexten auch, insbesondere abhängig von den Einstellungen der an der konkreten Projektdurchführung beteiligten individuellen Personen. Dies betrifft sowohl das Verständnis ihrer eigenen Rolle im Forschungsverbund sowie ihres Verhältnisses zu den jeweils anderen Projektpartner*innen und zur Rolle ihrer Fachdisziplin.

Werden projektrelevante Informationen nicht umfänglich ausgetauscht oder fehlt die Bereitschaft, die rechtlichen Bedenken und Hinweise auf Veränderungsmöglichkeiten umzusetzen, stellt sich die Frage nach der Motivation zur Beteiligung rechtswissenschaftlicher Projektpartner*innen. Nur wenn Anpassungen im Entwicklungsprozess möglich sind, kann ein rechtliches Teilvorhaben einen konstruktiven Beitrag zur erfolgreichen Technikgestaltung leisten.

c. Einfluss­po­ten­zial hinsicht­lich Gesetz­ge­bung und Praxis

Die Beteiligung assoziierter Partner*innen aus der Praxis – Anwender*innen der Polizeien und der Kriminalämter des Bundes und der Länder – soll darüber hinaus einen engen Austausch und eine praxisnahe und -taugliche Entwicklung der Technologien ermöglichen. Durch die Entwicklung praxistauglicher technischer Innovationen (für die Polizei) können dabei allerdings Fakten geschaffen werden; vor allem, wenn diese ohne hinreichende polizeiliche Eingriffsbefugnis Eingang in die polizeiliche Praxis finden und Gesetzgeber und Wissenschaft so bei der Auslegung bestehender oder der Schaffung neuer Befugnisse durch die Exekutive getrieben werden (vgl. Singelnstein/ Stolle 2012, S. 54 m.w.N.). Dabei ist indes fraglich, ob die rechtliche Bewertung im Projekt tatsächlich Einfluss auf den Einsatz bzw. den Verzicht auf den Einsatz der entwickelten Technologien in der Praxis hat, oder ob die Analyse der Anforderungen an einen Einsatz der entwickelten Technologie zur Schaffung neuer oder ausgeweiteter polizeilicher Eingriffsbefugnisse beiträgt. Damit würde die rechtliche Bewertung in der Realität zwingend zur Ausweitung polizeilicher Befugnisse führen. Dies zeigte sich bereits in der Vergangenheit, wenn Eingriffsbefugnisse zunächst in sehr enger und begrenzender Form eingeführt und im Folgenden mit weiteren Anlässen und Begründungen stufenweise ausgeweitet wurden (Singelnstein/Stolle 2012, S. 54).

Diese Entwicklung zeigt sich auch in der Verschärfungswelle der Sicherheits- und Datenschutzgesetzgebung auf der Ebene des Bundes und der Länder, die zunehmend nicht mehr konkrete Gefahren, sondern bloße Risiken adressiert (Albrecht 2011, S. 111 (115); Daase 2012, S. 23 (26); Kaufmann 2017, S. 11.), wie sich besonders eindrücklich in der Einführung der drohenden Gefahr als Tatbestandsmerkmal zeigt.

Neben der Auslegung geltenden Rechts stellt sich zudem die rechtspolitische Frage, ob den Anforderungen, welche die Entwicklungen der Sicherheitsforschung an das Polizeirecht stellen, mit neuen polizeilichen Eingriffsbefugnissen begegnet werden soll (vgl. hierzu allgemeiner Gusy 2017, S. 56). Der Anstoß für Gesetzgebungsprozesse zur Schaffung neuer polizeilicher Maßnahmen der Terrorismusabwehr kommt regelmäßig aus der „Sicherheitscommunity“, wobei rechtliche und gesellschaftliche Perspektiven mangels institutionalisierten Einflusses kaum eine Rolle spielen (vgl. Lang 2019, S. 6). Die im Rahmen der Forschungsförderung der zivilen Sicherheitsforschung durchgeführten Projekte können auch Orte solcher Initiierungen darstellen. Inwieweit in diesem Rahmen das Ziel der wirksamen Einflussnahme rechtlicher oder gesellschaftlicher Perspektiven auf Gesetzgebungsprozesse erreicht werden kann, erscheint allerdings zweifelhaft.

Dies liegt zum einen daran, dass die effektive Einbeziehung der ELSI-Partner*innen in den Forschungsverbünden der technologiezentrierten zivilen Sicherheitsforschung noch nicht umfassend implementiert ist. Die Einbeziehung von ELSI-Partner*innen steht noch am Anfang und etablierte, funktionierende Modelle der selbstverständlichen und konstruktiven Einbeziehung von ELSI-Forschung sind noch nicht gefunden. Dies zeigt sich auch darin, dass im Rahmen von öffentlichen und projektübergreifenden Veranstaltungen der zivilen Sicherheitsforschung wie Graduiertennetzwerktreffen, Sommerakademien und Innovationsforen die Rolle der ELSI-Forschung – bezeichnenderweise regelmäßig als „Begleitforschung“ tituliert – hitzig diskutiert wird.

Zum anderen mangelt es, wie bereits dargestellt, noch vollständig an der Einbeziehung gesellschaftlicher Perspektiven durch die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Vertreter*innen, insbesondere mit Blick auf die besonders von den entwickelten Technologien betroffenen Personengruppen.

Weiterhin bestehen erhebliche Zweifel, welchen Einfluss die Ergebnisse der ELSI-Forschung auf Gesetzgebungsprozesse und die Entwicklung von Gesetzesentwürfen haben. Die im Rahmen von ELSI-Forschung erarbeiteten (rechtlichen) Anforderungen an entsprechende gesetzliche Regelungen können nur aufgezeigt und ihre Berücksichtigung durch den Gesetzgeber nur gefordert, aber nicht sichergestellt werden. Über den tatsächlichen Einfluss der rechtlichen Bewertungen innerhalb von Verbundprojekten der zivilen Sicherheitsforschung und die Auswirkungen hinsichtlich der ausweitenden oder begrenzenden Rechtsauslegung und -setzung bestehen noch keine systematischen Untersuchungen.

Fazit

Die zivile Sicherheitsforschung hat Einfluss darauf, was als sicherheitsrelevantes Problem gelten und mit welcher zu entwickelnden Technologie diesem begegnet werden soll. Die innerhalb der Verbundprojekte der zivilen Sicherheitsforschung entwickelten Technologien können Fakten für die und innerhalb der polizeilichen Praxis schaffen. Die Beteiligung ethischer, rechts- und sozialwissenschaftlicher Forschungspartner*innen kann hierbei aber die Chance beinhalten, diesen Einfluss nicht allein den an den Forschungsprojekten beteiligten privaten Unternehmen, technischen Forschungsinstituten und Vertreter*innen der Polizei zu überlassen. Aufgrund des zunehmenden Einflusses technischer Entwicklungen allgemein und speziell auf die polizeiliche Praxis besteht die Notwendigkeit eines umfassenden, nicht nur wissenschaftlichen, sondern insbesondere gesellschaftlichen Diskurses. Weiterhin muss eine möglichst unabhängige Bewertung von Technologieentwicklung bezüglich ihrer intendierten und nicht intendierten Auswirkungen durchgeführt werden.

Problematisch sind hierbei insbesondere die derzeit noch nicht etablierten Strukturen zur effektiven Einbindung der ELSI-Forschung sowie die fehlende Einbindung von Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der von den polizeilichen Maßnahmen adressierten und/oder betroffenen Personengruppen. Eine Beteiligung von ELSI-Partner*innen kann als Chance dahingehend verstanden werden, auf Transparenz und eine gesellschaftliche Debatte über die Forschungsinhalte der zivilen Sicherheitsforschung hinzuwirken. Eine konstruktive Beteiligung an Forschungsverbünden der zivilen Sicherheitsforschung setzt dabei voraus, dass die Strukturen der Forschungsförderung substantielle Änderungen erfahren. Das gilt einerseits für die Entwicklung der Förderausschreibungen und der Projektverbünde, aber insbesondere für die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Interessenvertreter*innen, um den Transfer der Forschungsinhalte in die Gesellschaft sicherzustellen.  
Jedoch bedarf es hierzu weiterer theoretischer und empirischer Auseinandersetzung mit den Erwartungen und der tatsächlichen Rolle und Wirkung der ELSI-Partner*innen in den Projekten. Fragen hierbei betreffen die Rolle der ELSI-Partner*innen gemäß der Ausschreibung, ihren Anspruch an die Beteiligung und die tatsächliche Rolle und Wirkung in der Projektdurchführung. Weiterhin wären empirische Untersuchungen interessant, die Aufschluss darüber geben, welche positiven und negativen Folgen die rechtlichen Teilvorhaben erreichen. Dies betrifft sowohl ihre Wirkung innerhalb der Projekte als auch die generelle Frage nach dem Einfluss der Technikentwicklung in Projekten auf polizeiliches Handeln und Gesetzgebung. Eine theoretische und empirische Auseinandersetzung mit diesen Aspekten könnte zur Klärung beitragen, ob und wie eine Beteiligung von ELSI-Partner*innen an ziviler Sicherheitsforschung Potenzial haben kann, der grundrechtlich, menschenrechtlich und ethisch bedenklichen Ausuferung polizeilicher Befugnisse entgegenzuwirken.

Die aufgezeigten stellen nur einige Aspekte der notwendigen Diskussion über die Beteiligung potenzieller ELSI-Partner*innen an Verbundprojekten der zivilen Sicherheitsforschung dar. Unumgänglich ist jedoch, eine Beteiligung gründlich zu hinterfragen und eine kritische Distanz der ELSI-Projektpartner*innen einzuhalten, um nicht Gefahr zu laufen, durch eine unreflektierte Beteiligung die Versicherheitlichung voranzutreiben und lediglich als „Feigenblatt“ für staatliche und private Sicherheitsinteressen zu dienen.
 
 
 
 
VIKTORIA RAPPOLD   ist Juristin und Kriminologin und seit 2017 wissenschaftliche Mitarbeiterin am FÖPS Berlin. Zuvor war sie als Referentin in einer Nichtregierungsorganisation tätig. Neben ihrer Tätigkeit am FÖPS ist sie Lehrbeauftragte für Grund- und Menschenrechte an der HWR Berlin und promoviert an der Universität Regensburg zu Strafverfahren nach § 340 StGB.

SUSANNE SCHUSTER   ist Juristin und war von 2017-19 wissenschaftliche Mitarbeiterin am FÖPS Berlin. Zuvor arbeitete sie für den unabhängigen nationalen Präventionsmechanismus zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (www.nationale-stelle.de) und im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sie hat kürzlich ihre Promotion an der Europa-Universität Viadrina zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingereicht und ist als Richterin am Landgericht Cottbus tätig.

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