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Corona-Tri­age: Das Verbot hoheit­li­cher Maximierung geretteter Lebensjahre (statt geretteter Menschen­leben) als Menschen­wür­de­kern der Schutz­pflicht für das Leben [1]

in: vorgänge Nr. 230 (2/2020), S. 117-124

Die Corona-Epidemie hat gezeigt, wie schnell unser Gesundheitssystem an seine Leistungsgrenzen geraten könnte. Angesichts der drohenden Überlastung von Behandlungskapazitäten stellen sich schwierige bioethische Fragen, etwa nach der „Triage“ von COVID-19-Patienten, also ihrer Auswahl („Sortierung“) bei zu knappen Behandlungskapazitäten. Mathias Hong diskutiert die Frage, ob und ggf. wie der Staat in diese Entscheidungen eingreifen darf.

Hat die grundrechtliche Schutzpflicht des Staates für das menschliche Leben einen Menschenwürdekern? Die „Triage“ von COVID-19-Patienten wirft diese Frage auf. Sie ist zu bejahen: Es würde die staatliche Schutzpflicht für die Menschenwürde verletzen, wenn der Staat etwa anordnen würde, statt möglichst vieler nur möglichst junge Menschen zu retten.

Maximierung der geretteten Lebensjahre als ärztliches Triage-Kriterium in Italien und in anderen Staaten

Den Grundsatz, bei einer solchen Triage auch auf die Zahl der geretteten Lebensjahre abzustellen, hat etwa eine italienische Ärztegesellschaft ihren Empfehlungen vom 6. März 2020 zugrunde gelegt.[2] Ein Arzt einer Klinik in Bergamo in Norditalien beschrieb die konkrete Anwendung im Interview mit dem Nachrichten-Podcast der New York Times („The Daily“ vom 17. März 2020) so: Wenn ein Patient 85 Jahre alt sei, gebe er das Bett einem anderen, der 45 Jahre alt sei.[3] Es sei schwierig, den Patienten zu sagen, dass sie keine Aussicht auf ein Bett für die Intensivbehandlung hätten, wenn sie 80 Jahre alt seien. Aus dem Elsaß wurde Ende März 2020 berichtet, Corona-Patienten über einem bestimmten Alter (75 oder 80 Jahren) würden in den Kliniken dort nicht mehr beatmet.[4] Im Juli 2020 gab es ferner Berichte über die Notwendigkeit von Triage-Entscheidungen auch in Texas.[5]

Verletzung des Menschenwürdekerns der Schutzpflicht für das Leben bei hoheitlicher Anordnung oder Zugrundelegung einer solchen Auswahlmaxime

Weyma Lübbe hat überzeugend dargelegt, dass der Grundsatz, die Zahl der geretteten Lebensjahre zu maximieren, nur utilitaristisch begründet werden kann (s. auch Merkel/Augsberg 2020: 709 f.[6]) – anders als die traditionsreiche[7] Maxime für die Triage, möglichst viele Menschenleben zu retten (Lübbe 2020; 2020a; 2020b:439). Lübbe hat an einem anschaulichen Beispiel gezeigt, dass der Grundsatz, statt der Zahl der geretteten Leben die gerettete „Restlebensdauer“ zu maximieren, unmenschliche Folgen hat: Er könnte, konsequent umgesetzt, bedeuten, dass einer Sechzigjährigen die Behandlung mit einem Beatmungsgerät selbst dann noch zugunsten eines Zwanzigjährigen verweigert werden müsste, wenn sie sehr wahrscheinlich (zu 70%) gerettet werden könnte, ohne Behandlung aber mit Sicherheit stirbt, der Zwanzigjährige dagegen schon ohne Behandlung wahrscheinlich (zu 70%) überleben würde, sich mit der Behandlung aber seine Überlebenswahrscheinlichkeit noch einmal auf nahezu 100% steigern ließe. Denn die Rechnung ergibt dann, dass sich wahrscheinlich mehr Lebensjahre gewinnen lassen, wenn der Zwanzigjährige beatmet wird, nicht die Sechzigjährige.

Als staatliche Anordnung ausgesprochen oder hoheitlichen Rettungsmaßnahmen zugrunde gelegt, würde ein solcher Grundsatz, bei der Triage die insgesamt erreichte restliche Lebenserwartung zu maximieren, die staatliche Schutzpflicht für die Menschenwürde verletzen. Denn mit einer solchen Maxime würde die Hoheitsgewalt das Leben als ein aggregierbares und nach seiner Dauer zu maximierendes Gut behandeln. Dies wäre mit der gleichen Würde aller unvereinbar. Rechte funktionieren „nonaggregativ“, wie Lübbe aus philosophischer Sicht betont: In Knappheitslagen müssen sie „nicht maximiert, sondern auf gerechte Weise spezifiziert werden“ (Lübbe 2020).[8]

In der deutschen und europäischen Grundrechteordnung ist dieser Grundgedanke jedenfalls für den Menschenwürdekern der Grundrechte auch im positiven Recht verbürgt. Für das Grundgesetz ergibt sich dies daraus, dass die verfassungsgebende Gewalt mit der Menschenwürde einen Kerngehalt der Grundrechte gerade als unantastbar einer konsequentialistischen Verrechnung und Abwägung entziehen wollte (Hong 2019: 398 ff.). So betonte Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat, die Menschenwürde beruhe auf Rechten, die den „Mindeststandard“ charakterisierten, „von dem wir ausgehen wollen, die absolute Schranke, die gegenüber der Staatsraison aufgerichtet ist“:

„Die von niemand bestrittene notwendige Staatsraison muß an einer bestimmten Barriere halt machen. Der Staat muß gelegentlich opportunistisch handeln, aber irgendwo muß er auf seinen Vorteil verzichten können, wenn er sieht, daß er sonst bestimmte Rechte des Menschen mit Füßen treten müßte“.

Und Ludwig Bergsträsser pflichtete Schmid darin bei, dass die Menschenwürde „gegen eine übertriebene Staatsräson“ abzugrenzen sei:

„Der Staat muß bestimmte Rechte des Menschen anerkennen, einerlei, ob ihre Außerachtlassung für einen augenblicklichen staatlichen Zweck nützlich wäre oder nicht. Von diesem Staatsräson-Utilitarismus wollen wir loskommen“ (Deutscher Bundestag/Bundesarchiv 1993: S. 70 f.).

Die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes sollte also einem „Staatsräson-Utilitarismus“ gerade absolute Grenzen entgegensetzen.

Für die Europäische Menschenrechtskonvention, die an denselben Grundgedanken anschließt, kann richtigerweise insoweit ebenso wenig etwas anderes gelten wie für die Charta der Grundrechte der Union, deren Art. 1 die Würde des Menschen, ganz wie das Grundgesetz, für „unantastbar“ erklärt.

Das Verbot der Abwägung von Leben gegen Leben bei aktiver hoheitlicher Tötung nach dem Luftsicherheitsgesetz-Urteil – und die Unterscheidung von Achtungs- und Schutzpflicht

Für das Leben als Abwehrrecht gegen den Staat hat das Bundesverfassungsgericht deshalb zu Recht bereits Grenzen einer „Abwägung von Leben gegen Leben“ als Rechtfertigung für aktive hoheitliche Tötungsmaßnahmen anerkannt. In seinem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz verwies das Gericht dabei auch auf strafgerichtliche Entscheidungen aus der Nachkriegszeit zu „vergleichbaren Fallkonstellationen“ – ohne zu der strafrechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen (Hong 2019: 726 ff.).[9] In diesen Entscheidungen wurde der Grundsatz, dass eine Tötung nicht durch eine Verrechnung von Leben gegen Leben gerechtfertigt werden kann, für das Strafrecht zugrunde gelegt: Die Anstaltsärzte, die durch die Verlegung ihrer Patienten an den nationalsozialistischen „Euthanasie“-Morden an geistig Behinderten mitgewirkt hatten, verteidigten sich damit, dass sie versucht hätten, zumindest einige Menschenleben zu retten. Wenn nicht sie mitgemacht hätten, dann wären andere, rücksichtslosere Ärzte an ihre Stelle getreten, so dass noch mehr Menschen ermordet worden wären. Die Gerichte ließen diesen Einwand nicht gelten. Sie lehnten es ab, die Beihilfe zum Massenmord als durch eine Abwägung von Leben gegen Leben gerechtfertigt anzusehen.

Das Bundesverfassungsgericht deutete die Menschenwürdegarantie mit Blick auf die grundrechtliche Zulässigkeit hoheitlicher Tötungshandlungen entsprechend, als es 2006 entschied, dass der Abschuss eines von Terroristen entführten Passagierflugzeugs auch dann die Menschenwürde der unschuldigen Passagiere verletzt, wenn er tausende von Menschen vor einem – nichtkriegerischen – Angriff wie dem auf das World Trade Center am 11. September 2001 retten soll.

Aus demselben Grund verletzt es auch den Menschenwürdekern des Lebensgrundrechts, wenn die Polizei mit einer Panzerfaust oder einer Handgranate versucht, einen Lkw zu stoppen, mit dem ein Anschlag auf einen Weihnachtsmarkt verübt werden soll, aber dabei den sicheren oder hochwahrscheinlichen Tod unschuldiger Passant* innen in Kauf nimmt, um eine größere Zahl an Menschenleben zu retten. Die Vorschriften des Bayerischen Polizeirechts, die dies seit 2018 ermöglichen sollen, sind deshalb genauso grundrechtswidrig wie die Abschussermächtigung des Luftsicherheitsgesetzes es war.[10] Der Staat darf in solchen Situationen unschuldige Menschen „nicht deswegen töten, weil es weniger sind, als er durch ihren Totschlag zu retten hofft“ (vgl. Hirsch 2006: 11 f.). Das Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde schließt ein abwägungsfestes Abwehrrecht darauf ein, nicht auf Grundlage einer Verrechnung von Menschenleben nach der Zahl der Geretteten getötet zu werden.

Was für das Abwehrrecht auf Leben und Würde gilt, gilt freilich nicht ohne weiteres auch für die Schutzpflichten des Staates. So darf der Staat durchaus versuchen, möglichst viele Menschenleben zu retten, wenn er dafür nicht aktiv Unschuldige tötet, sondern lediglich Hilfsmaßnahmen unterlässt, weil er nicht alle retten kann: Bei einem Lawinenunglück kann sich eine Gruppe staatlicher Notfallhelfer*innen, die sich nur entweder auf die Suche nach einer kleineren oder nach einer größeren Gruppe von Verschütteten machen kann, für die größere Gruppe entscheiden. Wenn es nicht um die aktive staatliche Tötung Unschuldiger geht, sondern etwa darum, knappe Rettungsressourcen zu verteilen, kann es also durchaus ein legitimes Ziel sein, mit den vorhandenen Mitteln die Zahl der geretteten Menschenleben zu maximieren (anders etwa: Fateh-Moghadam/Gutmann 2020). Das aus der Menschenwürde folgende Verbot, Leben gegen Leben abzuwägen, gilt beim Abwehrrecht auf Leben also umfassender als bei der Schutzpflicht für das Leben.

Das heißt jedoch nicht, dass bei Kollisionen zwischen den staatlichen Schutzpflichten für das Menschenleben vieler auch jede andere Begründung mit der gleichen Würde aller zu vereinbaren wäre. Der Staat darf sich zwar die Rettung möglichst vieler zum Ziel setzen, jedoch bei der Entscheidung über knappe Ressourcen nicht nach dem Lebensalter oder etwa nach den Kriterien des Art. 3 Abs. 3 GG in einer Weise diskriminieren, die den von der Menschenwürde verbürgten egalitären Mindeststandard gleicher Freiheit (zu diesem Hong 2019: 307 ff., 607 ff.) verletzt.

Der Menschenwürdekern der Schutzpflicht für das Leben, der im Grundgesetz durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG verbürgt ist, verbietet es daher, die Maximierung der insgesamt geretteten verbleibenden Lebenszeit, etwa der Zahl der geretteten Lebensjahre, zum Ziel hoheitlichen Rettungshandelns oder hoheitlicher Anordnungen für privates Rettungshandeln zu machen. Das gilt auch für einen „Stichentscheid“ zwischen behandlungsbedürftigen Menschen, bei denen sich nach ansonsten grundrechtlich zulässigen Auswahlkriterien ein „Patt“ ergibt.[11] Nicht nur die Verpflichtung des Staates, die Würde aller Menschen zu achten, sondern auch die, sie zu schützen, setzt also einer aggregierenden Abwägung und Verrechnung der Grundrechte letzte Grenzen.

Der Mindeststandard gleicher Freiheit für hoheitliche Triage-Entscheidungen – und offene Fragen (insbesondere der strafrechtlichen Würdigung)

Es ist deshalb zu begrüßen, dass die Empfehlungen von sieben deutschen ärztlichen Fachgesellschaften für „Entscheidungen über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen“ im Kontext der COVID-19-Pandemie (vom März und April 2020) betonten, dass eine Priorisierung nicht allein aufgrund des Alters oder sozialer Kriterien zulässig ist und dass aus verfassungsrechtlichen Gründen „Menschenleben nicht gegen Menschenleben abgewogen werden“ dürfen.[12]Auch der Deutsche Ethikrat hob in seiner Ad-hoc-Empfehlung „Solidarität und Verantwortung in der Corona-Krise“ vom 27. März 2020 zu Recht hervor, dass die Menschenwürdegarantie einen „basalen Diskriminierungsschutz aller“ gewährleistet und nicht nur staatliche Vorgaben untersagt, die bei der Zuteilung von Lebenschancen „Differenzierungen etwa aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft“ vornehmen, sondern dem Staat auch „eine Klassifizierung anhand des Alters, der sozialen Rolle und ihrer angenommenen ‘Wertigkeit’ oder einer prognostizierten Lebensdauer“ verbietet (zu beiden Empfehlungen vgl. aber näher auch Lübbe 2020b).[13]

Die Grenzen verfassungsjuristischen Wissens – und die Begrenzung der These zum Menschenwürdekern auf hoheitliche Maßnahmen oder Vorgaben

Für verfassungsrechtliche Stellungnahmen zu solchen existenziellen intensivmedizinischen Fragen ist mit einigem Recht Zurückhaltung und Besonnenheit angesichts der Grenzen juristischen Wissens angemahnt worden (Sauer 2020; Krüper 2020).

In diesem Beitrag wird eine eng begrenzte These vertreten, die sich allein auf hoheitliche Maßnahmen oder Vorgaben bezieht: Es würde den absolut geschützten Menschenwürdekern der Schutzpflicht für das Leben verletzen, bei hoheitlichem Rettungshandeln oder kraft hoheitlicher Anordnungen für privates Rettungshandeln die Maximierung der Zahl der geretteten Lebensjahre, statt der Zahl der geretteten Menschenleben, zum Auswahlkriterium für die Triage bei knappen Rettungskapazitäten zu machen.

Den Kontext für diese These bildet die Suche nach abwägungsfest geschützten grundrechtlichen Menschenwürdegehalten, wie sie die verfassungsgebende Gewalt meiner Auffassung nach gewährleisten wollte. Die Suche danach gestaltet sich für Schutzpflichten schwieriger als für Abwehrrechte (zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Schutzpflicht für die Menschenwürde vgl. näher: Hong 2019: 538 ff.). Das Verbot, für Triage-Entscheidungen die Maximierung geretteter Lebensjahre als Auswahlkriterium hoheitlich zugrundezulegen oder vorzugeben, scheint mir jedoch einen solchen schutzpflichtenbezogenen Menschenwürdekern zu bilden. Auch wenn entsprechende hoheitliche Maßnahmen oder Vorgaben jedenfalls in Deutschland derzeit glücklicherweise kaum zur Debatte stehen dürften, ist ihre Bewertung gleichwohl für diese verfassungsrechtliche Grundlagendebatte von Interesse.

Ich nehme mit dieser These dagegen weder zu der Frage Stellung, ob oder wie die Kriterien für nicht-hoheitliche ärztliche Triage-Entscheidungen im Übrigen durch Parlamentsgesetz zu regeln sind,[14] noch zu der Frage, wie solche Entscheidungen strafrechtlich zu würdigen sind (vgl. zu diesen Fragen etwa Merkel/Augsberg 2020 [insbes. zur Ex-post-Triage: ebd. 710-713]; Sternberg-Lieben 2020; Gelinsky 2020; Brech 2008; Engländer/Zimmermann 2020).

Für die Wahrung der Menschenwürde ist es ungeachtet dieser schwierigen Fragen jedenfalls unabdingbar, dass bei hoheitlichem Handeln oder hoheitlichen Vorgaben für die Auswahl von zu rettenden Menschen nicht auf eine zu erwartende „Restlebensdauer“ abgestellt werden darf, sondern nur auf die akute Überlebenswahrscheinlichkeit und Heilungschance für die konkrete Patientin. Ein 90-jähriger etwa kann im konkreten Fall ebenso einen Behandlungserfolg versprechen wie manch ein jüngerer Mensch: Man denke etwa an den Richter des U.S. Supreme Court John Paul Stevens, der noch täglich Tennis spielte, als er mit 90 Jahren seine Richtertätigkeit für das Gericht beendete. Bevor er im Alter von 99 Jahren verstarb, verfasste er noch zwei Bücher. Wir sollten uns, auch in den schwersten Zeiten, bis zuletzt in unserer Einzigartigkeit wahrnehmen und würdigen. Unsere gemeinsame und gleiche Würde verlangt nicht weniger.

  1. MATHIAS HONG ist seit 2020 Prof. für Öffentliches Recht an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl. Wichtigste Veröffentlichungen: Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte (2019); Abwägungsfeste Rechte (2019); Todesstrafenverbot und Folterverbot (2019).

Literatur

Brade, Alexander; Müller, Maxi 2020: Corona-Triage ohne gesetzliche Grundlage?, JuWissBlog, 17. August 2020, https://www.juwiss.de/108-2020/

Brech, Alexander 2008: Triage und Recht, Patientenauswahl beim Massenanfall Hilfebedürftiger in der Katastrophenmedizin – Ein Beitrag zur Gerechtigkeitsdebatte im Gesundheitswesen, Berlin

Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.) 1993: Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 5 (Teilbände I und II), Ausschuß für Grundsatzfragen

Engländer, Armin; Zimmermann, Till 2020: „Rettungstötungen“ in der Corona-Krise? Die Covid-19-Pandemie und die Zuteilung von Ressourcen in der Notfall- und Intensivmedizin, NJW 2020, S. 1398 ff.

Fateh-Moghadam, Bijan; Gutmann, Thomas 2020: Gleichheit vor der Triage: Rechtliche Rahmenbedingungen der Priorisierung von COVID-19-Patienten in der Intensivmedizin, Verfassungsblog, 30. April 2020, https://verfassungsblog.de/gleichheit-vor-der-triage/

Gelinsky, Katja 2020: Was regeln in einem Triage-Gesetz – Zur Zuteilung von Überlebenschancen bei unzureichenden medizinischen Ressourcen, 22. April 2020, Konrad Adenauer Stiftung, https://www.kas.de/de/einzeltitel/-/content/was-regeln-in-einem-triage-gesetz

Hirsch, Burkhard, Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben – Bemühungen zur Abwehr des finalen Rettungstotschlags, KritV 89 (2006), S. 3 ff.

Hong, Mathias 2020: Corona-Triage und Menschenwürde, Verfassungsblog, 29. März 2020, https://verfassungsblog.de/corona-triage-und-menschenwuerde/

– 2020a: Corona-Triage and Human Dignity: On the Limits of Balancing Life Against Life, Verfassungsblog, 31. März 2020, https://verfassungsblog.de/corona-triage-and-human-dignity/

– 2019: Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte, Tübingen.

Krüper, Julian 2020: Nix wissen macht nix: unsere fiebrige Lust am Pandemic Turn, Verfassungsblog, 14. April 2020, https://verfassungsblog.de/nix-wissen-macht-nix-unsere-fiebrige-lust-am-pandemic-turn/

Lübbe, Weyma 2020: Corona-Triage: Ein Kommentar zu den anlässlich der Corona-Krise publizierten Triage-Empfehlungen der italienischen SIAARTI-Mediziner, Verfassungsblog, 15. März 2020, https://verfassungsblog.de/corona-triage/

– 2020a: Corona Triage: A Commentary on the Triage Recommendations by Italian SIAARTI Medicals Regarding the Corona Crisis, https://verfassungsblog.de/corona-triage-2/

– 2020b: Orientierung in der Corona-Krise? Nicht mit Doppelbotschaften, Medizinrecht 38 (2020), S. 434 ff., https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00350-020-5557-4.pdf
Merkel, Reinhard; Augsberg, Steffen 2020: Die Tragik der Triage – straf- und verfassungsrechtliche Grundlagen und Grenzen, JZ 2020, S. 704 ff.

Sauer, Heiko 2020: Expert*innen in der Krise, Verfassungsblog, 9. April 2020, https://verfassungsblog.de/expertinnen-in-der-krise/

Schöne-Seifert, Bettina, 2020: Wen soll man leben lassen? Verantwortung an der Grenze der Zumutung: Das Coronavirus führt Ärzte in tragische Entscheidungskonflikte, 31. März 2020, https://zeitung.faz.net/faz/feuilleton/2020-03-31/wen-soll-man-leben-lassen/443295.html

Solomon, Mildred Z.; Wynia, Matthew K.; Gostin, Lawrence O. 2020: Covid-19 Crisis Triage –  Optimizing Health Outcomes and Disability Rights, The New England Journal of Medicine 2020, https://www.nejm.org/doi/pdf/10.1056/NEJMp2008300?articleTools=true

Sternberg-Lieben, Detlev 2020: Corona-Pandemie, Triage und Grenzen rechtfertigender Pflichtenkollision, Medizinrecht 38 (2020), S. 627 ff., https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00350-020-5613-0.pdf

Anmerkungen:

 

[1] Der Beitrag beruht auf: Hong 2020 (englisch: Hong 2020a).

[2] S. http://www.siaarti.it/SiteAssets/News/COVID19%20-%20documenti%20SIAARTI/SIAARTI%20-% 20Covid19%20-%20Raccomandazioni%20di%20etica%20clinica.pdf.

[3] S. https://www.nytimes.com/2020/03/17/podcasts/the-daily/italy-coronavirus.html?showTrans cript=1.

[4] S. https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/im-elsass-werden-alte-corona-patienten-nicht-me hr-beatmet-16698139.html?GEPC=s3; https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/coronapatienten-elsass-80-jahre-ohne-beatmung-100.html.

[5] S. https://www.theguardian.com/world/2020/jul/26/covid-19-death-panels-starr-county-hospital -texas (23. Juli 2020).

[6] Merkel/Augsberg (2020: 709 f.) weisen zu Recht den Versuch einer Rechtfertigung des Alterskriteriums nach dem Rawlsschen „Schleier des Nichtwissens“ zurück. Vgl. auch Brech 2008:275-283.

[7] Vgl. Lübbe 2020b:437; Brech 2008:48 ff., 52 ff., 208 ff.

[8] Vgl. BVerfGE 115, 118 (139 ff., 157), unter Verweis auf OGHSt 1, 321 (331 ff., 335 ff.); 2, 117 (120 ff.).

[9] Vgl. dazu die Verfassungsbeschwerdeschrift zu einer von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützten (noch anhängigen) Verfassungsbeschwerde von 2018: https://freiheitsrechte.org/home/wp-content/uploads/2018/10/GFF_Verfassungsbeschwerde_BayPAG_anonym.pdf

[10] Eine Heranziehung des Alters als Kriterium eines Stichentscheid (nicht für hoheitliches Handeln, sondern aus Sicht der ärztlichen Ethik) befürwortend („only as tiebreakers“) etwa: Solomon/Wynia/Gostin 2020.

[11] Vgl. erste Fassung vom 25. März 2020, https://www.divi.de/joomlatools-files/docman-files/publikationen/covid-19-dokumente/COVID-19_Ethik_Empfehlung.pdf, S. 3; zweite Fassung vom 17. April 2020, https://www.divi.de/joomlatools-files/docman-files/publikationen/covid-19-dokumen te/200416-divi-covid-19-ethik-empfehlung-version-2.pdf, S. 4 f.

[12] Vgl. https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Ad-hoc-Empfehlungen/deutsch/ad-hoc-empfehlung-corona-krise.pdf, S. 3.

[13] Vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020, 1 BvR 1541/20 (Ablehnung einstweiliger Anordnung aufgrund Interessenabwägung), Rn. 6 (Verfassungsbeschwerde „wirft die Frage auf, ob und wann gesetzgeberisches Handeln in Erfüllung einer Schutzpflicht des Staates gegenüber behinderten Menschen verfassungsrechtlich geboten ist“), sowie dazu: Brade/Müller 2020.

 

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