Publikationen / vorgänge / vorgänge 78

Infor­ma­ti­onen zum Fall Denis Pècic

vorgängevorgänge 7811/1985Seite 124-125

Dokumentation

aus: vorgänge Nr. 78 (Heft 6/1985), S. 124-125

Ende September mußte Denis Pecic leider seine fast zweijährige Zeit im Rahmen des Strafvollzugsarchivs der Universität Bremen beenden. Zum einen sind die ursprünglich nur für ein Jahr zugesagten Mittel der Universität endgültig zu ende gegangen. Zum anderen hat das Hanseatische Oberlandesgericht die schon greifbar nahe Entlassung aus dem Strafvollzug (und damit eventuelle Möglichkeiten einer ABM-Finanzierung) zunichte gemacht.
Dems Pecic befindet sich seit dem 30. Dezember 1964 ununterbrochen in Haft. Er hat also schon lange die bei lebenslanger Freiheitsstrafe gesetzlich vorgeschriebene Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren überschritten. Nachdem Denis Pècic 18 Monate Freigang erfolgreich hinter sich gebracht hatte, bescheinigte ihm ein psychiatrisches Gutachten eine »günstige Sozialprognose«. Auf dieser Basis kam die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Hamburg am 14.5.1985 zur Überzeugung, daß die lebenslange Freiheitsstrafe zur Bewahrung ausgesetzt werden könne. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft in Lübeck hob das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg am 12.7.1985 jedoch diese Entscheidung auf und ordnete an, die lebenslange Freiheitsstrafe weiter zu vollstrecken. Ein neuer Antrag auf Aussetzung der Strafe zur Bewahrung darf nicht vor Ablauf eines weiteren Jahres gestellt werden. Im folgenden werden die Argumente der beiden Gerichte nebeneinander gestellt. Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen wird vorläufig, auf Anraten des Anwalts von Herrn Pècic, verzichtet.

1. Was für eine Entlassung spricht

»Beim Verurteilten, der die Tat im Alter von knapp 36 Jahren beging und der heute 56 Jahre alt ist, hat eine gewisse emotionale Nachreife stattgefunden. Während der langen Haftzeit hat er keinerlei Gewalttätigkeit an den Tag gelegt; auch andere Anzeichen für kriminelle Handlungen sind nicht hervorgetreten. Nach dem vom Sachverständigen erhobenen Freiburger Persönlichkeitsinventar waren ausgeprägte Züge der Selbstbeherrschung zu erkennen. Die ihm im Vollzug früher etikettierte Fluchtgefahr hat sich nicht bewahrheitet. Seitdem er 1973 seinen Kampf gegen die Vollzugsanstalt aufgegeben hat, waren keinerlei Beanstandungen gegen sein Vollzugsverhalten zu erheben; im Gegenteil hat er sich als sehr zuverlässig erwiesen. Seit fünf Jahren hat er im Strafvollzug derartig viele Ausgänge und Urlaubsvergünstigungen erhalten wie kaum ein anderer Lebenslänglicher. Dennoch hat er damit nie Mißbrauch getrieben.
Als langjähriger Verwalter der Gefangenenbücherei in Fuhlsbuttel und durch seine Mitarbeit an einem Kommentar zum Strafvollzugsgesetz hat er sich ein Betätigungsfeld geschaffen, das ihn schon bald von den übrigen Gefangenen abgehoben hat. Durch seine Befassung mit Fragen des Strafvollzuges und durch die von ihm realisierte Fotodoku-mentation über die Entwicklung des Hamburger Strafvollzuges sind ihm vielfältige Kontakte zu juristischen Mitkommentatoren und zu herausgehobenen Angehörigen des Strafvollzugsamtes bis hin zum Präses der Justizbehörde erwachsen, die für ihn eine enorme Zufuhr narzißtischer Gratifikationen bedeuten. Hinzu traten auch Verbindungen zu zwei Familien, bei denen es sich nach Auffassung des Sachverständigen um emotional durchaus tragfähige Strukturen handelt…
Die gegenwärtige Lebensgestaltung des Verurteilten, die durch die persönlichen Kontakte zu Menschen einer höheren sozialen Schicht und durch die noch fortwährende Arbeit auf dem Gebiet des Strafvollzuges … gekennzeichnet ist, führt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zu einer Minderung seiner potentiellen Gefährlichkeit, nach Auffassung der Kammer sogar dazu, die Gefahr eines Rückfalles in sein früheres straffälliges Verhalten als nahezu ausgeschlossen zu sehen. Der Sachverständige hebt zutreffend hervor, daß der heutige Lebensrahmen dem Verurteilten narzißtische Gratifikationen in einem Ausmaße sichert, wie sie ihm Straftaten niemals liefern könnten.
Nach Überzeugung der Kammer wird aber die Rückfallgefahr nicht einmal dann nennenswert steigen, wenn sich an die am 30. September 1985 auslaufenden Verträge keine vergleichbare Beschäftigung anschließt. Dem Verurteilten bleibt zum einen die Fotoausstellung, für die sich wieder einige Städte interessieren. Zum anderen leistet er Vorarbeiten für eigene Veröffentlichungen. Wenn sich dadurch auch kaum finanzielle Erfolge erzielen lassen, wird das für den Verurteilten, der in Bezug auf die materiellen Seiten des Lebens äußerst genügsam ist, keine Enttäuschungen bedeuten. Seine eigenen ideenreichen Aktivitäten sowie seine guten Kontakte zu Personen, die aufgrund ihrer beruflichen und sozialen Stellung wiederum über vielfältige Verbindungen verfügen, werden auch über die nächste Zukunft hinaus dem Verurteilten ein sicheres Netz bieten, um ihn nicht in sein früheres Verhalten zurückfallen zu lassen«. (LG Hamburg 39 StVK 905/84).

2. Was gegen die Entlassung spricht

»Der Verurteilte ist eine schizoid-narzißtische Persönlichkeit und führt vornehmlich eine rationale Existenz. Beachtlichen geistigintellektuellen Fähigkelten steht eine auffallende emotionale Verarmung gegenüber. Eine Gefährlichkeit wäre nur dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Haftverlauf eine grundlegende Umstrukturierung seiner Persönlichkeit mit sich gebracht hätte. Das ist nach den überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Lindner … nicht der Fall, im Gegenteil, die zu kriminellen Verhalten prädisponierenden Persönlichkeitsmerkmale wie Egozentrizität, Strategie der Abspaltung und projektive Abwehr eigenen Versagens haben sich eher verfestigt…
Wie der Verurteilte sich nach einer Haftentlassung in Freiheit mit den alltäglichen Problemen eines früheren Strafgefangenen konfrontiert unter gleichzeitigem Verlust der Möglichkeit einer Selbstwert erhöhenden Auseinandersetzung mit administrativen Versäumnissen des Strafvollzuges verhalten wird, ist ungeklärt…
Der Erprobungsversuch im Moritz-Liebmann-Haus hat insoweit keine neuen Erkenntnisse gebracht. Bestätigt hat sich die Einschätzung der Persönlichkeit des Verurteilten. Dieser hat an seinem narzißtischen Lebenskonzept konsequent festgehalten und sich unter Ausnutzung der ihm zugestandenen Freiraume weitere Felder der Selbstaufwertung erschlossen, sich aber dem eigentlichen Leben im Moritz-Liebmann-Haus durch Aushäusigkeit entzogen. Festgestellt werden kann damit nur ein Engagement zum Thema Strafvollzug von fanatischer Eindimensionalität. Sein ganzes Tun und Trachten ist auf das Aufspüren und Anprangern von Mißständen des Strafvollzuges gerichtet, ohne daß es ihm dabei in Wahrheit um deren Beseitigung geht. Die Funktion seines Tuns erschöpft sich in der Aufspürung der Schuld anderer und lenkt damit von seinen eigenen Verfehlungen ab. Das hat ihm durch die Unterstützung an der Fortentwicklung des Strafvollzuges interessierter Kreise in der Haft einen Prominentenstatus erlangen lassen, hinter den für ihn die Wahrnehmung seines Status als Strafgefangener weitgehend zurückgetreten ist. Bei einem Leben in Freiheit muß zwangsläufig mit einer Minderung der Zufuhr narzißtischer Gratifikationen gerechnet werden. Eine Destabilisierung des auf diese Gratifikationen angewiesenen Antragstellers erscheint damit nahezu vorprogrammiert. Das Beschäftigungsverhältnis bei der Universität Bremen läuft in 6 Wochen aus. Dauerhaftes ist nicht an seine Stelle getreten. Auf die Hoffnung, daß diejenigen, die ihn während der Strafhaft gestützt und die Befriedigung seiner übersteigerten Selbstwertansprüche garantiert haben, ihm künftig die Erweiterung seiner Tätigkeitsfelder ermöglichen und ihn damit auch weiterhin tragen werden, kann eine Aussetzung der Freiheitsstrafe nicht gestützt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, daß er im Falle einer nachhaltig empfundenen narzißtischen Kränkung, die allein daraus entstehen könnte, daß er so leben muß wie alle anderen berufslosen entlassenen Strafgefangenen seines Alters auch, versuchen könnte, die ihm erforderlich erscheinende emotionale Distanz gegenüber seinen Mitmenschen mit Hilfe neuer schwerwiegender Straftaten wiederzugewinnen, schließt seine bedingte Entlassung aus«. (OLG Hamburg 2 Ws 252/85).

3. Ausgewählte narzißtische Gratifikationen

3.1 Veröffentlichungen von Denis Pecic

Alternativentwurf eines Vollzugsgesetzes. Hamburg 1973 (Neufassung 1974).

Ein Täter fordert Taten. In: Werner Höfer (Hrsg.) Knast oder Galgen?

Strafvollzug aus der Sicht eines Gefangenen. In: Hans-Dieter Schwind/Günter Blau (Hrsg.).

Kommentierung der §§ 37 ff (Arbeit, Ausbildung, Weiterbildung). In: Kommentar zum Strafvollzugsgesetz (Reihe Alternativkommentare).

Ist die Gefangenenarbeit immer noch ein Strafübel? In: Kriminalpädagogische Praxis.

Die Entwicklung der Strafen und des Strafvollzuges vom Mittelalter bis zur Gegenwart in Hamburg. Begleitbroschüre zur Fotoausstellung der Gefangenen von SANTA FU.

Der Strafvollzug als Spiegelbild irrationaler Sozial-und Kriminalpolitik. In: Strafverteidigertag 1984. München 1985.

Aus dem Leben eines Querulanten. In: Vorgänge 2/1985, 5. 50 – 56.
Querulanz im Gefängnis (gemeinsam mit Johannes Feest). In: Vorgänge 2/1985, S. 46 – 49.

3.2 Sonstige wissenschaftliche und kriminalpolitische Aktivitäten

– (gemeinsam mit Birgitta Wolf) »Antrag an die Generalversammlung der Vereinten Nationen«, zur Verabschiedung auf dem 5. Kongreß der Vereinigten Nationen über die Verhütung von Verbrechen und die Behandlung von Straffälligen. Toronto/Kanada, l. – 12.9.1975.

– Für und Wider der lebenslangen Freiheitsstrafe. Studie über 134 Lebenslängliche der »Norddeutschen Vollzugsgemeinschaft« (Grundlage des Gutachtens von Dr. H.-D. Stark beim Hearing des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1976).

– Gastvortrag zum Thema »Strafvollzugsreform aus der Sicht eines Gefangenen«, Universität Bremen, Juli 1979.

– Teilnahme an der Tagung »Ausländer im Gefängnis« der Aktion für einen gesetzmäßigen Strafvollzug (AGSt), Berlin Juni 1980.

– Archivarbeit zur Vorbereitung der Fotoausstellung (Staatsarchiv Hamburg, Museum für Hamburgische Geschichte, Altonaer Museum) 1981/ 82.

– Fotoausstellung der Gefangenen von Santa Fu (Eröffnung in Hamburg 1982; seither gezeigt in München, Freiburg, Heidelberg, Mannheim, Pforzheim, Bremen, Nürnberg, Wilhelmshaven, Baden-Baden).

– Teilnehmer an der Podiumsdiskussion »Aktualisierung und Verdrängung sozialer Probleme in Politik und Recht«. 7. Bremer Wissenschaftsforum, 4. – 6.4.1984.

– Referat über »Strafvollzug als Spiegelbild irrationaler Sozial- und Kriminalpolitik« auf dem 8. Strafverteidigertag vom 18. – 20.5.1984 in München.

– Referat zum Thema »Knast macht krank – Krankheiten und medizinische Versorgung in den Gefängnissen« auf dem Gesundheitstag, Bremen 1. – 5.10.1984, (veröffentlicht in diversen Gefangenenzeitschriften).

– Referat zum Thema »Imprisoned mothers: punishment for the children« auf der Tagung der »European group for the Study of Deviance and Social Control«, Hamburg 12. – 15.9.1985.

nach oben