Beitragsbild Die Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes – Rechtsgrundlagen und Regelungsdefizite
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Die Fernmel­deauf­klä­rung des Bundes­nach­rich­ten­dienstes – Rechts­grund­lagen und Regelungs­de­fi­zite

21. Juni 2014

Das G 10-Gesetz regelt drei verschiedene Einsatzbereiche, in denen der Bundesnachrichtendienst (BND) Telekommunikation überwachen darf. Bertold Huber stellt die Rechtsgrundlagen, die Arbeitsweise der G10-Kommission sowie die Defizite in der Kontrolle der Geheimdienste vor.

Bertold Huber

Die Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes – Rechtsgrundlagen und Regelungsdefizite

Das G 10-Gesetz regelt drei verschiedene Einsatzbereiche, in denen der Bundesnachrichtendienst (BND) Telekommunikation überwachen darf: Sie kann sich gegen einzelne Verdächtige (z.B. mutmaßliche Schleuser, Waffenschieber) richten; die Überwachung des Kommunikationsverkehrs mit einzelnen Ländern erfassen, der auf bestimmte Suchbegriffe gefiltert wird; oder zur Aufklärung von Entführungen dienen.

Bertold Huber stellte in seinem Vortrag die Rechtsgrundlagen für geheimdienstliche Kommunikations-Überwachungsmaßnahmen dar. Darüber hinaus schildert er die Arbeit der G 10-Kommission, die Abhörmaßnahmen des BND zu genehmigen und zu kontrollieren hat.

Schließlich geht Huber auf weitere Überwachungsaktivitäten des BND im Ausland ein, die weit umfassender sind als vom Gesetz erlaubt und an allen Kontrollmechanismen vorbei stattfinden. Huber kritisiert die äußerst fragwürdige Rechtsauffassung. mit der Bundesregierung und BND diese Überwachung reiner Auslandskommunikation rechtfertigen.  

Ein Mitschnitt des Vortrags steht nicht zur Verfügung. Eine überarbeitete Fassung des Vortrags ist erschienen als:

Bertold Huber: Die Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes – Rechtsgrundlagen und bestehende Regelungsdefizite, vorgänge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 42-49.

Das Heft können Sie über den Online-Shop der Humanistischen Union beziehen.

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