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Was wären die Folgen des Bosbach-­Ent­wurfs für die bisherigen Patien­ten­ver­fü­gun­gen? Welche Bedeutung hätten Patien­ten­ver­fü­gungen in Zukunft noch?

21. Januar 2009

Die meisten bisherigen Patientenverfügungen wären nach diesem Entwurf faktisch wertlos, weil sie weder notariell beurkundet sind noch eine Bescheinigung über ein ärztliches Beratungsgespräch enthalten. Solche „einfachen“ Patientenverfügungen würden nach Bosbach nur für den Fall einer irreversiblen, tödlich verlaufenden Krankheit gelten, oder wenn „der Patient mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz Ausschöpfung aller medizinischen Möglichkeiten das Bewusstsein niemals wiedererlangen wird“.

  • Die Patienten müssten sich künftig einer ärztlichen Beratung unterziehen, die sie über die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten aufklärt.
  • Patientenverfügungen sind nur dann im vollen Umfang verbindlich, wenn sie notariell beurkundet werden. Die kostenpflichtige Beurkundung müsste alle fünf Jahre erneuert werden, damit die Verfügung wirksam bleibt.
  • Auch in den Fällen, wo eine eindeutige Patientenverfügung vorliegt und sich Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter über deren Auslegung und Anwendbarkeit einig sind, ist bei der Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen das Vormundschaftsgericht anzurufen. Für den Patienten bedeutet dies: Er wird für die Dauer des Verfahrens weiter behandelt.

Fazit: Kompliziert durchzuführen, langwierig und schwierig, weil der Unterzeichner schon beim Schrieben alle medizinischen Möglichkeiten kennen müsste, die für eine spätere Situation zuträfe.

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