Themen / Datenschutz

Was kann ich gegen ELENA tun?

01. Juli 2010

Über Möglichkeiten und Risiken einer Verweigerung der Datenübermittlung bzw. Datenfreigabe und grundlegende Klagestrategien zu ELENA.

Der Gesetzgeber hat keine Möglichkeit für die Arbeitnehmer/ innen vorgesehen, der Übermittlung und Speicherung ihrer Daten im ELENA-Verfahren zu widersprechen. Nach dem ELENA-Verfahrensgesetz sowie dem Bundesdatenschutzgesetz bestehen lediglich Auskunftsrechte und das Recht, fehlerhafte Daten zu berichtigen bzw. zu löschen.

Der/die Betroffene kann theoretisch den Abruf der Daten durch die Sozialbehörden verhindern, indem er/sie die erforderliche Zustimmung mit der Signaturkarte verweigert. Eine Verweigerung wird jedoch dazu führen, dass die beantragten Sozialleistungen abgelehnt werden.

Arbeitgeber, die sich weigern, die Daten ihrer Mitarbeiter/innen zu melden, drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro. Jedoch werden nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung derzeit keine Prüfungen vorgenommen, ob Arbeitgeber vollständig gemeldet haben. Mit Bußgeldern müsse man daher noch nicht rechnen.

Welche Klagemög­lich­keiten gegen ELENA bestehen?

Arbeitnehmer/innen haben zum einen die Möglichkeit, gegen ihren Arbeitgeber auf Unterlassung der Übermittlung ihrer Daten vor dem Arbeitsgericht zu klagen. Dazu sollten sie zunächst ihrem Arbeitgeber untersagen, ihre Daten an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) zu übermitteln.

Sie könnten ferner bei der speichernden Stelle, der ZSS bei der Deutschen Rentenversicherung die Löschung der übermittelten Daten beantragen und – wenn sich die ZSS weigert – auf die Löschung ihrer Daten vor dem Sozialgericht klagen. Das Hauptargument in beiden Fällen ist, dass die Daten in einer verfassungswidrigen, da unverhältnismäßigen Datensammlung gespeichert werden.

Zusätzlich können sie die – von der ZSS bis 2012 angeblich nicht realisierbare – Auskunft über ihre Daten einklagen. Damit ließe sich zugleich belegen, dass ELENA nicht datenschutzkonform umgesetzt ist. Nach Papieren der ELENA-Gremien sei eine solche Klage auf Erteilung einer Auskunft beim Sozialgericht Hannover anhängig.
Ende März reichten rund 22.000 Arbeitnehmer/innen eine vom FoebuD und dem AK Vorrat organisierte Verfassungsbeschwerde gegen das ELENA-Verfahrensgesetz ein.

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