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HU fordert Kontrolle und striktes Expor­t-­Verbot für Rüstungs­güter in sogenannte Dritt­staaten außerhalb von NATO und EU

Mitteilungen07/2013Seite 7-8

Beschluss der 23. Delegiertenkonferenz. In: Mitteilungen Nr. 221 (2/2013) S.7-8

Zusammenfassung: Die Humanistische Union (HU) unterstützt angesichts der bestürzenden Bilanz der deutschen Rüstungsexportpolitik die Bemühungen aus dem politischen Raum und Forderungen aus der Zivilgesellschaft, durch ein Rüstungsexportgesetz verbindliche und justitiable Regelungen für Kontrolle und strikte Zurückhaltung in diesem Bereich zu schaffen. Die HU fordert, den Rüstungsexport in sogenannte Drittstaaten außerhalb von NATO- und EU grundsätzlich zu verbieten. Das Verbot schließt auch Lizenzvergaben für die Herstellung von Waffen oder den Betrieb ganzer Rüstungsbetriebe in Drittstaaten ein. Die Begründungspflicht für Rüstungsausfuhren soll umgekehrt werden; die Bundesregierung hätte gegenüber dem Parlament darzulegen, inwiefern Ausfuhrgenehmigungen begründet sind.

Forderungen der Humanistischen Union zur strikten Beschränkung von Waffenexporten

Die HU spricht sich grundsätzlich gegen Waffenexporte aus und verurteilt die aggressive Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung. Die HU will in einem ersten Schritt durch ein Rüstungsexportgesetz verbindliche und justitiable Regelungen schaffen, die den Rüstungsexport effektiv kontrollieren, stark einschränken und in sogenannte Drittstaaten außerhalb von NATO- und EU verbieten.

Wesentliche Elemente eines derartigen Rüstungsexportgesetzes sollen sein:

• Primat der Menschenrechte: Die Einhaltung der Menschenrechte im Empfängerland sollte nicht eines unter mehreren, sondern das entscheidende Kriterium bei der Genehmigung aller Rüstungsexporte sein.

• Rüstungsexporte nicht als primäre Wirtschaftsangelegenheiten behandeln: Die Ressortzuständigkeit für Rüstungsexporte soll dem Auswärtigen Amt übertragen werden, da dieses in besonderer Weise die erforderliche Sachkenntnis hat, um die Situation im Empfängerland, vor allem hinsichtlich der Menschenrechtslage, bewerten zu können. Das Deutsche Institut für Menschenrechte stellt fest: „Auch in anderen westlichen Ländern sind Außenministerien für Rüstungsexporte zuständig (PM v. 6.12.2012).

• Gesetzliche Verankerung: Die Kriterien der Rüstungsexportrichtlinie aus dem Jahr 2000 und des Gemeinsamen Standpunktes der EU aus dem Jahr 2008 – insbesondere hinsichtlich der Menschenrechtslage im Empfängerland und der Gefahr der inneren Repression – werden in das Außenwirtschaftsgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz integriert.

• Keine Geheimhaltung der Entscheidungen über Rüstungsexporte mehr: Im Falle einer abschließenden Genehmigung einer Rüstungsexportentscheidung sind diese öffentlich bekannt zu geben und zu begründen.

• Die Pflicht zur Veröffentlichung von Rüstungsexportentscheidungen und zur Vorlage des jährlichen Rüstungsexportberichtes der Bundesregierung muss zeitnah zu den Entscheidungen und zu den vorliegenden Jahresdaten erfolgen.

• Klare Definition der Inhalte und Schwerpunkte des Rüstungsexportberichtes der Bundesregierung: In die Berichte sind zusätzliche Angaben über Produktionslizenzen, Sammelausfuhrgenehmigungen, Dual-Use-Güter-Ausfuhren und Informationen über Bürgschaften sowie Offset-Geschäfte (Nebenleistungen) beim Handeln mit Rüstungsgütern aufzunehmen.

• Einführung eines Verbandsklagerechts: Auf diese Weise soll – ähnlich wie beim Umwelt- und Naturschutz – auch dem „Friedensschutz“ und den Menschenrechten eine gerichtlich einklagbare Rechtsposition eingeräumt werden. Im Verordnungswege kann geregelt werden, welche Verbände Klagerechte geltend machen können.

• Vertragliche Durchsetzung und Kontrolle von Endverbleibsklauseln: Anders als in anderen Industriestaaten findet eine effektive Endverbleibskontrolle durch staatliche Stellen in Deutschland bisher nicht statt. Die Bundesregierung begnügt sich mit der sogenannten Endverbleibserklärung des jeweiligen Waffenexporteurs; der tatsächliche Endverbleib wird nicht kontrolliert. Entscheidungen über Rüstungs- und Waffenexporte sollen künftig mit einer Endverbleibsklausel versehen werden. Der Endverbleib muss regelmäßig durch deutsche Behörden vor Ort überprüft werden. Verstöße sind mit Konventionalstrafen zu ahnden.

• Keine Lizenzvergabe mehr an Drittstaaten zur Produktion von Kriegswaffen: Durch die Verlagerung von Produktionsstätten in Drittstaaten versuchen Rüstungskonzerne störende Auflagen beim Waffenhandel zu umgehen. Das betrifft beispielsweise Anlagen zur Produktion von Kleinwaffen oder Munition.

• Entwicklung einer Konversionsperspektive für die in der Rüstungsindustrie Beschäftigten: Die in der Rüstungstechnik Beschäftigten sind hochqualifizierte Facharbeiter und Ingenieure, die heutzutage auch in anderen Bereichen benötigt werden. Ihr Fachwissen ist gefragt, wenn es um Forschung und Entwicklung für die Konversion der Rüstungsindustrie geht. Rüstungsexporte machen ungefähr ein Prozent der Gesamtausfuhr Deutschlands aus. Befürchtungen, wonach ein stark eingeschränkter Rüstungsexport zu bedeutender Arbeitslosigkeit führen würde, sind Kampfargument einer mächtigen Rüstungslobby.

Die HU begrüßt die Aktivitäten der „Aktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel, die eine Ergänzung des GG in Art. 26 Abs. 2 durch ein „grundsätzliches Verbot von Rüstungsexporten“ vorsieht.

Für interessierte Mitglieder bzw. Regionalgruppen stellt die HU einen Musterbrief zur Verfügung, die im Sinne von Wahlprüfsteinen für die Befragung von KandidatInnen bei den Bundes- und Landtagswahlen genutzt werden können, um deren Haltung zur Forderung der HU nach einem Rüstungsexportgesetz und einer Ergänzung des Grundgesetzes abzufragen.

Initiativantrag: Dr. Gerd Pflaumer, W. Koep-Kerstin
Abstimmung: 22 Ja, 4 Nein, 5 Enthaltungen

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