Themen / Informationsfreiheit

Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz (Infor­ma­ti­ons­ge­büh­ren­ver­ord­nung – IFGGebV)

06. Januar 2006

Vom 2. Januar 2006, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6.01.2006 (Seite 6)

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfrei-heitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestands nach Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.

§ 2 Befreiung und Ermäßigung

Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

§ 3 Inkraft­treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

Berlin, den 2. Januar 2006

Der Bundesminister des Innern

In Vertretung

Hanning

Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Gebühren- und Ausla­gen­ver­zeichnis
Teil A Gebühren

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag
in Euro

1.

Auskünfte

1.1

– mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften

gebührenfrei

1.2

– Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften

30 bis 250

1.3

– Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

60 bis 500

2.

Herausgabe

2.1

– Herausgabe von Abschriften

15 bis 125

2.2

– Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

30 bis 500

3.

Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften

15 bis 500

4.

Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes

gebührenfrei

5.

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt fest-
gesetzten Gebühr;
jedoch mindestens
30 Euro

Teil B Auslagen

Nr.

Auslagentatbestand

Auslagenbetrag
in Euro

1.

Herstellung von Abschriften und Ausdrucken

1.1

– je DIN A4-Kopie

0,10

1.2

– je DIN A3-Kopie

0,15

1.3

– je DIN A4-Farbkopie

5,00

1.4

– je DIN A3-Farbkopie

7,50

2.

Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite

0,25

3.

Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

in voller Höhe

4.

Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

in voller Höhe

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