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Worum geht es beim Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz (IFG)?

17. Dezember 2004

10 Fragen und Antworten zum Prinzip der Informationsfreiheit

Was ist „Informationsfreiheit“?

Informationsfreiheit bezeichnet das Prinzip, dass grundsätzlich alle Unterlagen öffentlicher Stellen für jeden zugänglich sind. Eine persönliche Betroffenheit desjenigen, der Informationen haben möchte, oder auch nur eine Antragsbegründung sind nicht erforderlich. Das Informationsfreiheitsgesetz kehrt damit das bisher gültige Rechtsprinzip der „Amtsverschwiegenheit“ um: Statt vom Prinzip der Geheimhaltung wird vom Prinzip der Öffentlichkeit ausgegangen. Falls eine Behörde der Meinung ist, Informationen aufgrund von Ausnahmeklauseln nicht herausgeben zu dürfen, so liegt die Begründungspflicht bei ihr.

Welche Ausnahmen gibt es von der Trans­pa­renz­ver­pflich­tung?

Geschützt bleiben bestimmte öffentliche Interessen, z.B. wenn es um die Ermittlungstätigkeit der Polizei geht oder um noch nicht abgeschlossene Schriftstücke aus dem Entscheidungsbildungsprozess einer Behörde. Auch private Belange bleiben gewahrt, etwa wenn Konflikte mit dem Datenschutz auftreten oder wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer privaten Firma berührt sind.

Was hat man als Bürger davon?

Ein besserer Informationszugang ermöglicht fundiertere Entscheidungen und stärkt die demokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten. So ist es nicht einzusehen, warum nicht einmal die Mitglieder des Parlaments die umstrittenen Vereinbarungen des Vertrags über die LKW-Maut kennen sollen, während gleichzeitig Einnahmeausfälle für die öffentliche Hand in Milliardenhöhe entstehen. Das Recht auf Akteneinsicht beugt auch der Korruption vor, denn Transparenz ist das beste Mittel gegen den Missbrauch öffentlicher Gelder.

Warum setzen sich gerade diese Organi­sa­ti­onen für das neue Recht ein?

Alle fünf Organisationen eint die Überzeugung, dass ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) für die zeitgemäße Ausgestaltung einer demokratischen Regierungsordnung unverzichtbar ist. Der Abschied vom Amtsgeheimnis stellt klar, dass in Demokratien die öffentliche Verwaltung eine Servicestelle für die Bürger des Staates ist und nicht ein Hort exklusiven Wissens.

  • Die Humanistische Union fordert seit Jahrzehnten ein IFG, weil sie den Anspruch der Bürger auf Verwaltungstransparenz für ein Bürgerrecht hält und dieses Recht auch in der Verfassung verankert sehen möchte.
  • Für die Journalistenorganisationen ist die Verbesserung der Recherchemöglichkeiten besonders wichtig. IFGs eröffnen die Möglichkeit, Originalakten zu prüfen. Dieses Recht geht weit über den Informationswert von mündlichen Auskünften durch Behörden-Pressestellen hinaus.
  • Transparency International (TI) fordert weltweit Informationsfreiheitsgesetze, weil sich aus dem jährlich von TI herausgegebenen Korruptionsindex ablesen lässt, dass eine Korrelation besteht zwischen der Informationsfreiheit und dem Maß an Korruption in einer Gesellschaft. Mit zunehmender Transparenz nimmt Korruption ab.

Wo gilt dieses Rechts­prinzip bereits?

Weltweit haben rund 50 Länder die Informationsfreiheit eingeführt. Innerhalb der OECD-Staaten gehört Deutschland mittlerweile zu den letzten, die noch an obrigkeitsstaatlichen Geheimhaltungsregeln festhalten. In der EU verzichtet außer Deutschland nur noch Luxemburg auf die Informationsfreiheit. Vier Bundesländer (Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen) haben die Transparenzverpflichtung allerdings schon auf Landesebeneumgesetzt – und machen damit gute Erfahrungen.

Warum gibt es das Gesetz noch nicht auf Bundes­ebene?

Die Verabschiedung eines Informationsfreiheitsgesetzes ist Bestandteil der Koalitionsvereinbarungen von Rot-Grün aus den Jahren 1998 und 2002. Allerdings ist schon die Vorlage eines abgestimmten Gesetzentwurfs am Widerstand aus der Ministerialbürokratie und der Wirtschaft gescheitert. Deshalb muss der Druck auf die Parteien erhöht werden, sich dieses Reformprojekts direkt anzunehmen und nicht darauf zu warten, dass sich die Verwaltung selbst mehr Transparenz verordnet.

Führt so ein Gesetz nicht zur Überlastung der Ämter?

Alle Erfahrungen zeigen, dass die Bürger sehr zielgerichtet und verantwortungsbewusst mit dem Informationsrecht umgehen. Weder im Ausland noch in den vier deutschen Bundesländern ist es zu der von Kritikern oft heraufbeschworenen „Antragsflut“ gekommen. Im Gegenteil: Es hat sich gezeigt, dass die Anträge überwiegend sehr naheliegende und für die Öffentlichkeit wichtige Fragen betreffen – auf Landesebene vor allem zu Bauvorhaben.Zum Gesetzentwurf der fünf Organisationen.

In welcher Form kann ein Antrag­steller Infor­ma­ti­onen bekommen?

Die Form kann vom Antragsteller selbst bestimmt werden und reicht von der Akteneinsicht über die Zusendung von Kopien bis zur Herausgabe von elektronisch gespeicherten Daten. Das Wahlrecht darf nur beschränkt werden, wenn die gewählte Form unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde – z.B. wenn ein Dokument nur als Akte vorliegt und für die elektronische Zusendung extra eingescannt werden müsste.

Kostet das etwas?

Sofern der Aufwand eine gewisse Bagatellgrenze überschreitet, können Gebühren erhoben werden. Die ersten 100 Fotokopien, die erste Diskette oder erste CD-ROM sind aber kostenlos. Wenn Gebühren anfallen, dürfen sie niemals einen abschreckenden Charakter annehmen. Sofern ein besonderes öffentliches Interesse an der Information besteht, kann auf Gebühren verzichtet werden.

Wie schnell muss die Behörde antworten?

Die Informationen müssen innerhalb von drei Wochen zugänglich gemacht werden. Sofern die Genehmigung von Privatpersonen einzuholen ist, die in den Unterlagen genannt werden, kann die Frist um weitere drei Wochen verlängert werden.

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