Themen / Informationsfreiheit

Gebühren für Amtshand­lungen nach dem Berliner Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz

01. April 2008

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung vom 1. April 2008 (GVBl. S. 97)

Sechs­und­zwan­zigste Verordnung zur Änderung der Verwal­tungs­ge­büh­ren­ord­nung vom 1. April 2008 (GVBl. S. 97)

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom

6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), wird verordnet:

Artikel I 

Die Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1) der Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 13. November 1978 (GVBl. S. 2410), die zuletzt durch Artikel XXIV der Verordnung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1004 Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz
a) Aktenauskunft
1. mündliche Auskunft 5 – 10
Anmerkung:
Mündliche Auskünfte, die nicht mit einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden sind, sind gebührenfrei.
2. einfache schriftliche Auskunft 5 – 100
3. umfangreiche schriftliche Auskunft 100 – 250
4. schriftliche Auskunft, die einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht 250 – 500
b) Akteneinsicht
1. einfache Akteneinsicht 5 – 100
2. Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z. B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind 100 – 250
3. Akteneinsicht, die außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z. B. eine Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind 250 – 500
c) Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft 10 – 50
d) Fotokopien im Zusammenhang mit Akteneinsicht oder Aktenauskunft, je Fotokopie 0,15
Anmerkung:
Für die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft wird keine Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 VGebO erhoben.
Für Abschriften und Vervielfältigungen u. ä. gemäß § 13 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes oder gemäß § 18 a des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren nach Tarifstelle 1001 zusätzlich erhoben.
Die Gebühr nach Buchstabe c wird nur erhoben, sofern die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft im Widerspruchsverfahren aufrechterhalten wird.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Gebüh­ren­ver­zeichnis der Verwal­tungs­ge­büh­ren­ord­nung in der Fassung vom 13. November 1978 (GVBl. S. 2410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2001 (GVBl. S. 632)

Allgemeine Verwal­tungs­ge­bühren

Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
1001 Abschriften, Fotokopien oder Vervielfältigungen
a) Abschrift, je angefangene Seite 4,60
b) Durchschriften von Abschriften nach Buchstabe a, je angefangene Seite 0,51
c) Fotokopie
1. bis zum Format DIN A3 0,51
2. im Format DIN A2 und größer 2,56
d) Vervielfältigungen (z.B. Ormig o.a.)
je 10 Seiten 1,02
e) Erstellung von Ausdrucken mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen, je angefangene Seite 0,51
f) Kopieren von mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen gespeicherter Daten auf maschinenlesbare Datenträger, je Datei 1,02 – 2,56
Anmerkung: Müssen Dateien für das Kopieren verändert werden, so erhöht sich die Gebühr je Datei auf 3,07 – 12,78 Euro.
Kosten für maschinenlesbare Datenträger sind als Barauslagen zu erstatten.

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