Themen / Informationsfreiheit

Gebüh­ren­ord­nung zum Hambur­gi­schen Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz (HmbIFGebO)

11. August 2006

vom Freitag, den 11. August 2006 HmbGVBl. Nr. 37, S. 467-468

Auf Grund der §§ 2 und 5 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), in Verbindung mit § 1 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 167) wird verordnet:

§ 1

Für die Erteilung von Auskünften, die Gewährung von Akteneinsicht oder das Zur-Verfügung-Stellen von Informationen in sonstiger Weise nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren sowie besondere Auslagen erhoben.

§2

Diese Gebührenordnung gilt nicht für Leistungen nach dem Hamburgischen Umweltinformationsgesetz vom 4. November 2005 (HmbGVBl. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung.

§3

Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.

Gegeben in der Versammlung des Senats,

Hamburg, den 8. August 2006.

Anlage

Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

1.

Erteilung von Auskünften

1.1

Erteilung einer schriftlichen Auskunft nach Prüfung der Unbedenklichkeit der Herausgabe von Informationen einschließlich des Aufwands zur Aussonderung von Daten, je nach Umfang

30 bis 250

1.2

wie Nummer 1.1, darüber hinaus mit besonderem Prüfungsaufwand

60 bis 500

2.

Gewährung von Akteneinsicht

2.1

Einsichtnahme bei der Behörde nach Prüfung der Unbedenklichkeit der Herausgabe von Informationen einschließlich des Aufwands zur Aussonderung von Daten, je nach Umfang

15 bis 250

2.2

wie Nummer 2.1, darüber hinaus mit besonderem Prüfungsauswand

30 bis 500

3.

Zur-Verfügung-Stellen von Informationen in sonstiger Weise

3.1

Herausgabe von Kopien nach Prüfung der Unbedenklichkeit der Herausgabe, je nach Umfang

15 bis 125

3.2

wie Nummer 3.1, darüber hinaus mit besonderem Prüfungsaufwand

30 bis 500

3.3

Zur-Verfügung-Stellen von Informationsträgern aller Art nach Prüfung der Unbedenklichkeit des Zur-Verfügung-Stellens, je nach Umfang

15 bis 125

3.4

wie Nummer 3.3, darüber hinaus mit besonderem Prüfungsaufwand

30 bis 500

4.

Herstellung von Abschriften und Ausdrucken
Bis zu 10 Schwarz-Weiß-Kopien im Format bis zu 210 x 297 mm (DIN A 4) sind je Amthandlung zu den Nummern 1 bis 3 und 6 kostenfrei. Darüber hinaus werden fällig je Einzelkopie

4.1

Kopien im Format bis DIN A 4 je Kopie

– schwarz-weiß

0,15

– farbig

0,50

4.2

Kopien im Format bis zu 297 x 420 mm (DIN A 3) je Kopie

– schwarz-weiß

0,25

– farbig

1,–

5.

Auslagen
Über die in §5 Absatz 2 GebG genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch zu erstatten

5.1

Kosten für die Herstellung von
– Kopien auf sonstigen Datenträgern
oder
– Filmkopien

5.2

Kosten für die Herstellung von Kopien von Papiervorlagen größer als DIN A 3

5.3

Kosten für besondere Verpackung und besondere Beförderung

6.

Gebührenfreiheit

6.1

Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte

6.2

Ablehnung eines Informationsantrags

Quelle

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