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Thüringer Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz (ThürIFG)

20. Dezember 2007

Vom 20. Dezember 2007 (GVBl-Thr. S. 256)

§ 1 Anwendung des Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setzes

(1) Die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung sind mit Ausnahme von § 10 Abs. 3 und §§ 12 bis 15 auf den Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden des Landes, der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. § 5 IFG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse am Zugang zu personenbezogenen Daten geltend machen muss. Den in Satz 1 genannten Stellen stehen natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts gleich, soweit sich die in Satz 1 genannten Stellen dieser Personen zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienen.
(2) Der Anspruch auf Informationszugang steht lediglich Antragstellern zu, die Unionsbürger sind oder einen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.
(3) Der Anspruch auf Informationszugang besteht unbeschadet der Bestimmungen des § 3 IFG nicht
1. gegenüber dem Landtag, dem Rechnungshof, dem Bürgerbeauftragten, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie den Organen der Rechtspflege, insbesondere Gerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sowie Disziplinarbehörden,
2. soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, grundlagenoder anwendungsbezogene Forschung betreiben oder Aufgaben der Anerkennung und Beaufsichtigung von Stiftungen des bürgerlichen Rechts wahrnehmen,
3. für Informationen aus laufenden Verfahren; § 4 Abs. 2 IFG findet Anwendung,
4. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund oder zu einem anderen Land haben kann.

§ 2 Gleich­stel­lungs­be­stim­mung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 3 Inkraft­treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und fünf Jahre nach dem Inkrafttreten außer Kraft.

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