Themen / Informationsfreiheit

Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz (Infor­ma­ti­ons­kos­ten­ver­ord­nung - IFGKostVO M-V)

01. Juli 2008

GVOBl. M-V 2008, S. 231

Aufgrund des § 13 Abs. 2 des Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556) verordnet das Innen­mi­nis­te­rium:

§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt.
(3) Die Vorschriften des Landesverwaltungskostengesetzes bleiben unberührt.

§ 2 Ermäßigung

Aus Gründen der Billigkeit und des öffentlichen Interesses kann die Gebühr auf Antrag um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden.

§ 3 Gebühren bei erhöhtem Verwal­tungs­auf­wand

Erfordert die Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen höheren Verwaltungsaufwand als in den Tarifstellen 1.6, 2.2 und 3.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses vorgesehen, kann sich die Gebühr im Einzelfall über die in diesen Tarifstellen festgelegten Rahmengebühren erhöhen.

§ 4 Mittei­lungs­pflicht

Erfordert die Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen höheren Verwaltungsaufwand als 200 Euro, hat die zur Auskunft, Herausgabe oder Einsichtnahme verpflichtete Behörde eine vorläufige Kostenaufstellung auf der Grundlage des jeweils geltenden Gebührenerlasses des Finanzministeriums vorzulegen. Diese Kostenaufstellung ist dem Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz vor Leistungserbringung gebührenfrei bekannt zu geben. Insoweit findet § 1 Abs. 2 keine Anwendung. Nimmt der Antragsteller daraufhin seinen Antrag zurück oder verfolgt ihn sonst nicht weiter, sind keine Gebühren zu erheben.

§ 5 Inkraft­treten, Außer­kraft­treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft und am 30. Juni 2011 außer Kraft.

Schwerin, den 1. Juli 2008

Der Innenminister
Lorenz Caffier

Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Gebühren- und Ausla­gen­ver­zeichnis
Teil A  Gebühren

Tarifstelle

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

1.

Auskünfte

1.1

Mündliche und nicht umfangreiche schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von höchstens zehn Abschriften

gebührenfrei

1.2

bei Amtshandlungen gegenüber beteiligten Dritten gemäß § 9 des Informationsfreiheitsgesetzes

gebührenfrei

1.3

Kopien gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 des Informationsfreiheitsgesetzes

gebührenfrei

1.4

Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft

10 bis 150

1.5

Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft bei außergewöhnlichem Vorbereitungsaufwand

20 bis 250

1.6

Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft bei außergewöhnlichem Aufwand, wenn Daten zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen abgetrennt oder geschwärzt werden müssen

50 bis 1000

2.

Herausgabe

2.1

Herausgabe von Abschriften

5 bis 100

2.2

Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

15 bis 1000

3.

Einsichtnahme

3.1

Einsichtnahme bei der Behörde in Akten und sonstige Informationsträger in Fällen ohne umfangreichen oder außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand

gebührenfrei

3.2

Einsichtnahme bei umfangreichem oder außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen

10 bis 1000

4.

Widerspruchsbescheide

Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens jedoch 10 Euro

Teil B  Auslagen

Tarifstelle

Auslagentatbestand

Auslagen in Euro

5.

Herstellung von Abschriften und Ausdrucken

5.1

Je DIN A4-Kopie und kleiner

0,10

5.2

Je DIN A3-Kopie

0,20

5.3

Je DIN A4-Farbkopie und kleiner

1 bis 2

5.4

Je DIN A3-Farbkopie

2 bis 4

5.5

Je Computerausdruck (bis 50 Seiten, danach je Seite wie Tarifstelle 5.1)

2,50

5.6

Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite

0,25

6.

Herstellung von Kopien in Formaten größer als DIN A3 sowie auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

in voller Höhe

7.

Aufwand für besondere Verpackung und Beförderung

in voller Höhe

nach oben