Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationskostenverordnung - IFGKostVO M-V)
GVOBl. M-V 2008, S. 231
Aufgrund des § 13 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556) verordnet das Innenministerium:
§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt.
(3) Die Vorschriften des Landesverwaltungskostengesetzes bleiben unberührt.
§ 2 Ermäßigung
Aus Gründen der Billigkeit und des öffentlichen Interesses kann die Gebühr auf Antrag um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden.
§ 3 Gebühren bei erhöhtem Verwaltungsaufwand
Erfordert die Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen höheren Verwaltungsaufwand als in den Tarifstellen 1.6, 2.2 und 3.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses vorgesehen, kann sich die Gebühr im Einzelfall über die in diesen Tarifstellen festgelegten Rahmengebühren erhöhen.
§ 4 Mitteilungspflicht
Erfordert die Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen höheren Verwaltungsaufwand als 200 Euro, hat die zur Auskunft, Herausgabe oder Einsichtnahme verpflichtete Behörde eine vorläufige Kostenaufstellung auf der Grundlage des jeweils geltenden Gebührenerlasses des Finanzministeriums vorzulegen. Diese Kostenaufstellung ist dem Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz vor Leistungserbringung gebührenfrei bekannt zu geben. Insoweit findet § 1 Abs. 2 keine Anwendung. Nimmt der Antragsteller daraufhin seinen Antrag zurück oder verfolgt ihn sonst nicht weiter, sind keine Gebühren zu erheben.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft und am 30. Juni 2011 außer Kraft.
Schwerin, den 1. Juli 2008
Der Innenminister
Lorenz Caffier
Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Teil A Gebühren
Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1. | Auskünfte | |
1.1 | Mündliche und nicht umfangreiche schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von höchstens zehn Abschriften | gebührenfrei |
1.2 | bei Amtshandlungen gegenüber beteiligten Dritten gemäß § 9 des Informationsfreiheitsgesetzes | gebührenfrei |
1.3 | Kopien gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 des Informationsfreiheitsgesetzes | gebührenfrei |
1.4 | Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft | 10 bis 150 |
1.5 | Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft bei außergewöhnlichem Vorbereitungsaufwand | 20 bis 250 |
1.6 | Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft bei außergewöhnlichem Aufwand, wenn Daten zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen abgetrennt oder geschwärzt werden müssen | 50 bis 1000 |
2. | Herausgabe | |
2.1 | Herausgabe von Abschriften | 5 bis 100 |
2.2 | Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen | 15 bis 1000 |
3. | Einsichtnahme | |
3.1 | Einsichtnahme bei der Behörde in Akten und sonstige Informationsträger in Fällen ohne umfangreichen oder außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand | gebührenfrei |
3.2 | Einsichtnahme bei umfangreichem oder außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen | 10 bis 1000 |
4. | Widerspruchsbescheide | |
Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde | bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens jedoch 10 Euro |
Teil B Auslagen
Tarifstelle | Auslagentatbestand | Auslagen in Euro |
5. | Herstellung von Abschriften und Ausdrucken | |
5.1 | Je DIN A4-Kopie und kleiner | 0,10 |
5.2 | Je DIN A3-Kopie | 0,20 |
5.3 | Je DIN A4-Farbkopie und kleiner | 1 bis 2 |
5.4 | Je DIN A3-Farbkopie | 2 bis 4 |
5.5 | Je Computerausdruck (bis 50 Seiten, danach je Seite wie Tarifstelle 5.1) | 2,50 |
5.6 | Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite | 0,25 |
6. | Herstellung von Kopien in Formaten größer als DIN A3 sowie auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien | in voller Höhe |
7. | Aufwand für besondere Verpackung und Beförderung | in voller Höhe |