Themen / Informationsfreiheit

Verwal­tungs­ge­büh­ren­ord­nung zum Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz Nordrhein-West­falen (VerwGebO IFG NRW)

05. April 2005

Vom 19. Februar 2002 (GV. NRW. S. 88) Geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351)

Auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setzes Nordrhein-West­falen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) wird im Einver­nehmen mit dem Landtags­aus­schuss für Innere Verwaltung und Verwal­tungs­struk­tur­re­form verordnet:

§ 1 Gebüh­ren­tarif

Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Ermäßigung und Befreiung

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.

§ 3 Auslagen

(1) Erfolgt der Informationszugang durch Einsicht in die Originaldokumente, gelten die damit zusammenhängenden Auslagen als bereits in die Gebühr einbezogen.
(2) In den anderen Fällen bestimmt sich die Höhe der Auslagen nach Tarifstelle 3 der Anlage. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-­Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Anlage 1 GEBÜH­REN­TARIF

1

Übermittlung von Informationen

1.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft

gebührenfrei

1.2

Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand

Gebühr:
Euro 10-500

1.3

Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger

1.3.1

in einfachen Fällen

gebührenfrei

1.3.2

bei umfangreichem Verwaltungsaufwand

Gebühr:
Euro 10-500

1.3.3

bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen zum Schutz privater Interessen (§ 10 Abs. 2 IFG)

Gebühr:
Euro 10-1.000

2

Widerspruchsbescheide

2.1

Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung

Gebühr:
Euro 10-50

2.2

Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung

Gebühr:
Euro 10-50

3

Auslagen

3.1

Anfertigung von Kopien und Ausdrucken

je DIN A 4 – Kopie von Papiervorlagen

Gebühr:
Euro 0,10

je DIN A 3 – Kopie von Papiervorlagen

Gebühr:
Euro 0,15

je Computerausdruck

Gebühr:
Euro 0,25

3.2

Auslagen für besondere Verpackung und oder besondere Beförderung in tatsächlich entstandener Höhe

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