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BVerfG: Daten­über­mitt­lung durch das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz

01. September 2014

Vor dem Bundesverfassungsgericht ist eine Beschwerde gegen Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes anhängig (1 BvR 2354/13). Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass Informationen, die der Verfassungsschutz mit geheimdienstlichen Mitteln erhoben hat, für Zwecke der Strafverfolgung genutzt werden dürfen – obwohl ihre Herkunft, ihre Qualität und Richtigkeit kaum überprüfbar ist. Die Humanistische Union sieht die Beschwerde als gerechtfertigt an und verweist dazu auf die Maßstäbe zur Zweckbindung und Datenübermittlung, die das Gericht in seiner Entscheidung zum Antiterrordateigesetz am 24.4.2013 aufgestellt hat.

BVerfG: Datenübermittlung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

Die Rechtssatzbeschwerde richtet sich gegen die §§ 19
Abs. I, 20 Abs. I und 21 Abs. I des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) durch diese Vorschriften. Die Vorschriften regeln die Übermittlung persönlicher Daten vom Verfassungsschutz an die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden.

Die in § 19 Absatz 1 BVerfSchG enthaltene Befugnis zur Übermittlung geheimdienstlicher Informationen „an inländische öffentliche Stellen“ ist nach Auffassung der HU verfassungswidrig, weil bereits der Kreis der möglichen Empfängerstellen zu unbestimmt ist. Darüber verstoßen auch die zulässigen Übermittlungszwecke („Erforderlichkeit der Aufgabenerfüllung“ und sonstige „Zwecke der öffentlichen Sicherheit“) gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Den ausführlichen Text der Stellungnahme finden Sie im Anhang.

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