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NRW: Erweiterte Daten­spei­che­rung Minder­jäh­riger beim Landesamt für Verfas­sungs­schutz und Daten­aus­tausch mit Polizei­be­hörden

22. August 2016

Zur Diskussion standen zwei Gesetzentwürfe, die eine erweiterte Speicherung von Minderjährigen sowie von unbeteiligten Dritten durch den Verfassungsschutz vorsehen. In ihrer Stellungnahme warnt die HU vor der Gefahr einer Stigmatisierung von Jugendlichen, wenn deren Fehltritte langfristig beim Verfassungsschutz gespeichert werden.

NRW: Erweiterte Datenspeicherung Minderjähriger beim Landesamt für Verfassungsschutz und Datenaustausch mit Polizeibehörden

Mit den beiden vorliegenden Gesetzentwürfen sollen die Möglichkeiten der Datenspeicherung beim Landesamt für Verfassungsschutz erweitert werden. Einerseits soll die Speicherung sog. Belegdokumente erlaubt werden, auch wenn darin Informationen über unbeteiligte Dritte enthalten sind. Außerdem soll die Altersschwelle, unterhalb derer ein absolutes Speicherverbot für das Landesamt besteht, von 16 auf 14 Jahre abgesenkt werden. Damit würde es zulässig, auch extremistische Bestrebungen Minderjähriger zu erfassen. Schließlich will die Landesregierung die Schwellen für eine Übermittlung von Informationen an Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden senken. 

Die HU kritisiert die geplanten Absenkung von Datenschutzstandards. Bei der Speicherung der Belegdokumente sei weder geregelt, welche Personenkreise dies betrifft und inwiefern ein Nutzungsverbot für diese Daten Unverdächtiger bestehen soll.

Auch gegen die geplante Ausweitung der Speicherung von Minderjährigen bestehen große Bedenken: „Minderjährige bedürfen allerdings eines besonderen Schutzes, da sie sich in einer Orientierungs- und Findungsphase befinden. Bestimmte politische oder gesellschaftliche Einstellungen in einem kindlichen Alter bedeuten nicht zwangsläufig den Einstieg in verfassungsfeindliche Bestrebungen, sondern sind für die große Mehrheit lediglich eine Episode im Leben, die sich mit den persönlichen und sozialen Veränderungen und Reifungsprozessen im Laufe der Zeit legt. „Jugendsünden“ dürfen Minderjährigen nicht auf Dauer vorgehalten werden können; dies muss auch im Verfassungsschutzgesetz Berücksichtigung finden.“ (S. 2)

Den ausführlichen Text der Stellungnahme finden Sie im Anhang.

Bezug:
Gesetzentwurf der Landesregierung: „Sechstes Gesetz zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen“ (Drs. 16/12120) sowie Gesetzentwurf der Fraktion der CDU: „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen“ (Drs. 16/11892)

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