Themen / Innere Sicherheit / Klagen gegen Polizeigesetze

"Chaostage" 1996 in Bremen: Polizei­ge­wahrsam für "punkty­pi­sches Aussehen"

23. Mai 1997

Grundrechte-Report 1997, S. 29-34

Rechtswidriges Verhalten haben sich Polizeikräfte schon häufig vorhalten lassen müssen. Aber auch wenn man den Chaostagen 1996 selber nichts abgewinnen kann, muß die Behandlung der Punks, genauer: derjenigen, die von der Polizei als Punks definiert wurden, durch die Bremer Obrigkeit bedenklich stimmen. Einerseits hat sie an diesen Tagen ein Segment der Jugendkultur zum öffentlichen Feind erklärt, andererseits gab sie wenig gefestigtes rechtsstaatliches Bewußtsein zu erkennen. Die Frage ist, ob dieses rigorose und in weiten Teilen rechtswidrige Polizeikonzept künftig auch auf andere gesellschaftliche Gruppen Anwendung finden wird. Hierfür spricht, daß Bremens Innensenator Borttscheller (CDU) bundesweite Anfragen nach dem Einsatzkonzept bekam.

Das polizeiliche Einsatzkonzept: Einen detaillierten Überblick der Ereignisse zu geben fällt auch Monate später noch schwer: Als Quellen stehen vor allem die zahlreichen Betroffenen, aber auch Zuschauer, Pressevertreter und – allerdings nicht mit besonderer Glaubwürdigkeit – Polizeivermerke und Polizeiaussagen zur Verfügung.

Die Polizei des Landes Bremen hatte sich vorbereitet, ein Exempel zu statuieren. Schon bald nachdem bekannt wurde, daß die üblicherweise in Hannover stattfindenden Chaostage bei zu großem Druck nach Bremen verlegt werden könnten (vgl. Beitrag von R. Gössner), entwickelten die Behörden die Strategie, die Anreise auswärtiger Punks möglichst zu verhindern oder rückgängig zu machen sowie in Bremen alle Ansammlungen von ortsüblich Verdächtigen aufzulösen. Im einzelnen bot die Polizei folgende Reaktionsmaßnahmen auf:

Platzverweise im Vorfeld: Bereits in der Woche vor dem 3.August 1996 wurden Platzverweise in Bremen gegenüber Punks – oder Leuten, die nach Meinung der Polizei so aussahen – ausgesprochen. Am 31.Juli 1996 traf es unter anderem eine Gruppe meist nicht Volljähriger, die nicht nur ihre Festnahme zum 3. Polizeirevier (dieses ist seit Jahren wegen angeblicher Übergriffe auf Ausländer, Punks und Drogenabhängige im Gerede) erlebten. Ihnen wurde überdies ein unbefristetes Stadtverbot für die gesamte Stadt Bremen erteilt. Vier Personen gab das Verwaltungsgericht noch am 2.August 1996 die „Stadtrechte“ zurück.

Allgemeinverfügung: Am 1.August 1996 erließ die Polizeibehörde eine Allgemeinverfügung, nach der Ausweich- oder Ersatzveranstaltungen zu den Chaostagen 1996 in Hannover in Bremen verboten wurden. Weiter wurde „den Personen, die von der Polizei verdächtigt wurden, in Hannover bereits Platzverweis pp. erhalten zu haben“ oder die Durchführung oder Teilnahme der von Bremen verbotenen Veranstaltung vorzubereiten, der Aufenthalt in der Stadtgemeinde Bremen bis zum 5.August 1996 untersagt, sofern sie keinen festen Wohnsitz in Bremen hätten.

Platzverweise wurden dann ab 2.August 1996 massenhaft ausgesprochen; die Betroffenen berichteten von der großen polizeilichen Gereiztheit und Aggressivität. Wie groß die Zahl der von Platzverweisen Betroffenen bis zum 3.August 1996 war, kann nicht gesagt werden. Die Polizei behauptet, sie habe in der Zeit vom 30.Juli bis zum 4.August insgesamt 476 auswärtigen Personen Stadtverbot erteilt. Diese Zahl ist zweifelhaft. So berichteten viele Betroffene, daß ihnen Platzverbote lediglich mündlich, aber mit großem körperlichen Nachdruck erteilt worden seien. Zudem – so die Polizei- seien die Bremer Bürger, denen Platzverbote im Sinne der Allgemeinverfügung erteilt wurden, erst gar nicht gezählt worden.

Jedenfalls führte dies zu der absurden Situation, daß im Ostertor-/ Steintorviertel wohnende Personen Platzverweise für ihr eigenes Wohnquartier erhielten. Auf Nachfragen, wie sie die Platzverweise erfüllen könnten, kam die lapidare Antwort, dann dürften sie eben nicht das Haus verlassen. Nicht bedacht wurde offenbar, daß auch Punks oder als Punks definierte Wochenendeinkäufe tätigen müssen. An eine Massenversorgung der nicht bürgerlich aussehenden Viertelbewohner durch die Polizei war nicht gedacht worden.

Ingewahrsamnahmen: Ab dem 2.August kann von einem Belagerungszustand in Bremen gesprochen werden. Am Bahnhof wurde ein größerer Bereich zu einem öffentlichen Knast umgebaut. In einem Seitengang der Bahnhofshalle entstand aus mobilen Metallzäunen ein Freiluftkäfig – innen die Störer, außen die polizeilichen Bewacher. Frisch am Bahnhof Eingetroffene wurden dort genauso zwischenverwahrt wie diejenigen, die in der Stadt festgenommen wurden und zurückgeschickt werden sollten.

Auf den Straßen wurde quer durchs Stadtgebiet, vor allem im Ostertor-/Steintorviertel, Jagd auf „Punks“ gemacht. Aber auch in der Innenstadt wurden einkaufende Jugendliche mit Platzverweisen überzogen. Die Geschäfte klagten später über erheblichen Umsatzrückgang, da ihre Kunden die Läden nicht erreicht hätten.

In der Nacht vom 2. auf den 3.August 1996 wurden an der Sielwall-Kreuzung, einem für Auseinandersetzungen bekannten Ort in Bremen, gegen 2 Uhr ca. 100 Personen zunächst eingekesselt, dann in Polizeihaft, sprich: in Gewahrsam genommen und zur provisorisch eingerichteten Gefangenensammelstelle in einer ehemaligen Kaserne gebracht. In vier Garagen und vorübergehend in Polizeiwachen wurden im Laufe des 3.August 1996 nach Polizeiangaben 315 Personen eingesperrt; 116 von ihnen waren unter 18 Jahre (also etwa 70 Personen pro Garage). Die Haftbedingungen waren schlicht menschenunwürdig. Die Garagen hatten keinerlei Einrichtung, die Betroffenen mußten auf nacktem Beton ausharren. Den Gefangenen wurde pro Garage unter Mißachtung einfachster hygienischer Regeln eine Plastikwanne voll Wasser nebst Pappbechern in die Gemeinschaftszellen gestellt. Betroffene berichteten später, daß sie sich Magen-Darm-Grippen durch das verschmutzte Wasser zugezogen hätten. Zu essen gab es für die bereits um 2 Uhr Festgenommenen bis ca. 20 Uhr lediglich sogenannte Lunchpakete, allerdings nicht in ausreichender Zahl. Toiletten gab es nicht; wer Glück hatte, wurde nach langem Klopfen von Polizeibeamten zu mobilen Toiletten auf das Kasernengelände geführt.

Kontaktaufnahme mit Anwälten wurde bei drei Ausnahmen generell verwehrt. Die telefonisch geführten Gespräche wurden von der Polizei mitgehört und in einem der drei Fälle abgebrochen, als der Betroffene dem Anwalt die Namen von weiteren Betroffenen, die anwaltliche Vertretung wünschten, mitteilen wollte. Das war offensichtlich rechtswidrig. Durch einen Zufall gelang es zwei Anwälten, zur Gefangenensammelstelle vorzudringen. Sie wurden von den polizeilichen Bewachern des Kasernengeländes für Notärzte gehalten und ohne weiteres auf das Gelände gelassen. Unter freiem Himmel konnten sie, eingerahmt von einem guten Dutzend Polizeibeamten, mit Mandanten sprechen – von unüberwachter Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant und Verschwiegenheit der anwaltlichen Arbeit keine Spur. Die Polizei stritt im nachhinein ab, die Kontaktaufnahme zwischen Anwälten und Mandanten verhindert zu haben. Sie behauptete nunmehr, daß sie sogar für alle diejenigen Personen, die keinen Anwalt nennen konnten, die Nummer des Anwaltsnotdienstes in Bremen bereitgehalten habe, daß aber lediglich fünf Personen von dem Angebot Gebrauch gemacht hätten. Dies ist aus eigener Sicht der Dinge falsch und unwahr. So ist die Telefonnummer des Anwaltsnotdienstes der Leitung der Gefangenensammelstelle vom Verfasser dieses Artikels mitgeteilt worden; er hat bei der Gelegenheit festgestellt, daß ihr die Institution „Anwaltsnotdienst“ gänzlich unbekannt war. Zudem wurde die Kontaktaufnahme auch insoweit verhindert, als der Verbleib von festgenommenen Personen, nach deren Aufenthalt direkt – unter Angabe der Namen – gefragt wurde, geleugnet wurde.

Laut Polizeiangaben wurden 305 Personen aufgrund polizeirechtlicher Gefahrenabwehr festgenommen. Von dieser Gruppe wurden am 3.August 1996 ab 21 Uhr zehn Personen richterlich angehört, sieben von ihnen wurden unmittelbar durch richterlichen Beschluß auf freien Fuß gesetzt. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, daß Ingewahrsamgenommene unverzüglich dem Richter vorzuführen sind. Nach den Chaostagen entspann sich ein öffentlicher Streit zwischen den zuständigen Amtsrichtern, die sich in gehöriger Zahl den ganzen Tag über in Bereitschaft gehalten hatten, und der Polizei, die sich weigerte, vorzuführen – allerdings ohne konkretes Ergebnis. Die Polizeiführung arbeitete bei den zehn richterlichen Anhörungen mit einem Mustertext, in dem verschiedene Rubriken ankreuzbar waren; in keinem Fall wurden konkrete Handlungen vorgeworfen; die Vorwürfe reduzierten sich darauf, Punk zu sein oder so auszusehen. Gegen zehn Personen wird strafrechtlich ermittelt, die Vorwürfe lauten unter anderem auf Landfriedensbruch und Sachbeschädigung.

Bemerkenswert ist, daß die Polizei einen „Uralt-Szene-VW-Bulli mit Hannoveraner Kennzeichen“, der von als Punkern verkleideten Polizeibeamten genutzt wurde, am Sielwalleck verloren hat. Das Polizeiprotokoll vermerkt: sämtliche Scheiben eingeschlagen, Dellen in der Karosserie, Reifen zerstochen. Das hat zu Spekulationen geführt, ob und wie viele SEKler als „Punks“ beim Provozieren im Einsatz waren …

Juristische Kritik: Mit den rechtlichen Mitteln des Versammlungs- und Polizeirechtes soll der Polizeieinsatz legitimiert werden.

Nachdem alle Versammlungen vom 2. bis 4.August 1996 in Bremen verboten wurden und die strafrechtlichen Verfolgungen nach derzeitiger Kenntnis im Bereich des Normalen blieben, seien die polizeirechtlichen Ingewahrsamnahmen betrachtet: Diese dürfen nach bremischem Polizeirecht – im Gegensatz zum bayerischen Polizeirecht – gem. § § 15, 16, 17, 2, 3 und 4 BremPolG nur bei Vorliegen konkreter Gefahr vorgenommen werden. In den 80er Jahren wurde von der Bürgerschaft mit den Stimmen der SPD dieser Gefahrenbegriff festgeschrieben. Der Gesetzestext lautet wörtlich: „Die Polizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerläßlich ist, zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr.“ ‚Erhebliche Gefahr‘ ist ebenfalls definiert: „eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte“. Der konkrete Gefahrenbegriff fordert wieder, daß individuelles Verhalten vorliegen muß. Auszusehen wie ein Punk oder sich so zu verhalten reicht eindeutig nicht aus; Festnahmen hiermit zu begründen ist und war rechtswidrig.

In der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen teilte der Innensenator lapidar mit: „… der Nachweis der individuellen Beteiligung im Rahmen dieses Szenarios war nicht zu führen …“ Diese Aussage korrespondiert mit dem beim Amtsgericht verwendeten polizeilichen Mustertext, mit dem die richterliche Bestätigung der Ingewahrsamnahmen erreicht werden sollte: „Grund der Ingewahrsamnahme des [Name] war nicht, daß dieser selbst als Person eine Gefahr darstellt …“ Deutlicher konnte die Polizei das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit des eigenen Handelns nicht belegen.

In den zahlreichen anhängigen Fortsetzungsfeststellungs-, Schadenersatz- und Schmerzensgeldklagen bei Zivil- und Verwaltungsgerichten in Bremen ist auch ein halbes Jahr nach dem Einsatz eine kleine Frage nach wie vor offen und noch nicht beantwortet: Was ist punktypisches Aussehen und punktypisches Verhalten?

nach oben