Themen / Lebensweisen / Pluralismus / Recht auf selbstbestimmte Schwangerschaft

Eingriff erlaubt, aber nicht darüber reden

17. Mai 2018

Die Debatte um das Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB. In: vorgänge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 143-148

Am 24.11.2017 verurteilte das AG Gießen die Ärztin Kristina Hänel zu einer Geldstrafe i.H.v. 6000 Euro, weil sie gegen § 219a StGB verstoßen hatte. Auf ihrer Webseite hatte Hänel über gesetzliche Voraussetzungen, Methoden und Risiken des Schwangerschaftsabbruchs sowie darüber informiert, dass in ihrer Praxis (legale) Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden. Nach dem Urteil entstand eine breite Diskussion über Sinn und Unsinn dieser Vorschrift. Eine Petition zur Abschaffung von § 219a StGB auf change.org wurde von 155.890 Personen unterstützt, zahlreiche Organisationen und Verbände (darunter auch die Humanistische Union) schlossen sich dieser Forderung an.

Zur Reichweite und Bedeutung der Vorschrift

Laut Überschrift handelt es sich bei § 219a StGB um ein Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche. Tatsächlich ist der Tatbestand der Norm jedoch so weit gefasst, dass bereits jedes Anbieten, Ankündigen und Anpreisen eines Schwangerschaftsabbruchs den Tatbestand der Norm erfüllt, soweit die Anbietenden dadurch einen Vermögensvorteil erzielen oder dies in grob anstößiger Weise geschieht. Ärztinnen und Ärzte machen sich somit bereits strafbar, wenn sie auf ihrer Website bekanntgeben, dass sie die Dienstleistung überhaupt anbieten, weil sie mit ihren medizinischen Dienstleistungen natürlich Geld verdienen.

Daraus folgt, dass sich Frauen, die ungewollt schwanger geworden sind, nicht darüber informieren können, in welchen Einrichtungen sie einen Abbruch ausführen lassen können und welche Methode diese anwenden. Die meisten „Informationen“ finden sie paradoxerweise auf Internetseiten von Abtreibungsgegner_innen, auf denen teilweise entsprechende Ärzt_innen mit Namen und Anschrift verzeichnet sind – um sie anzuklagen und zu verleumden. Neutrale Seiten mit Informationen zum Schwangerschaftsabbruch gibt es in Deutschland nicht. Oft erhalten Betroffene erst durch die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Informationen und sind dann auf diese angewiesen. Sie können sich nicht selbständig ein Bild machen und sind dadurch in ihrer freien Ärztewahl eingeschränkt.

Mit dieser eingeschränkten Informationslage lässt sich auch nicht feststellen, ob in allen (insbesondere ländlichen) Regionen Deutschlands eine ausreichende Versorgung mit Einrichtungen gewährleistet ist, die diesen Eingriff durchführen. Die Bundesländer sind jedoch gemäß § 13 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz verpflichtet, ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen. Ein weiterreichendes Recht lässt sich aus § 13 Abs. 2 SchKG jedoch nicht herleiten.[1]

In der Praxis hatte der § 219a StGB, abgesehen von seiner eben beschriebenen Wirkung, bisher keine große Relevanz. Seit 2010 hat es vor Hänel nur eine Verurteilung gegeben.[2] Die Zahl der polizeilichen Erfassung dieses Straftatbestandes, also der erfolgten Anzeigen, betrug zwischen 2012 und 2015 43 Fälle.[3] Allerdings ist die Tendenz steigend, da immer mehr Abtreibungsgegner_innen Anzeigen gegen Ärzt_innen stellen.[4] Die Verfahren werden in der Regel von der Staatsanwaltschaft eingestellt, wenn die Ärzt_innen die entsprechenden Hinweise nach Aufforderung von ihrer Website entfernen;[5] die Staatsanwaltschaft geht dann üblicherweise von einem Verbotsirrtum aus.[6] Anders bei Kristina Hänel: Sie war zunächst aufgefordert worden, die strittigen Informationen von ihrer Webseite zu entfernen, hatte sich daraufhin juristischen Rat eingeholt, ob ihr Handeln strafbar sei und dann die Löschung abgelehnt. Ein Verbotsirrtum schied damit aus, die Strafbarkeit konnte nicht entfallen.

Das umfassende Informationsverbot des § 219a StGB verstößt in unverhältnismäßiger Weise gegen die Berufsfreiheit der ausführenden Ärztinnen und Ärzte[7] und gegen die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit[8]. Am schwerwiegendsten aber ist der Widerspruch innerhalb der Strafnormen. Der § 219a StGB differenziert in keiner Weise zwischen den verschiedenen Fällen des strafbaren Abbruchs gemäß § 218 StGB und dem straflosen, beziehungsweise gerechtfertigten Abbruch gemäß § 218a Abs. 1-3 StGB.[9] Dies führt zu einem Verstoß gegen die Informationsfreiheit der Betroffenen und das Recht der freien Arztwahl.[10] Die positive Informationsfreiheit schützt, dass sich jeder Mensch frei informieren kann. Dieses Recht darf nicht durch Gesetze unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Wegen des weiten Anwendungsbereichs des § 219a StGB ist das jedoch der Fall. Aus dem ursprünglichen Werbeverbot ist längst ein gänzliches Informationsverbot entstanden. Somit ist eine Gesetzesänderung dringend notwendig.

Auch das Bundesverfassungsgericht hält die aktuelle Gesetzeslage für fragwürdig. „Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt auch ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können.“[11]

Reform-Optionen

Es gibt verschiedene Optionen, wie die offensichtlich widersprüchliche Rechtslage beseitigt und Rechtssicherheit für die Ärzt_innen geschaffen werden könnte. Als Minimallösung könnte das Wort „Anbieten“ aus dem § 219a StGB gestrichen werden.[12] Das Anbieten ist eine einseitige Erklärung der Bereitschaft zur Leistung der Dienste oder Überlassung von Gegenständen oder Verfahren, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind.[13] Damit wäre gewährleistet, dass zumindest angezeigt werden kann, in welchen Kliniken und Praxen eine Abtreibung durchgeführt wird. Das (gewollte) Werbeverbot bliebe bestehen, nur die Einschränkungen durch das Informationsverbot wären gelockert. Betroffene hätten somit eine unabhängige Informationsmöglichkeit, die Informationsfreiheit würde gewährleistet. Auch das Argument, dass die §§ 218ff. StGB ein durchdachtes Gesamtgebilde darstellen und eine Streichung des § 219a StGB zu einer Unstimmigkeit führen würde,[14] wäre dann entkräftet. Die Gesamtregelung der Paragraphen bliebe bestehen. Allerdings wäre weiterhin die Berufsfreiheit der Ärzt_innen unverhältnismäßig eingeschränkt, da es ein milderes Mittel als ein Strafgesetz gibt, um Werbung zu verbieten oder zu regulieren.

Deswegen ist die vorzugswürdige Option, das Verbot des Anbietens und Ankündigens von Schwangerschaftsabbrüchen auf solche Fälle zu beschränken, die nach § 218 StGB strafbar sind.[15] Das Gesamtgebilde der §§ 218 ff. StGB ist dabei nicht gefährdet, die Regelungen blieben weiterhin in sich schlüssig. Insbesondere blieben die Regelungen unberührt, die die Strafbarkeit des Eingriffs an sich betreffen. Ein Werbeverbot von Schwangerschaftsabbrüchen, die nach § 218a Abs. 1-3 StGB straflos beziehungsweise gerechtfertigt sind, könnte beibehalten werden, wenn man in dieser Werbung eine Störung der öffentlichen Ordnung sieht. Ein solches Verbot sollte jedoch als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bewehrt sein und nicht mit Kriminalstrafe.

Was wären nun die Folgen dieser Reform? Hauptzweck des § 219a StGB ist es, den Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit nicht als etwas Normales darzustellen.[16] Schwangerschaftsabbrüche sollen also nicht als alltägliche medizinische Maßnahme angesehen werden. Davon auszugehen, dass allein sachliche Hinweise über die Vornahme, die Kosten oder die Folgen eines Abbruchs Frauen zu einem Schwangerschaftsabbruch verleiten könnten, ist eine praxisferne Sicht und ein fragwürdiges Frauenbild zudem. Ein solches Informationsverbot ist in der heutigen Zeit des Internets auch nicht mehr zeitgemäß und faktisch kaum durchsetzbar.

Des Weiteren wird das genannte Ziel bereits durch weniger einschneidende Maßnahmen als ein Strafgesetz verwirklicht. Das Arztwerberecht wird durch die jeweiligen Berufsordnungen der Landesärztekammern in den einzelnen Bundesländern, das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) reguliert. § 3 UWG verbietet Werbung, die gegen die Menschenwürde verstößt, denn der Begriff der „Unlauterkeit“ aus § 3 Abs. 1 UWG muss am Verfassungsrecht gemessen werden.[17] § 27 der (Muster-) Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) untersagt berufswidrige Werbung, das heißt insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Sachliche berufsbezogene Informationen sind jedoch gestattet. Da das Bewerben von strafbaren Schwangerschaftsabbrüchen weiterhin verboten bliebe, ergäbe sich insoweit keine Änderung. Durch die Aufnahme einer neuen Ordnungswidrigkeit wäre auch weiterhin das Anpreisen strafloser und gerechtfertigter Schwangerschaftsabbrüche verboten. Ein Werbeverbot bliebe somit bestehen, jedoch kein Informationsverbot.

Dass eine solche Lösung funktionieren kann, zeigt die Werberegulierung in anderen Bereichen. Das Bewerben von an sich legalem Verhalten, wie dem Genuss von Alkohol und Tabak, wird wirksam als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ein Rückgriff auf das Strafrecht ist somit nicht nötig. Die Berufsfreiheit wäre nicht unverhältnismäßig eingeschränkt, da ein Bußgeld das mildeste Mittel darstellt und das Prinzip gewahrt bleibt, dass das Strafrecht nur zur Ahndung schwerer Rechtsgutverletzungen oder -gefährdungen eingesetzt werden soll. Der Schutzbereich der Informationsfreiheit wäre nicht betroffen. Somit bliebe der Zweck des § 219a StGB gewährleistet und eine Reform hätte keine negativen Folgen für das ethische „Klima“ in der Gesellschaft.

Parla­men­ta­ri­sche Debatte

Mittlerweile haben vier der sechs im Parlament vertretenen Fraktionen Gesetzentwürfe zur Reform bzw. Abschaffung des § 219a eingereicht: Die Linke (BT-Drs. 19/93) und die Bündnisgrünen (BT-Drs. 19/630) setzen sich für eine ersatzlose Streichung der Vorschrift ein. Für die Linke steht das 1933 eingeführte Werbeverbot im Widerspruch mit der heutigen Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch, denn es führe dazu, „dass Ärztinnen und Ärzte zwar unter den in § 218 StGB geregelten Bedingungen Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, jedoch diese Leistung nicht öffentlich anbieten dürfen.“ (BT-Drs. 19/93, S. 1) Die Grünen machen verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Informationsverbot geltend, u.a. auch die oben zitierten Einwände des Bundesverfassungsgerichts. Darüber hinaus verweisen sie darauf, dass auch nach dem Wegfall des § 219a StGB das berufsrechtliche Verbot einer anpreisenden Werbung für Schwangerschaftsabbrüche bestehen bleibe (BT-Drs. 19/630, S. 4).

Die FDP hat demgegenüber einen Gesetzentwurf zur Reform des §219a StGB vorgelegt (BT-Drs. 19/820), der den Tatbestand neu fasst: Verboten werden soll demnach Werbung für straffreie Schwangerschaftsabbrüche, die in „grob anstößiger Weise“ erfolge, bzw. jegliche Werbung für strafbare Schwangerschaftsabbrüche (die nicht die Voraussetzungen von § 218a erfüllen). Mit ihrem Reformvorschlag wollen die Liberalen dem staatlich gebotenen Schutz für das ungeborene Leben Sorge tragen. Das im ärztlichen Berufsrecht verankerte Verbot anpreisender Werbung für Schwangerschaftsabbrüche sehe als maximale Strafe ein Bußgeld von 50.000 Euro vor. „Angesichts der hohen Bedeutung des ungeborenen Lebens erscheint jedoch eine strafrechtliche Reaktion des Gesetzgebers und damit der Gesellschaft insgesamt angezeigt. Zudem wendet sich eine berufsrechtliche Regelung nur an Ärztinnen und Ärzte und nicht an Personen, die aus eigenen kommerziellen Interessen grob anstößige Formen der Werbung verbreiten und ebenfalls den Tatbestand des § 219a Absatz 1 verwirklichen können“ (BT-Drs. 19/820, S. 5). Zugleich betonen die Liberalen den Informationsbedarf der Schwangeren und den Anspruch auf sachliche Informationen darüber, welche Ärzt_innen und Kliniken Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Die Bundesländer seien zudem nach § 13 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz dazu verpflichtet, ein ausreichendes Angebot für Schwangerschaftsabbrüche zu gewährleisten (ebd., S. 4).

Am 22. Februar 2018 beriet der 19. Bundestag erstmals über die bis dahin vorliegenden Anträge zum Thema. Vertreter_innen von CDU/CSU und AfD sprachen sich gegen jegliche Aufweichung oder Abschaffung des Informations- und Werbeverbots aus. Mit einer Änderung würde das gesamte Beratungsmodell der §§ 218 ff. infrage gestellt, da die Trennung zwischen der Information/Beratung und den ausführenden Ärzt_innen eine Voraussetzung für eine verfassungskonforme Regelung der Schwangerschaftsabbrüche sei. Diese Trennung solle gewährleisten, dass der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben Genüge getan wird. Die Abgeordnete Harder-Kühnel (AfD) warf den Antragsteller_innen „Fehlinformation“ vor: Nach der obligatorischen Beratung erhalte jede Frau, die immer noch abtreiben wolle, von der Beratungseinrichtung eine Liste mit zur Abtreibung bereiten Ärzt_innen/Kliniken ausgehändigt; von mangelnder Information könne angesichts von rund 100.000 Abtreibungen jährlich in Deutschland nicht die Rede sein (s. Plenarprotokoll 19/14 v. 22.2.2018, S. 1226).

Für die SPD sprach sich Eva Högl in der Debatte für eine Abschaffung des § 219a aus. Sie verwies auf einen gleichlautenden Beschluss und Gesetzentwurf der Fraktion, der kurz darauf auch eingereicht wurde (BT-Drs. 19/1046 v. 2.3.2018). Darin wird auf das „Recht von Patientinnen und Patienten auf Information und Aufklärung“ verwiesen, das „selbstverständlich auch für sachliche Informationen über den Schwangerschaftsabbruch im Rahmen des Angebots einer Arztpraxis gelten“ müsse (ebd., S. 4). In der Diskussion betonte Högl, dass es sich um eine Gewissensentscheidung für jede_n Abgeordnete_n handle – wofür üblicherweise die Fraktionen die Entscheidungen freistellen.

Die CDU beharrte nach der Debatte auf der Koalitionsdisziplin (im Vertrag finden sich dazu keine Absprachen) und kündigte gegenüber der SPD Verhandlungsbereitschaft für eine Reform von §219a StGB an, verweigert sich jedoch der Aufhebung des sogenannten Fraktionszwangs.[18] Die SPD stellte wenige Tage später ihren eigenen Antrag zur Abschaffung von § 219a StGB von der weiteren Behandlung zurück und verzichtet auf eine baldige Abstimmung im Parlament. Ob sich im Bundestag letztlich eine Mehrheit für die Aufhebung oder Änderung des sogenannten Werbeverbots finden wird, hängt deshalb vor allem davon ab, wie stark sich die SPD in dieser Frage der Koalitionsdisziplin verpflichtet sieht und ob es gelingt, die FDP davon zu überzeugen, dass eine Abschaffung der strafrechtlichen Sanktionen sinnvoller als die von ihr vorgeschlagene Reform ist.

EVA GSCHWENDTNER   studiert Rechtswissenschaften an der Freien Universität zu Berlin und absolvierte kürzlich die Wahlstation im Rahmen ihres Referendariats bei der Humanistischen Union.

Anmerkungen:

1 BT-Drs. 13/1850, S. 22.

2 Deutscher Juristinnenbund, Pressemitteilung v. 23.11.2017, www.djb.de.

3 Kinzig, ZStW 2017, S. 421

4 Fraktion DIE LINKE, Gesetzentwurf vom 22.11.2017, BT-Drs. 19/93.

5 Monika Frommel, Abtreibungsgegner nutzen Nazi-Paragraf, www.novo-argumente.com vom 24.10.2017.

6 Interview mit Ulrike Lembke: Der Skandal ist, dass sowas strafbar ist, www.zeit.de v. 24.11.2017.

7 Ausführlich Maria Wersig, Strafbare Informationen über den Schwangerschaftsabbruch § 219a StGB, in: Müller-Heidelberg u.a. (Hrsg.), Grundrechte-Report. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland, Frankfurt/Main 2018 (im Erscheinen).

8 Ausführlich Gerkrath, § 219a StGB und diese Sache mit Europa, www.lto.de v. 8.12.2017.

9 So auch der Kriminalpolitische Kreis, Stellungnahme zum Straftatbestand der Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StGB), Dezember 2017, www.kripoz.de

10 Gesetzesantrag der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Thüringen vom 12.12.2017, BR-Drs. 17/761.

11 BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.5.2006 – 1 BvR 1060/02 –, Rn. 36.

12 Monika Frommel, Abtreibungsgegner nutzen Nazi-Paragraf, www.novo-argumente.com vom 24.10.2017.

13 BeckOK StGB/Eschelbach StGB § 219a Rn. 7-8.

14 So Kubiciel, Strafbare Werbung für Schwangerschaftsabbrüche – verfassungswidrig und reformbedürftig?, Augsburger Papiere zur Kriminalpolitik, 4/2017, www.kripz.de

15 So auch Kriminalpolitischer Kreis, Stellungnahme zum Straftatbestand der Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StGB), Dezember 2017, www.kripoz.de.

16 BT-Drs. 7/1981, S. 17.

17 Ullmann in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 3 UWG, Rn. 40.

18 Marcus Weinberg in „Die SPD knickt schon jetzt vor der Union ein“, welt.de v. 21.2.2018.

Dateien

nach oben