Themen / Lebensweisen / Pluralismus / Recht auf selbstbestimmte Schwangerschaft

Vorschlag zur gesetz­li­chen Regelung des Schwan­ger­schafts­ab­bruchs

02. Januar 1970

in: vorgänge Nr. 8-9/1970, S. 297f.

(vg) Am 5. August hat die Humanistische Union der Öffentlichkeit einen Vorschlag zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs im StBG (erster § 218) vorgelegt, der in mancher Hinsicht die bisher vorliegenden Reformvorschläge überholt.

I. Eine unhaltbare Situation

1. Das Strafgesetzbuch (von 1871) sieht eine Bestrafung des Schwangerschaftsabbruchs vor. Er ist mit Gefängnis- und evtl. sogar mit Zuchthausstrafe bedroht. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall der ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mutter, also bei sog. medizinischer Indikation.

2. Sachkundige Stellen schätzen, daß in der Bundesrepublik und in West-Berlin rund 800/o aller vorehelichen, 15 % aller ehelichen und über 80 % aller außerehelichen Schwangerschaften abgebrochen werden. Man kommt bei diesen Schätzungen auf eine Zahl von über einer Million von Fällen jährlich. Nur etwa 6,5 % hiervon beruhen auf medizinischer Indikation und sind daher legal.

3. Alle übrigen, also jährlich mehr als 900 000 Fälle, werden illegal vorgenommen. Aus Angst vor den angedrohten Strafen geschieht dies durch die Frauen selbst, zum Teil durch medizinisch nicht ausgebildete Dritte und schließlich zum Teil durch Ärzte in einer häufig unzureichenden ambulanten Behandlung. Bei all diesen Eingriffen kommt es vielfach zu Gesundheitsschäden. Auch gefährden sie manchmal das Leben der Mutter. Bei mißlungenem Schwangerschaftsabbruch entsteht unter Umständen sogar eine Schädigung des nicht gewollten Kindes.

4. Durch die hohen Kosten eines illegalen, aber fachgerecht vor-genommenen Abbruchs einer Schwangerschaft werden wirtschaftlich Schwache besonders hart getroffen und gegenüber ökonomisch gutgestellten Frauen stark benachteiligt.

5. Sowohl die Schwangere selber als auch die evtl. beteiligten Dritten sind mehrere Jahre hindurch der Gefahr von Erpressungen ausgesetzt. Aus begreiflichen Gründen ist eine Angabe darüber, in welchem Maß es wirklich zu Erpressungen kommt, nicht möglich. In solcher Situation aber befinden sich ständig mehrere Millionen von Menschen in der Bundesrepublik und in Westberlin.

6. Das Bewußtsein der Strafbarkeit und Illegalität ist eine schwere seelische Belastung für die Mütter. Auch das Mißlingen eines illegalen Schwangerschaftsabbruchs führt zu seelischen Schäden, insbesondere für das ungewollte Kind.

7. Nach amtlichen Polizeistatistiken der Bundesrepublik wurden im Jahre 1956 etwas über 6 000 und im Jahre 1963 weniger als 3 000 Fälle von Schwangerschaftsabbruch bekannt und bestraft. Das wären weniger als 1 % aller geschätzten Fälle. Dies zeigt, daß die gesetzliche Vorschrift keinen Halt im Rechtsbewußtsein der Bevölkerung hat. Der Abbruch einer Schwangerschaft wird weithin nicht als strafbares Unrecht angesehen.

Diese Situation ist sowohl rechtspolitisch wie sozial als auch in Bezug auf die Volksgesundheit und die Volkswirtschaft unerträglich. Daher wird seit langem eine Reform der gesetzlichen Regelung gefordert.

II. Ein Vorschlag

Es wird vorgeschlagen, den Paragraphen des Strafgesetzbuches, der sich mit dem Schwangerschaftsabbruch beschäftigt, wie folgt abzufassen:

§ A Wer eine Schwangerschaft abbricht oder dies vornehmen läßt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, es sei denn, der Schwangerschaftsabbruch erfolgt mit Zustimmung der Schwangeren

1. durch einen Arzt oder mit Hilfe eines zum Abbruch der Schwangerschaft zugelassenen Arzneimittels innerhalb von 3 Monaten nach der Empfängnis,

2. durch einen Arzt auch später, wenn

a) die Schwangere zur Zeit der Empfängnis das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte,
b) eine ärztliche Gutachterstelle festgestellt hat, daß der Abbruch notwendig ist, um eine ernste Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren abzuwenden, oder
c) eine ärztliche Gutachterstelle festgestellt hat, daß der Embryo sich zu einem geistig oder körperlich schwer geschädigten Kind entwickeln würde.

Als Empfängnistag gilt der 28. Tag nach der letzten Menstruation der Schwangeren.

III. Begründung

1. Die Achtung vor der Würde jedes Menschen gebietet, jeder Frau die Entscheidung darüber zu überlassen, ob sie ein Kind zur Welt bringen will oder nicht. Bei dieser für sie und ihr weiteres Leben ungeheuer wichtigen Frage würde die Einmischung oder gar Bestimmung einer fremden Autorität das grundsätzliche Recht auf Selbstbestimmung beeinträchtigen.

2. Die Einwände gegen den Abbruch der Schwangerschaft sind stark durch tradierte Auffassungen der christlichen Kirchen bedingt, die jeden Schwangerschaftsabbruch als Tötungshandlung und „Sünde” bezeichnen. Auch wird hierbei das Recht auf Leben für das noch ungeborene Kind und das von Gott verliehene Recht auf Existenz hervorgehoben.
Derartige Gedankengänge dürfen die Haltung des staatlichen Gesetzgebers nicht beeinflussen. Die Bundesrepublik ist ein weltlicher Staat, der sich mit keiner Religion oder Konfession identifizieren darf. Er kann daher religiös motivierten Argumenten für eine Bestrafung des Schwangerschaftsabbruchs nicht folgen, weil er damit seine Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität verletzten würde.
Ein Gesetz, das dem vorstehenden Vorschlag entspricht, überläßt es selbstverständlich allen Frauen sowie allen Ärzten, ihren eigenen ethischen oder religiösen Vorstellungen zu folgen und keinen Abbruch der Schwangerschaft vorzunehmen. Ein solches Gesetz würde lediglich die Geltung solcher ethischen Normen in der Form einer Strafvorschrift für diejenigen beseitigen, die nicht diesen ethischen Vorstellungen anhängen.

3. Die Bundesrepublik ist auch gehalten, das Strafrecht von religiösen Strafmotiven freizuhalten. Sie hat das Strafrecht nicht als Mittel zur Erzwingung von religiös bedingten sittlichen Normen zu betrachten, sondern als Schutzmittel der Gesellschaft vor gewaltsamen Eingriffen in ihre weltliche Ordnung.
Es verstößt auch gegen rechtsstaatliche Grundsätze, wenn undurchsetzbares Recht aufrechterhalten wird und Handlungen mit Strafen bedroht werden, die vom allgemeinen Rechtsbewußtsein nicht mehr als strafwürdig angesehen werden.

4. Bedenken gegen den Abbruch von Schwangerschaften sind auch von medizinischer Seite wegen der Gefährdung der Mutter erhoben worden. Jedoch ist der ärztliche Eingriff des Abbruchs der Schwangerschaft durch die Forschritte der Medizin in den lezten 25 Jahren zunehmend ungefährlicher geworden. Dies weniger durch die Zunahme der ärztlichen Leistung als vielmehr durch die Anwendung moderner Pharmazeutika, durch fortgeschrittene Kenntnisse in der Narkosetechnik, der Operationsmethodik und des endokrinen Geschehens während der Schwangerschaft.
Sowohl nach deutschen wie nach ausländischen Statistiken zeigt sich in den letzten 25 Jahren ein rapides Absinken der Sterblichkeit bei Fällen des Schwangerschaftsabbruchs. Gerade die Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs durch einen Arzt während der ersten 3 Monate nach der Empfängnis wird die Gefahren erheblich einschränken, die heute noch bei illegaler Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs für das Leben und die Gesundheit der Schwangeren bestehen, und damit zu einer Besserung der Volksgesundheit führen.

5. Da es sich um einen Vorschlag zu einem Strafgesetz handelt, muß die Strafbarkeit des Abbruchs in gewissen Fällen aufrecht erhalten werden. Damit ist kein ethisches Werturteil verbunden, was sich schon daraus ergibt, daß der Vorschlag den wahrscheinlich zahlenmäßig weit überwiegenden Teil aller Fälle des Abbruchs von Schwangerschaften unter gewissen Voraussetzungen von der Strafbarkeit ausnimmt.
Strafbar bleiben dann nur die Fälle, in denen

a) Frauen selbst die Schwangerschaft abbrechen, ohne sich dabei eines zum Abbruch der Schwangerschaft zugelassenen Arznei-mittels zu bedienen,
b) Fälle, in denen Personen beim Abbruch der Schwangerschaft mitwirken, die nicht Ärzte sind, sowie
c) Fälle, in denen Ärzte nach Ablauf der ersten 3 Monate nach der Empfängnis Schwangerschaften abbrechen, ohne daß eine medizinische oder eugenische Indikation vorliegt oder die Schwangere im Zeitpunkt der Empfängnis das 16. Lebensjahr vollendet hatte.

 

Anmerkungen zu einzelnen Punkten

1. Von einer unterschiedlichen Strafandrohung für die Schwangeren und für etwa beteiligte dritte Personen ist abgesehen worden. Soweit eine Differenzierung in diesen oder anderen Fällen erforderlich erscheint, kann dies den Richtern bei der Strafzumessung überlassen werden.

2. Daß der Abbruch der Schwangerschaft während der ersten 3 Monate nach der Empfängnis nur dann strafbar bleibt, wenn er nicht durch einen Arzt oder vermittels eines zum Abbruch der Schwangerschaft zugelassenen Arzneimittels vorgenommen wird, liegt im Interesse der Schwangeren und dient der Gesundheitsvorsorge.
Eine besondere Schonfrist während der ersten 4 Wochen nach der Empfängnis wie im Mehrheitsvorschlag des Alternativentwurfs, in der die Zuziehung eines Arztes nicht erforderlich wäre, erscheint überflüssig und wegen der Gefahr der Kurpfuschertätigkeit bedenklich.

3. Die Sondervorschrift zugunsten von Schwangeren, die zur Zeit der Empfängnis noch nicht 16 Jahre alt waren, ist erforderlich, weil es nicht wenige Fälle gibt, in denen Mädchen unter 16 Jahren schwanger werden, ohne sich über ihren Zustand so recht-zeitig klar zu werden, daß sie innerhalb der Dreimonatsfrist zu einem Arzt gehen, oder die wegen ihrer Jugend, selbst wenn sie ihren Zustand erkannt haben, nicht den Entschluß fassen können, sich an einen Arzt zu wenden.
Überdies sollte der Arzt in solchen Fällen über die Ratsamkeit eines Schwangerschaftsabbruchs von seiner Seite her entscheiden können, ohne die Frage prüfen zu müssen, ob er hierfür eine elterliche Genehmigung braucht.

4. Die Festsetzung des Empfängnistages geschieht zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Rechtssprechung. Inhaltlich deckt sich die Festsetzung mit dem Minderheitsvorschlag des Alternativentwurfs. (Siehe S. 39 „Zur § 105” Abs. 5).

5. Im Gegensatz zum Alternativentwurf (S. 30, § 105, Abs. 1, Ziff. 2 und anderen Ausführungen) ist von der Verpflichtung der Schwangeren, eine Beratungstelle, die laut Alternativentwurf (Mehrheitsfassung) ausdrücklich geschaffen werden soll, um als „Abratungsstelle” (S .27, Abs. 2 und Minderheitsstellungnahme S. 39, drittletzter Absatz) zu wirken, wird in zahlreichen Fällen, genau wie bei der Androhung einer Strafe, die betreffenden Frauen in die Isolation und Kriminalität treiben. Auch praktische Erwägungen stehen einer Verwirklichung dieser ldee im Wege, wenn die Beratungsstelle, wie es im Alternativentwurf heißt, „ebensowenig ,Gruselkabinett` wie routinemäßig arbeitende Behörde sein, sondern zwischenmenschlich in jeweils geeigneter Weise helfen, raten und Aufklärung geben” soll. Bei einer Dunkelziffer illegalen Abbruchs von Schwangerschaften in Höhe von etwa 900 000 Fällen jährlich fehlt für die Errichtung und Wirksamkeit derartiger Beratungsstellen jede Voraussetzung.

6. Der Vorschlag beschäftigt sich lediglich mit der Regelung der Hauptfrage des Gesamtkomplexes. Diese Hauptfrage, nämlich den Abbruch der Schwangerschaft selbst, regelt er einfach, über-sichtlich und in einer für die Betroffenen verständlichen Sprache. Der größte Teil der bisherigen Sonder- und Nebentatbestände (wenn nicht alle) wird bei Annahme des Vorschlags hin-fällig werden. Auch dies trägt zur Vereinfachung und Übersichtlichkeit der Rechtssprechung bei.

nach oben