Themen / Europa / Internationales

Jus belli

20. Juni 2002

Mitteilungen Nr. 178, S.43-44

Der Begriff der Verbrechen gegen die Menschlichkeit taucht erstmalig in einer gemeinsamen Note von Russland, Frankreich und Großbritannien aus dem Mai 1915 auf, mit der diese Staaten gegen den von der Türkei an Armenien verübten Völkermord protestierten, auch wenn diese Protestnote noch zu keinem Gerichtsverfahren geführt hat. Die genaue Definition lautete: „Crimes of Turkey against humanity and civilization“.
Der Gedanke, diejenigen gerichtlich zur Verantwortung zu ziehen, die für den Ausbruch des Krieges verantwortlich sind, ist erst unter dem Eindruck der Schrecken des Ersten Weltkrieges nach und nach entwickelt worden und fand seinen ersten völkerrechtlichen Niederschlag in Art. 227 im Teil VII des Versailler Vertrages. Der Vertrag warf dem ehemaligen deutschen Kaiser Wilhelm II. vor, sich „schwerster Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge“ schuldig gemacht zu haben. Der Versailler Vertrag sah auch die Einberufung eines Gerichtes vor, vor dem sich der deutsche Kaiser verantworten sollte. Die Strafe sollte nach Ermessen des Gerichts festgesetzt werden. Diese Vertrags-bestimmung konnte nicht verwirklicht werden, weil die Niederlande, in die sich der Kaiser geflüchtet hatte, dessen Auslieferung verweigerten.
Auf Grund des Versailler Vertrages fanden jedoch 1922 einige minder bedeutsame Verfahren vor dem Reichsgericht in Leipzig unter randständiger Beteiligung von Delegationen der damaligen Siegermächte statt. Die Verfahren endeten mit vergleichsweise
milden Strafen. Eine Anmerkung am Rande: Hitler und Göring begegneten sich erstmals 1922 auf einer Protestveranstaltung gegen diese von dem Reichsgericht durchgeführten Verfahren.
Als die United Nations War Crimes Commision 1943 begann, die Kriegsverbrecherprozesse vor dem Nürnberger Tribunal mit Richtern ausschließlich aus den Siegermächten vorzubereiten, betrat sie somit völkerrechtliches Neuland. Die Schwierigkeit dieser Kommission bestand wesentlich darin, das Statut für das Tribunal so zu formulieren, daß nur deutsche Kriegsverbrechen, nicht aber solche der Alliierten zur Sprache kamen.
Diese eingeplante Ungerechtigkeit ist noch heute ein ungelöstes
Problem, wie die Diskussion über den International Criminal Court in Rom ausweist. Die USA, aber auch China, Israel, Jemen, Irak, Qatar und Libyen lehnen bis heute die Ratifizierung des Statuts ab. Diese Staaten fürchten, eigene Staatsangehörige könnten vor dem International Criminal Court angeklagt werden. Diese Bedenken waren bei der Formulierung des Statuts vorausgesehen worden. Deshalb hat der Gerichtshof nur eine Ersatzzuständigkeit und mischt sich nicht ein, wenn ein Staat die Untersuchung und das Verfahren
gegen die eigenen Staatsangehörigen selbst betreibt. Die
Chefanklägerin des Jugoslawien-Tribunals Carla Del Ponte hat es vor der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken am 9. September 2000 in Nürnberg so formuliert: „Wichtig für alle zögernden Staaten und deren Politiker ist die Feststellung, daß der ICC, gemäß dem Prinzip der Komplementarität, die nationale Gerichtsbarkeit nicht ersetzt, sondern nur ergänzt. Staaten mit einem funktionierenden Rechtssystem, gepaart allerdings mit dem Willen, dieses auch einzusetzen, werden dem ICC keine Arbeit aufbürden.“

Die Gründung des International Criminal Court in Rom ist, gerade in Deutschland, als die internationale Durchsetzung des Kriegsvölkerrechts gefeiert worden. Das ist leider unberechtigt.
Die Gründung ist nur ein bescheidenes Schrittchen. Was nützen die Regeln in der Satzung der Vereinten Nationen über die Einschränkung des Jus belli, wenn kein unabhängiges Gericht und keine unabhängige Staatsanwaltschaft bereit stehen, Verstöße zu ahnden, unabhängig vor allem von den Nationalstaaten?
Noch gilt die Klage des Propheten HABAKUK im Alten Testament
(1,3): „Es geht Gewalt vor Recht.“

                                                                                       Ulrich Vultejus

nach oben