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Schles­wig-Hol­stein: Einführung eines Landes­-­Po­li­zei­be­auf­tragten

24. Februar 2016

In Schleswig-Holstein hat die Koalition einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der bestehende Bürgerbeauftragte künftig auch als Polizeibeauftragter des Landes tätig werden soll (Drs. 18/3655). Die HU untermauert in ihrer Stellungnahme den verfassungsrechtlichen Anspruch auf die Kontrolle staatlichen Handelns, der sich aus Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz ergibt. Sie begrüßt die geplante Einführung eines Polizeibeauftragten grundsätzlich, sieht aber einzelne Verbesserungsmöglichkeiten.

Schleswig-Holstein: Einführung eines Landes-Polizeibeauftragten

In Schleswig-Holstein hat die Koalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und SSW einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten erweitert werden soll. Er soll demnach auch als Polizeibeauftragter des Landes tätig werden. Dagegen wendet sich die CDU-Fraktion, die in einem Polizeibeauftragten ein Misstrauensvotum gegenüber der Polizei sieht (Drs. 18/3642).

Die HU betont in ihrer Stellungnahme, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf die Kontrolle staatlichen Handelns (Art. 1 Abs. 3 GG) in besonderem Maße für das polizeiliche Handeln gelte, da Polizisten teilweise Zwangsbefugnisse ausüben und gegen ihre Aufforderungen auch kein Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung möglich sei. Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Polizeibeauftragten durch den Bürgerbeauftragten – der bereits jetzt für Fragen des Sozialrechts, der Gleichbehandlung sowie der Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist – wird als potenzielle Überlastung des Amtes gesehen. Die Einführung eines Polizeibeauftragten wird grundsätzlich begrüßt, einzelne verbesserungswürdige Details der gesetzlichen Regelung benannt.

Den ausführlichen Text der Stellungnahme finden Sie im Anhang.

Bezug:
Gesetzentwürfe der Koalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und SSW zur Erweiterung des Aufgabenbereichs des Bürgerbeauftragten (Drs. 18/3655) sowie Gegenantrag der CDU (Drs. 17/3642)

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