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Einsatz der Bundeswehr: wann, wo wie

01. September 2006

Verfassungsrechtliche Hintergründe für den Einsatz der Bundeswehr im In- und Ausland

Ausland­s­e­in­sätze der Bundeswehr

Artikel 87aGG [Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte]

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.
1.) der Verteidigungsbegriff kann territorial aufgrund von Art. 115 I GG

Artikel 115a
[Begriff und Feststellung]
Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages

oder völkerrechtlich nach Art. 51 UN-Charta

Artikel 51

Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.

interpretiert werden.

In beiden Fällen wird ein bewaffneter Angriff als Grundvoraussetzung genannt. Nach Art 115a muss der Angriff auf das Bundesgebiet selbst geschehen, nach Art. 51 fallen darunter auch Angriffe auf das Gebiet von Bündnispartnern, die das kollektive Selbstverteidigungsrecht auslösen.

Nach dem territorialen Verteidigungsbegriff wäre ein internationaler Einsatz deutscher Streitkräfte nur legitim, wenn damit ein direkter Angriff auf deutsches Bundesgebiet verhindert werden soll.
Nationale Streitkräfte könnten danach nur im Ausland eingesetzt werden, wenn sie durch die Unterstellung einer zwischenstaatlichen Einrichtung keine deutschen Truppen mehr wäre, sondern Teil von Internationalen Truppen. Dies könnte nach Art. 24 I GG , Art. 24 II GG geschehen.

Artikel 24 [Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen]
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

Nach dem völkerrechtlichen Verteidigungsbegriff könnten deutsche Streitkräfte auch international eingesetzt werden, wenn einer ihrer Bündnispartner angegriffen wird.

2.) Aber auch wenn kein Verteidigungsfall vorliegt, wäre der Einsatz deutscher Streitkräfte denkbar, soweit dies anderweitig im Grundgesetz ausdrücklich zugelassen ist (Art. 87a I). 1993 stellte das Verfassungsgericht am Rande der Entscheidung über eine einstweilige Verfügung fest:

Die Zulässigkeit von Kampfeinsätzen von Soldaten der Bundeswehr im Rahmen der NATO zur Durchsetzung von Zwangsmaßnahmen, die vom VN-Sicherheitsrat verhängt worden sind, ergebe sich aus Art. 24 Abs. 2 GG . Art. 87 a Abs. 2 GG stehe dem nicht entgegen. (BverfGE 08.04.1993, 19. Abs.)

In seiner Entscheidung zum Bundeswehreinsatz, AWACS, Somalia vom 12.07.1994 begründet das Verfassungsgericht seine Meinung, Art. 24 II GG ein solcher Fall:

Die Ermächtigung des Art 24 Abs 2 GG berechtigt den Bund nicht nur zum Eintritt in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit und zur Einwilligung in damit verbundene Beschränkungen seiner Hoheitsrechte. Sie bietet vielmehr auch die verfassungsrechtliche Grundlage für die Übernahme der mit der Zugehörigkeit zu einem solchen System typischerweise verbundenen Aufgaben und damit auch für eine Verwendung der Bundeswehr zu Einsätzen, die im Rahmen und nach den Regeln dieses Systems stattfinden. (BverfGE 90/286, Leitsatz 1. Punkt und Abs. 221)

Das ist allerdings umstritten, weil Art. 87a I verlangt, das die Einsatzmöglichkeit „ausdrücklich“ im Grundgesetz steht und sich nicht nur aus dem Zusammenhang, wie bei Art. 24 II GG, ergibt. Das Bundesverfassungsgericht stützt sich bei seiner Begründung auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes:

Dem Parlamentarischen Rat waren die – auch militärischen – Voraussetzungen für ein effektives System kollektiver Sicherheit und eine entsprechende Verpflichtung auch der Bundesrepublik Deutschland durchaus bewusst. (BVerfGE 90/286, Abs.225)

Ein Zusatz, wonach ein militärischer Einsatz ausdrücklich ausgeschlossen sein sollte, wurde abgelehnt.

Fraglich ist, welche Organisationen Systeme gegenseitiger, kollektiver Sicherheit darstellen.

Ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG ist dadurch gekennzeichnet, dass es durch ein friedensicherndes Regelwerk und den Aufbau einer eigenen Organisation für jedes Mitglied einen Status völkerrechtlicher Gebundenheit begründet, der wechselseitig zur Wahrung des Friedens verpflichtet und Sicherheit gewährt. Ob das System dabei ausschließlich oder vornehmlich unter den Mitgliedstaaten Frieden garantieren oder bei Angriffen von außen zum kollektiven Beistand verpflichten soll, ist unerheblich. (BVerfGE 90/286, Abs.231) 

Die Vereinten Nationen sind ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG . Sie sind darauf angelegt, Streitigkeiten unter ihren Mitgliedern auf friedliche Weise beizulegen und notfalls durch Einsatz von Streitkräften den Friedenszustand wiederherzustellen. Dabei sind die Mitgliedstaaten zu entsprechender Zusammenarbeit verpflichtet. (BVerfGE 90/286, Abs.233)

Auch Bündnisse kollektiver Selbstverteidigung können Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art 24 Abs 2 GG sein, wenn und soweit sie strikt auf die Friedenswahrung verpflichtet sind. . (BVerfGE 90/286, Leitsatz, Punkt 5b)

Die NATO bildet ein Sicherheitssystem, in dem die Mitglieder „ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit … vereinigen“ (Präambel des NATO-Vertrages). Sie verfolgt dieses Ziel gemäß Art. 5 des NATO-Vertrages insbesondere dadurch, dass sie einem Angriff gegen eine der Vertragsparteien eine Bündnisverpflichtung entgegenstellt, nach der jede der Vertragsparteien einen solchen Angriff als gegen alle Vertragspartner gerichtet ansehen wird. Dabei beanspruchen die Vertragsparteien für den Bündnisfall, die in Art. 51 SVN anerkannten Rechte individueller oder kollektiver Selbstverteidigung wahrzunehmen. Die NATO dient der Wahrung des Friedens auch dadurch, dass die Vertragsparteien sich nach Art. 1 des NATO-Vertrages verpflichten, Streitfälle, an denen sie beteiligt sind, mit friedlichen Mitteln zu lösen. Sie zeichnet sich überdies durch die Ausbildung hochdifferenzierter integrierter militärischer Kommandostrukturen und die Aufstellung gemeinsamer Verbände vor herkömmlichen Militärallianzen aus und bewirkt damit nicht zuletzt, daß die Streitkräfte der Mitgliedstaaten in einer Weise miteinander verflochten werden, die die Sicherheit unter ihnen selbst erhöht. Außerdem begründet Art. 4 des NATO-Vertrages eine Konsultationspflicht für alle Partnerstaaten in Krisenfällen. (BVerfGE 90/286, Abs.235)

Aufgrund der Kennzeichnung durch ein friedenssicherndes Regelwerk sind WEU, NATO und die Vereinten Nationen als ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit iSv GG Art 24 Abs 2 anzusehen. BVerfGE 90/286, Abs.236)

Die neuen strategischen Konzepte der NATO seien lediglich eine Weiterentwicklung des Systems, die im Ursprünglichen Vertragswerk bereits angelegt sei und mehrfach betont, den Friedenswahrenden, defensiven Charakter im Grundsatz beibehalten zu haben: 

Die militärische Dimension unseres Bündnisses bleibt ein wesentlicher Faktor. Neu ist jedoch, dass mehr als je zuvor diese Dimension einem breit angelegten Sicherheitskonzept dienen wird … Unsere Streitkräfte werden sich ihren neuen Aufgaben anpassen … Sie werden so strukturiert, dass sie sowohl zur Krisenbewältigung als auch zur Verteidigung in der Lage sind …

In einer Zusammenfassung (Teil V) stellt die Erklärung fest, dass dieses Strategische Konzept erneut den defensiven Charakter des Bündnisses bestätige und dass die Sicherheitspolitik des Bündnisses auf Dialog, Kooperation und wirksamer kollektiver Verteidigung als sich gegenseitig verstärkender Instrumente zur Wahrung des Friedens beruhe. (Bulletin Nr. 128 vom 13. November 1991)

Zumal wenn der Einsatz der NATO durch UN-Resolution gedeckt sei.

Auch die Beteiligung deutscher Streitkräfte an der von NATO und WEU durchgeführten Überwachung des vom Sicherheitsrat mit den Resolutionen Nrn. 713 und 757 beschlossenen Waffen- und Handelsembargos gegen Restjugoslawien in der Adria und an der Überwachung und Durchsetzung des vom Sicherheitsrat verhängten Flugverbots im Luftraum über Bosnien-Herzegowina durch den NATO-AWACS-Verband gemäß den Sicherheitsrats-Resolutionen Nrn. 781 und 816 findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 24 Abs. 2 GG in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen zum Beitritt zum Nordatlantikvertrag (BGBl. 1955 II S. 256) und zur Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430) (a). Die Teilnahme deutscher Streitkräfte an diesen Operationen in integrierten NATO-Verbänden ist durch diese Zustimmungsgesetze gedeckt. (BVerfGE 90/286, Abs. 245)

Demgemäß ist die deutsche Beteiligung an friedenssichernden Operationen dieser Organisationen verfassungsgemäß (hier: deutsche Beteiligung an der UN-Aktion UNOSOM II in Somalia, Mitwirkung deutscher Streitkräfte an der von NATO und WEU durchgeführten Überwachung des vom Sicherheitsrat beschlossenen Waffen- und Handelsembargo gegen Restjugoslawien in der Adria bzw. der Durchsetzung eines Flugverbots im Luftraum über Bosnien- Herzegowina). . (BVerfGE 90/286, Orietntierungssatz 4)

Auf diese Entscheidung beruft sich das Verfassungsgericht seit dem und stellt z.B auch in seiner Entscheidung zum Kosovoeinsatz der NATO vom 22.11.2001 fest, dass die Veränderungen in der NATO nicht gravierend genug sind, um sie nicht mehr als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit gelten zu lassen.

Für eine solche Verwandlung der NATO bietet das neue Strategische Konzept 1999 indes keine Anhaltspunkte. Die im Konzept konkretisierten Einsatzvoraussetzungen der NATO-Streitkräfte sollen ausweislich des Wortlauts nur in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht erfolgen (Teil III. Nr. 31). Nicht in Frage gestellt werden daher dessen zwingendes Gewaltverbot (Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta), die anerkannten Voraussetzungen für den Einsatz militärischer Macht, die von der Mandatierung von Staaten (Art. 42 i.V.m. Art. 48 UN-Charta) bzw. Regionalorganisationen (Art. 53 UN-Charta) durch die Vereinten Nationen über die kollektive Verteidigung auch dritter Staaten bis zum Eingreifen auf Einladung reichen, sowie die Proportionalität solchen Handelns.

Durch den Washingtoner Beschluss wurde der NATO-Vertrag nicht inhaltlich abgeändert (I.). Die Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit ohne Vertragsänderung bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Bundestags (BVerfGE 104, 151 Abs.130)

Auch 2003 Im Urteil über eine einstweilige Anordnung zum AWACS-Einsatz in der Türkei, stellt das BVerfG nur fest, dass bereits 1994 festgestellt wurde, dass ein Auslandseinsatz im Rahmen der NATO zulässig ist.

Einsatz im Inland

Der Einsatz der Streitkräfte ist in Artikel 87a Grundgesetz geregelt.

Artikel 87a [Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte]
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

Die überwiegende Mehrheit geht davon aus, dass „Verteidigung“ den Verteidigungsfall nach Art. 115a (siehe oben) meint und damit gegen einen Angriff von Außen vorsieht wodurch auch die Streitkräfte nur nach außen tätig werden dürfen, es sei denn, es gibt sich eine andere Einsatzmöglichkeit aus dem Grundgesetz (Art.87a II). Die Hauptnormen dafür sind Art.35 II und III GG, sowie Art. 87a IVGG  i.V.m. Art.  91IIGG:

Artikel 35 [Rechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe]
(2) (…) Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben

Im Urteil zum Luftsicherheitsgesetz vom 15.02.2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen für ein eingreifen der Artikel festgelegt:
Unter einem besonders schweren Unglücksfall wird im Allgemeinen ein Schadensereignis von großem Ausmaß verstanden, das wegen seiner Bedeutung in besonderer Weise die Öffentlichkeit berührt und auf menschliches Fehlverhalten oder technische Unzulänglichkeiten zurückgeht. Von diesem Begriffsverständnis, das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, werden auch Ereignisse umfasst, wie sie hier in Rede stehen (drohender Flugzeugabsturz) (BVerfGE 15.02.2006, Abs.98)

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann unter einem Unglücksfall unschwer auch ein Ereignis verstanden werden, dessen Eintritt auf den Vorsatz von Menschen zurückgeht. Sinn und Zweck des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG, durch den Einsatz auch der Streitkräfte einen wirksamen Katastrophenschutz zu ermöglichen (vgl. BTDrucks V/1879, S. 23 f.), sprechen ebenfalls dafür, den Begriff des Unglücksfalls weit auszulegen. Die Staatspraxis geht deshalb zu Recht seit langem davon aus, dass als besonders schwere Unglücksfälle auch Schadensereignisse anzusehen sind, die von Dritten absichtlich herbeigeführt werden. (BVerfGE 15.02.2006, Abs. 100)

Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG verlangt nicht, dass der besonders schwere Unglücksfall, zu dessen Bekämpfung die Streitkräfte eingesetzt werden sollen, schon vorliegt. Unter den Begriff des Katastrophennotstands fallen vielmehr auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. BVerfGE 15.02.2006, Abs. 101)
Zu Recht wird deshalb auch in den Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung über Hilfeleistungen der Bundeswehr bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Nothilfe seit langem davon ausgegangen, dass die Streitkräfte nicht nur „in Fällen überregionaler Gefährdung“ nach Art. 35 Abs. 3 GG, sondern auch „in Fällen regionaler Gefährdung“ nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG eingesetzt werden dürfen (so zuletzt Abschnitt A Nr. 4 der Richtlinie vom 8. November 1988). Das schließt notwendigerweise die Annahme aus, der besonders schwere Unglücksfall müsse schon eingetreten sein. (BVerfGE 15.02.2006, Abs. 104)

Die Streitkräfte dürfen also im Falle eines Unglücksfalls, der auch durch z.B. terroristischen Anschlägen entstehen kann, im Inland eingesetzt werden, und zwar sogar präventiv, um den Unglücksfall gar nicht erst eintreten zu lassen.
Allerdings dürfen sie dabei nur Mittel verwenden, die auch der Polizei zur Verfügung ständen, keine militärischen, da sie nur als „Polizeihilfskräfte“ eingesetzt werden dürften:

Die Streitkräfte dürfen, wenn sie nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG auf Anforderung eines Landes „zur Hilfe“ eingesetzt werden, zwar die Waffen verwenden, die das Recht des betreffenden Landes für dessen Polizeikräfte vorsieht. Militärische Kampfmittel, beispielsweise die Bordwaffen eines Kampfflugzeugs, wie sie für Maßnahmen nach § 14 Abs. 3 LuftSiG benötigt werden, dürfen dagegen nicht zum Einsatz gebracht werden. (BVerfGE 15.02.2006, Abs. 106)

Im übrigen muss für ein Eingreifen des Art. 35 II GG das Land die Hilfe angefordert haben.

Bei einem überregional drohenden Unglücksfall kann nur die Bundesregierung selbst den Einsatz initiieren, aber weder die Länder sie fordern, noch einzelne Teile der Regierung sie beschließen, einer der Punkte, an denen das Luftsicherheitsgesetz scheiterte:

Zum Einsatz der Streitkräfte im Fall des überregionalen Katastrophennotstands ist nach Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich nur die Bundesregierung ermächtigt. Diese besteht nach Art. 62 GG aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Sie ist Kollegialorgan. Ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Einsatz der Streitkräfte zum Zweck der überregionalen Katastrophenhilfe der Bundesregierung vorbehalten, verlangt Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG demzufolge einen Beschluss des Kollegiums (vgl. – zu Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG -BVerfGE 91, 148 ). Die Entscheidungszuständigkeit der Bundesregierung als Ganzes sichert auch stärker die Belange der Länder, die durch die Verwendung der Streitkräfte in ihrem Kompetenzbereich ohne vorherige Anforderung durch die gefährdeten Länder nachhaltig berührt werden (vgl.BVerfGE 26, 338 ). (BVerfGE 15.02.2006, Abs. 113)

§ 13 Abs. 3 LuftSiG wird dem lediglich in Satz 1 gerecht, nach dem die Entscheidung über einen Einsatz der Streitkräfte nach Art. 35 Abs. 3 GG die Bundesregierung im Benehmen mit den betroffenen Ländern trifft. Die Sätze 2 und 3 sehen dagegen vor, dass der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern entscheidet, wenn eine rechtzeitige Entscheidung der Bundesregierung nicht möglich ist; deren Entscheidung ist in diesem Fall, bei dem es sich nach Auffassung des Gesetzgebers um den Regelfall handeln wird (vgl. BTDrucks 15/2361, S. 21 zu § 13), unverzüglich nachzuholen. Die Bundesregierung wird danach bei der Entscheidung über den Einsatz der Streitkräfte im überregionalen Katastrophenfall nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig durch einen Einzelminister ersetzt. Das lässt sich im Blick auf Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG auch nicht mit einer besonderen Eilbedürftigkeit rechtfertigen. (BVerfGE 15.02.2006, Abs. 114)

Die dritte Einsatzmöglichkeit ist laut Art.87a IV GG i.V.m Art. 91 II GG, dass der Bestand der BRD in der Form, wie sie das Grundgesetz vorsieht, gefährdet ist.

Artikel 87a [Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte]
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Artikel 91 [Innerer Notstand]
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

Aber auch in diesem Fall stellen die Streitkräfte lediglich eine Unterstützung der Polizeikräfte dar.

zusammengestellt von: Sabine Heck

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