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Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt: Klage einer kopftuch­tra­genden Lehrerin auf Zulassung zum Schuldienst

10. Januar 2003

Till Müller-Heidelberg

Die Klägerin, Fereshta Ludin, lebt seit 1987 in Deutschland und bestand 1998 ihr zweites Staatsexamen für das Lehramt. Ihr wurde die Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg mit der Begründung verweigert, dass sie aufgrund ihres Kopftuches nicht geeignet sei. Ihre dagegen gerichteten Klagen führten Sie bis vor das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1436/02), das am 24.9.2003 seine erste „Kopftuch-Entscheidung“ fällte.

Die Stellungnahme stimmt den vorherigen Gerichtsentscheidungen insoweit zu, als diese eine staatliche Neutralitätspflicht und eine Zurückhaltung in Angelegenheiten des Glaubens verlangen. Bei der Entscheidung, ob eine Lehrerin ein Kopftuch tragen dürfe, gehe es jedoch nicht um die Neutralität des Staates, sondern die Religionsfreiheit der Lehrerin: „Die Kleidung der Lehrer ist keine staatliche Veranstaltung und gehört auch nicht zur staatlich verantworteten Ausstattung der Schulen.

Natürlich müsse der Staat eingreifen, wenn Lehrerinnen ihre Schüler/innen religiös einseitig beeinflussen – allein die Kleidung sei aber nicht als Versuch einer Indoktrination zu verstehen.
Vielmehr sei die Unterrichtung durch eine erkennbar muslimische Lehrerin auch als Chance dafür zu sehen, die Schüler/innen zu religiöser Offenheit und Toleranz hinzuführen, insbesondere weil
der Schulbetrieb insgesamt durch christlich geprägte „Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster“ bestimmt“ werde. Insofern spricht sich die Humanistische Union für eine Zulassung der Klägerin zum Schuldienst aus.

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