Beitragsbild Bundestag: Erweiterung des Sexualstrafrechts - Schließung von Schutzlücken bei Vergewaltigungen (§§ 177-179 StGB)
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Bundestag: Erweiterung des Sexual­straf­rechts - Schließung von Schutz­lü­cken bei Verge­wal­ti­gungen (§§ 177-179 StGB)

19. Februar 2016

Mara Kunz

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Dezember 2015 einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem Schutzlücken im deutschen Strafrecht beim Tatbestand der Vergewaltigung geschlossen werden sollen. Die HU bezweifelt die Grundannahme des Gesetzentwurfs, dass eine strafrechtliche Lücke an den relativ niedrigen Verurteilungszahlen bei angezeigten Vergewaltigungen Schuld sei. Einerseits gebe es eine Reihe von Verfahrenshindernissen, die sich nicht mit neuem Strafrecht ausräumen lassen – andererseits fehlen belastbare Zahlen für die Gründe des Scheiterns der Verfahren.

Bundestag: Erweiterung des Sexualstrafrechts - Schließung von Schutzlücken bei Vergewaltigungen (§§ 177-179 StGB)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte im Dezember 2015 einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem Schutzlücken im deutschen Strafrecht beim Tatbestand der Vergewaltigung geschlossen werden sollen. Mit den neu gestalteten § 179 Abs. 1 Nr. 1 und 3 werden Vergewaltigungen auch dann strafbar sein, wenn das Opfer keinen nachweisbaren Widerstand geleistet hat, weil der Täter bspw. Überraschungsmomente ausnutze oder das Opfer bedroht und eingeschüchtert hat.

Die Stellungnahme der HU regt eine grundsätzliche, systematische Reform des Sexualstrafrechts an. Die Grundannahme des Gesetzentwurfs, wonach eine Lücke im Straftatbestand für die mangelnde Strafverfolgung bzw. Verurteilung von Vergewaltigungen maßgeblich sei, wird bezweifelt. Bisher gebe es dafür keine fundierten Erhebungen, sondern nur Fallbeispiele, die von verschiedenen Seiten für bzw. gegen eine Strafverschärfung ins Feld geführt werden. Grundsätzliche Bedenken werden auch gegen die Formulierung des Tatbestands in § 179 Abs. 1 Nr. 3 erhoben, da sie allein darauf baut, wie das mutmaßliche Opfer die Situation subjektiv wahrnimmt. Dies widerspreche der gebotenen Normenklarheit, da objektive Kriterien für die strafbare Handlung fehlen.

Den ausführlichen Text der Stellungnahme finden Sie im Anhang.

Bezug:
Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom Dezember 2015

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