Beitragsbild Bundesregierung: Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich  des Verfassungsschutzes
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Bundes­re­gie­rung: Verbes­se­rung der Zusam­me­n­a­r­beit im Bereich des Verfas­sungs­schutzes

29. April 2015

Der Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums sieht vor, den Datenaustausch zwischen den Verfassungsschutzbehörden in Bund und Ländern zu stärken, die Zuständigkeiten des Bundesamtes zu erweitern und den Einsatz sog. V-Leute gesetzlich zu legalisieren. Die HU kritisiert die Vorschläge als falsche Reaktionen auf jene Fehler der VS-Behörden, die bei den Ermittlungen um die NSU-Mordserie passierten. Keiner der Vorschläge sei geeignet, eine Wiederholung dieses Debakels zu verhindern.

Bundesregierung: Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich  des Verfassungsschutzes

Mit dem Gesetzentwurf soll die Zusammenarbeit und Koordination der Verfassungsschutzbehörden verbessert werden und die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz erweitert werden. Zugleich wird mit dem Entwurf ein gesetzlicher Rahmen für den Einsatz verdeckter Ermittler und Vertrauensleute geschaffen.

Die Stellungnahme der HU konzentiert sich auf fünf Aspekte des Gesetzentwurfs, die aus rechtsstaatlicher wie bürger- und verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar sind:

  1. Die vorgeschlagenen Regelungen lassen sich schlicht nicht mit den gesetzlichen Aufgabenbereichen des Verfassungsschutzes begründen. Diese umfassen nicht die Bekämpfung extremistischer und terroristischen Bestrebungen.
  2. Der im Entwurf geltend gemachte Mehrbedarf von ca. 10 Prozent zur Verbesserung der Koordinierung und zum Informationsaustausch wird nicht plausibel begründet. Ein etwaiger Mehrbedarf sollte vom Verfassungschutz selbst durch Konzentration auf seine gesetzlichen Aufgaben erwirtschaftet werden.
  3. Wenn die Zuständigkeiten der Verfassungschutzämter ausgeweitet werden, müsste dies im Gegenzug auch für die Kontrollgremien gelten. Eine Stärkung der Kontrollinstanzen ist im Gesetzentwurf jedoch nicht vorgesehen.
  4. Der Gesetzentwurf soll den bisher gesetzlich nicht geregelten Einsatz von verdeckten Ermittlern und Vertrauensleuten regeln und eingrenzen. Dies tut er jedoch nur unzureichend bzw. weitgehend nur dem Anschein nach.
  5. Der Entwurf sieht vor, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz im Gefahrenfall Informationen an andere staatliche Stellen übermitteln darf. Nötig ist aber eine Verpflichtung der Verfassungschutzämter zur Informationsweitergabe in diesen Fällen.

Den ausführlichen Text der Stellungnahme finden Sie im Anhang.

Bezug:
Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drs. 18/4654)

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