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Schles­wig-Hol­stein: Debatte um Ablösung der Staats­leis­tungen

07. April 2014

aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 86-87

Auf Antrag der FDP befasst sich der schleswig-holsteinische Landtag mit dem grundgesetzlichen Auftrag zur Abschaffung der Staatsleistungen an die Kirchen (s. Drs. 18/1258). Bei den Staatsleistungen handelt es sich um jährlich steigende Zahlungen der Länder (mit Ausnahme Bremens und Hamburgs) an die beiden christlichen Kirchen, die ohne Gegenleistung entrichtet werden und keinerlei Zweckbindung unterliegen. Im vergangenen Jahr betrugen die Staatsleistungen in Schleswig-Holstein ca. 12,7 Mio. Euro. Die Verfassung schreibt seit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 vor, dass die Staatsleistungen abzulösen (d.h. einzustellen) sind (Artikel 138 WRV) – ein bisher unerfüllter Auftrag, den auch das Grundgesetz (Artikel 140) fortschreibt.

Nach den Vorschlägen der FDP soll nun eine Kommission (auf Bundesebene) die Bedingungen für etwa zu zahlende Ablösungsentschädigungen ermitteln und entsprechende Vorschläge zu den Grundsätzen der Ablösung erarbeiten. Eine weitergehende Prüfung der Staatskirchenverträge, in denen neben den Staatsleistungen zahlreiche weitere Privilegien der Kirchen festgeschrieben sind, sieht die Initiative nicht vor.

Für die Humanistische Union (HU) gab Johann-Albrecht Haupt eine Stellungnahme zum FDP-Antrag sowie den vorliegenden Änderungsanträgen der anderen Fraktionen ab. Darin begrüßt die HU die grundsätzliche Zielsetzung des Antrags und benennt eine Reihe von Fragen, die von einer bundesweiten Ablösekommission zu erörtern wären. Dazu gehört die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen des Ablöseauftrags, etwa, welche Rechtstitel i.S.v. Artikel 138 Abs. 1 WRV beim Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bestanden, in welchem Umfang seither Staatsleistungen an welche Religionsgemeinschaften gezahlt wurden und welche Bedeutung die Staatsleistungen heute noch für die Finanzierung der Kirchen haben. Darüber hinaus werden zahlreiche ungeklärte Rechtsfragen i.Z. mit den Staatsleistungen benannt, etwa zum „Übergangscharakter“ der Staatsleistungen (Artikel 173 WRV), zur Übertragung der Ansprüche in neuere Staatskirchenverträge, zu den Entschädigungsansprüchen oder der „Ersetzung“ durch eine „ewige Rente“.

Eine Entscheidung des Parlaments zum Antrag lag bis zum Redaktionsschluss der Ausgabe nicht vor.

Die Stellungnahme der Humanistischen Union v. 20.2.2014 ist abrufbar unter https://www.humanistische-union.de/themen/srw/.

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