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Kultur- und Sozial­steuer statt staatlichem Kirchen­steu­e­r­einzug

01. Juni 2000

Mitteilung Nr. 170, S. 30

Reform­mo­dell für die Gemein­wohl­fi­nan­zie­rung in einer multi­kul­tu­rellen und multi­re­li­gi­ösen Gesell­schaft

Mehrfach in den vergangenen Jahren wurde in der HUMANISTISCHEN UNION das Modell einer Kultur- und Sozialsteuer statt Kirchensteuer andiskutiert, aber nie ausdiskutiert. Die Delegiertenkonferenz 1999 hat beschlossen, daß der Verbandstag 2000 sich mit der Kultur- und Sozialsteuer als einem Schwerpunktthema befassen und eine Position der HUMANISTISCHEN UNION erarbeiten soll. Der Dietrich-Bonhoeffer-Verein als eine Art protestantische Kirche von unten ist in das Blickfeld der HU geraten, als er im Rahmen der deutschen Einigung energisch (und beinahe erfolgreich) sich gegen die Einführung der Militärseelsorge in Ostdeutschland wandte, da die Verquickung von Staat und Kirche auch aus kirchlicher Sicht abzulehnen sei. Auf Initiative dieses Dietrich-Bonhoeffer-Vereins hat seit Anfang 1999 eine informelle Diskussionsgruppe das Modell einer Kultur- und Sozialsteuer statt staatlichem Kirchensteuereinzug erarbeitet, welches in den verschiedenen Organisationen bis Ende dieses Jahres diskutiert und dann ggfs. in der Öffentlichkeit vorgetragen werden soll. Alle Teilnehmer (neben dem Dietrich-Bonhoeffer-Verein u.a. der Verein zur Umwidmung von Kirchensteuern – Katholische Kirche von unten -, ChristInnen bei Bündnis 90/Die Grünen) gehen von der Forderung der Trennung von Staat und Kirche aus. Nachstehend werden Kurzbeiträge pro und contra von Till Müller-Heidelberg und Johannes Neumann abgedruckt zur Vorbereitung der Diskussion auf dem Verbandstag. Das vollständige Konzept der Kultur- und Sozialsteuer (6 Seiten) und eine umfangreiche Stellungnahme von Johannes Neumann (11 Seiten) können bei der Bundesgeschäftsstelle angefordert werden.

PRO Kultur- und Sozial­steuer statt staatlichem Kirchen­steu­e­r­einzug

Die „staatliche Kirchensteuer“ ist aus Sicht der HUMANISTISCHEN UNION seit ihrer Gründung ein Ärgernis, zwingt sie doch Bürger und Bürgerin, entgegen der Verfassung seine religiöse Überzeugung gegenüber Behörden, Finanzamt und Arbeitgeber zu offenbaren, privilegiert die Kirchen gegenüber anderen gesellschaftlichen Gruppen und verstößt gegen das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche. Andererseits ist eine Verfassungsänderung (Streichung des Art. 140 GG und der Art. 136 ff. Weimarer Reichsverfassung) wegen der erforderlichen 2/3-Mehrheit illusorisch. Deshalb soll nach dem Modell der Kultur- und Sozialsteuer die Verfassung unverändert bleiben, abgeschafft werden soll „lediglich“ der staatliche Kirchensteuereinzug als Handlanger der Kirchen; dieser ist nämlich nicht verfassungsrechtlich festgeschrieben. Lt. Verfassung haben die Kirchen lediglich einen Anspruch gegen den Staat nach Art. 137 Abs. 6 WRV auf die Zuverfügungstellung der Steuerlisten – um den Steuereinzug müssen sie sich dann schon selber kümmern. Mit dem Modell der Kultur- und Sozialsteuer werden die Kirchen anderen gesellschaftlichen Gruppen gleichgestellt und ihrer Privilegierung entkleidet. Sie können sich nicht mehr der staatlichen Finanzämter bedienen, die Kirchenzugehörigkeit wird nicht auf der Lohnsteuer-karte vermerkt, Arbeitgeber und Behörden erfahren sie nicht. Theoretisch könnten die Kirchen dann selbständig Kirchensteuern erheben und eintreiben, faktisch wird dies die Beendigung der Kirchensteuer bedeuten.

Nach dem Konzept der Kultur- und Sozialsteuer kann jeder Steuerzahler für einen kleinen Teil der von ihm ohnehin bezahlten Einkommen-/Lohn-/Körperschaftsteuer bestimmen, welcher gemeinnützigen oder vergleichbaren Institution dieser Steueranteil zufließen soll: Kindergarten, Jugendcafé, Kirche, Denkmalschutz, Museen, Bürgerrechtsorganisationen, Green Peace, Demokratie Direkt, Krankenhaus, Altersheim, Bürgerinitiative …….. Die Kirchen sind anderen gesellschaftlichen Gruppen nicht mehr übergeordnet, sondern gleichgestellt. Wenn sie in der öffentlichen Diskussion betonen, sie brauchten das Geld für ihre sozialen Aktivitäten wie Krankenhäuser und Kindergärten, so ist dies nun direkt und leichter möglich.

Die Förderung kultureller und sozialer Angelegenheiten ist nicht nur eine gesellschaftliche Verpflichtung von Arbeitnehmern, sondern von allen Einkommensempfängern, daher Ausdehnung auch auf die Körperschaftsteuer (das Argument, daß Unternehmen nicht religiös seien, zieht nicht mehr, weil die Religionsgemeinschaft nur eine mögliche Empfängerin ist, neben anderen kulturellen und sozialen Empfängern). Dadurch wird gleichzeitig die Bemessungsgrundlage verbreitert, so daß der für kulturelle und soziale Zwecke bestimmte Anteil der Steuern prozentual sinken kann. Schließlich wird keine neue Steuer erhoben oder eingeführt: Ein zu definierender Anteil von wenigen Prozent, der ohnehin zu zahlenden Einkommen-/Lohn-/Körperschaftsteuer, wird für kulturelle und soziale Zwecke umgewidmet.

Schließlich wird ein Schritt auf stärkere Bürgerpartizipation getan. Die Bürgerinnen und Bürger können für einen gewissen Anteil ihrer Steuern bestimmen, wohin diese fließen sollen, welche kulturellen, gesellschaftlichen, sozialen Zwecke sie für besonders unterstützungswürdig halten.

Till Müller-Heidelberg

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