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Kurzgut­ach­ten: Kultur- und Sozial­steuer?

01. Februar 2000

[Januar 2000]

Zur rechtlichen Zuläs­sig­keit und zur Frage politischer, insbe­son­dere finanz­po­li­ti­scher Oppor­tu­nität einer Umwandlung der Kirchen­steuer in eine Kultur- und Sozial­steuer

– Kurzgutachten –

für den Vorstand der
HUMANISTISCHEN UNION
erstellt von
Dr. iur. can. Johannes Neumann,
o. em. Professor für Religions- und Rechtssoziologie der Universität Tübingen,
Honorarprofessor für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Universität Mannheim

Übersicht:

  1. Zu einigen aktuellen Problemen der staatlichen Kirchensteuer
  2. Der Ruf nach einer Sondersteuer – als Kirchenaustrittsbremse
  3. Befürworter einer „Kultursteuer“
  4. Die HUMANISTISCHE UNION und das Problem Kirchensteuer
  5. Resümee

Die Kirchensteuer und die öffentlichen Zuwendungen an die Kirchen waren seit den
Anfängen der HUMANISTISCHEN UNION ein Dauerthema und ein ständiges Ärgernis, das viele Stellungnahmen provoziert hat.

1. Zu einigen aktuellen Problemen der staatlichen Kirchensteuer

  1. Die Kirchensteuer ist in Deutschland unter dem System der Einheit von Thron und Altar eingeführt worden, um eine grundsätzliche Trennung von Kirchen und Staat zu ermöglichen und die Angst der Kirchen, sie würden finanziell vernichtet, zu mindern. So kam es – nach ersten Vorläufern in den dreißiger Jahren – in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zum Erlaß von Kirchensteuergeetzen (u.a. in Hessen 1875, Württemberg 1887, Bayern 1892 und Preußen 1905/06).
    Im Deutschen Reich bis 1933 und darüber hinaus hatten die Kirchen eigene Kirchensteuerämter, die ihre Steuern einzogen. Nach 1945 wurde als „Wiedergutmachung“ der staatliche Einzug der Kirchensteuern sukzessive, in den einzelnen Landeskirchen und Ländern zeitlich unterschiedlich und teilweise gegen massive kirchlich-theologische Bedenken, realisiert. Schließlich siegte der offensichtliche Vorteil: Sichere Einnahmen und minimale Kosten, die heute die Kirchen allerdings unangemessen hoch finden.
  2. Die Kirchensteuer, als Mitgliedsbeitrag, setzt die Zugehörigkeit zu einer kirchensteuerberechtigten Kirche voraus. Nach einhelliger christlicher Auffassung wird der Mensch durch die Wassertaufe Christ (can. 96 CIC 1983). Da das Christentum tatsächlich in viele Kirchen und Gemeinschaften aufgesplittert ist, begründet die Taufe in einer bestimmten Gemeinschaft in der Regel die Zugehörigkeit zu dieser. Zwar ist der Universalanspruch der (römisch-)katholischen Kirche durch das Zweite Vatikanische Konzil (1962-1965) modifiziert worden, doch grundsätzlich ist allein die unter dem Papst stehende Kirche die Kirche Jesu Christi.
    Obwohl nach kirchlicher Auffassung alle Menschen zur Einheit in Christus berufen sind, gehören sie doch nach der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils und des Katechismus der Katholischen Kirche von 1993 auf verschiedene Weise zu ihr. Nur jene Getauften, die durch das gemeinsame Glaubensbekenntnis, die Sakramente und die kirchliche Hierarchie verbunden sind, gehören zur katholischen Kirche. Jene, die zwar getauft sind, aber nicht den vollen Glauben bekennen und nicht Gemeinschaft mit dem Papst leben, stehen „in einer gewissen, wenn auch nicht vollkommenen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche“ (Konzilsdekret über die Einheit der Christen S. 13-18). Katholiken, die mit Kirchenstrafen belegt sind, bleiben katholisch, auch wenn sie die Sakramente nicht mehr empfangen dürfen. Sie sind auf Grund ihrer Taufe (als Säuglinge) gleichwohl kirchensteuerpflichtig.
  3. Die Steuerpflicht wird also durch die Taufe begründet. Diese ist ein rituelles religiöses Geschehen mit binnenkirchlichen Rechtswirkungen. Durch die Kirchensteuergesetze wird nun ein solcher kultischer Vorgang für den Rechtsbereich – des sich als religionsneutral bezeichnenden Staates – zur kostenpflichtigen Rechtsgrundlage. Ein Anknüpfungspunkt der seinem Wesen nach eindeutig der Verfassung widerspricht. Es ist nämlich rechtlich etwas anderes, ob bei der Kindertaufe, die auf Wunsch der Eltern geschieht, welche die Aufnahme des Kindes in die Kirche wollen, für den innerkirchlichen Raum Rechtsfolgen eintreten, oder aber, ob der Staat eine kultische Handlung als Grundlage für eine Rechtspflicht im Bereich des religionsneutralen Staates betrachtet. Die (kultische) Taufe kann allenfalls als die notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung dafür gelten, daß jemand der Kirchensteuerpflicht unterworfen werden kann.
    Die Kirchensteuer ist zwar abhängig von der Kirchenzugehörigkeit der Betroffenen, und fließt bis auf eine Verwaltungsgebühr den Kirchen zu, doch ist die Steuer als solche eine staatliche und durch Landesgesetze begründet. Die Kirchensteuerpflichtigen sind Schuldner des Staates, nicht der Kirchen direkt. Dieses Steuersystem wurde nach der Vereinigung Deutschlands auch von den östlichen Landeskirchen, die seine Einführung anfangs vehement ablehnten, übernommen.
    Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Lohn bzw. Einkommenssteuer erhoben. Sie beträgt je nach Bundesland 8% bzw. 9% der Einkommenssteuerschuld. Die Einzelheiten regeln die Kirchensteuergesetze des jeweiligen Landes, denen auf Seiten der Kirchen eine gleichsinnige Ordnung entspricht. Damit nicht ein Land sein Recht einfach zum Nachteil der Kirche ändern kann, haben fast alle Landeskirchen und die römische Kirche neben anderen Zusicherungen auch die Kirchensteuer vertraglich geregelt und abgesichert.
    Der Sache nach ist die Kirchensteuer darum nichts anderes als ein privater Mitgliedsbeitrag, der allein dank staatlichen – verfassungsrechtlich problematischem – Entgegenkommens einer Steuer gleichgestellt und als staatliche Steuer vom Finanzamt eingezogen wird.
  4. Die Lohnkirchensteuer wird im Abzugsverfahren erhoben, d.h. der Arbeitgeber muß ungeachetet seiner Konfession oder Nicht-Konfession den errechneten Kirchensteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Da die Kirchensteuer eine dem Staat geschuldete Steuer ist, ist ihre Pflicht zur Abführung insofern gewissensneutral – meint das BVerfG (E 44, 103).
  5. Auch von Juristischen Personen verlangten die Kirchen beispielsweise eine „Kirchenbausteuer“ (so in Baden) bis das BVerfG diese mit Urteil von 14.12.1965 (E 19, 206) für unzulässig erklärte. Der Staat dürfe den Kirchen keine Hoheitsbefugnisse über Personen verleihen, die ihr nicht angehören.. Die Kirchensteuerpflicht sei keine „staatsbürgerliche Pflicht“; solche müssen nämlich mit der Verfassung „formal und inhaltlich voll“ vereinbar sein (ZevKR 12, 1966/67, 374-382: 375).
  6. Auch der bis zum 14. Dezember 1965 übliche „Halbteilungssatz“ für glaubensverschiedene Ehen, nachdem einfach der verdienende Ehepartner in Anspruch genommen werden konnte, ist vom BVerfG als unzulässig verworfen worden, denn grundsätzlich sei eine Bindung eines Gatten an seine Kirche für den anderen nicht verpflichtend. Allerdings hat das Gericht den Kirchen einen Ausweg gewiesen. Den einer Kirche angehörenden, aber nicht verdienenden Ehepartner nach dem „Lebensführungsaufwand“ zu besteuern. Diesen Hinweis haben die (evangelischen) Kirchen zunehmend aufgegriffen und erheben nach Anpassung der Landeskirchensteuergesetze ein solch „besonderes Kirchgeld“, das als staatliche Steuer ebenfalls durch die Finanzämter aufgrund gemeinsamer Veranlagung errechnet und mit hoheitlichem Zwang gefordert wird. Auch dieses dürfte dann verfassungswidrig sein, wenn der ausstehende Beitrag von dem der Kirche nicht angehörenden Ehegatten eingetrieben wird (E 19, 268). Erlaubt wäre eine Vollstreckung nur gegen den Kirchenangehörigen, der dann gegebenenfalls gegen den anderen einen Anspruch aufgrund dessen Unterhaltspflicht geltend machen kann. Auch der Bescheid müsste an den Kirchenangehörigen gerichtet sein; eine unmittelbare Inanspruchnahme der Verdienenden, die nicht einer Kirche angehören, ist rechtlich sicher nicht gedeckt.
    Die Katholische Kirche denkt seit Mitte 1999 daran, diesbezüglich nachzuziehen, da angeblich 2/3 der Katholiken keine Kirchensteuer zahlen; in erster Linie weil sie auf Grund der Steuersätze befreit sind.
    Gleichwohl bleibt offen, ob diese neue Form der Kirchensteuer, das besondere Kirchgeld, die sich – über den konfessionell gebundenen Ehepartner – tatsächlich an den verdienenden Gatten wendet, nicht ebenfalls einen verfassungswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des einer Kirche nicht angehörigen Bürgers darstellt. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 15.12.1965 in einer anderen Entscheidung ausdrücklich festgestellt, es sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, daß ein Arbeitnehmer, der einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht angehört, durch staatliches Gesetz verpflichtet wird, an eine Kirche oder sonstige Religionsgesellschaft Kirchensteuern nur deshalb zu zahlen, weil sein Ehegatte ihr angehört“ (E 19, 226). Die Ehe verpflichte nicht zu gemeinsamer religiöser Überzeugung und beruhe nicht auf der gemeinsamen Anerkennung religiöser Glaubensinhalte, Wertvorstellungen und Verpflichtungen. Die Toleranz, die Ehegatten einander schulden, darf nicht dazu führen, rechtliche Bindungen eines Ehegatten gegenüber Dritten, also den Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften, zu schaffen. (E 19, 229).
  7. Die verfassungsrechtliche Garantie für die Kirchensteuer, die durch Art. 140 GG aus Art. 137 VI WRV in das Grundgesetz inkorporiert worden ist, bezieht sich allerdings nur darauf, daß den Kirchen, soweit sie Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, die Berechtigung zugestanden wird, „auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“
    Die heutige Rechtspraxis, nach welcher die staatlichen Finanzämter mit hoheitlichem Zwang diese Steuern eintreiben und an die Kirchen weiterleiten, ist in so weit von der Verfassung nicht geschützt. Diese Form der staatlichen Beihilfe ist allein für sich bereits eine grobe Verletzung des Prinzips der durch die Verfassung gebotenen weltanschaulichen Neutralität des Staates gegenüber allen anderen Glaubens- und Weltanschauungsformen seiner Bürgerinnen und Bürger. Gleichwohl haben die meisten Bundesländer den Kirchen diese Form der Mithilfe vertraglich zugesichert.
  8. Da die Kirchensteuer trotz ihres Einzugs durch den Staat ein kirchlicher Mitgliedbeitrag ist, kann die Kirche hinsichtlich der Höhe der Kirchensteuerschuld Abschläge gewähren. Darum ist die Einlassung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz schwer verständlich, wenn er eine Änderung des Kirchensteuersystems fordert, damit niemand wegen der hohen Kirchensteuern aus der Kirche austritt. Er müßte wissen, daß bereits heute die Kirchensteuer gekappt werden kann, wenn die Kirchensteuerschuld im Einzelfall höher als 4% ist (vgl.: www.kirchensteuern.de). Wenn in der gleichen Meldung gesagt wird (Westfälische Allgemeine Zeitung vom 24.01.2000), die Kirchen beziehen bis zu 90% ihrer Einnahmen aus der Kirchensteuer, so ist das irreführend, denn die staatlichen Zuschüsse sind kaum viel geringer. Auch das dürfte Bischof Lehmann nicht unbekannt sein; doch darüber redet er lieber nicht.

2. Der Ruf nach einer Sondersteuer – als Kirchenaustrittsbremse

Im Kontext der seit den sechziger Jahren zunehmenden Kirchenaustritte und der damit tendenziell abnehmenden Einnahmen der Kirchen wurde immer wieder eine allgemeine Kultur- oder Solidarsteuer ins Gespräch gebracht. Sie sollte den „Vorteil“ des Kirchenaustritts durch „Einsparung der Kirchensteuer“ wettmachen und so den Kirchenaustritt finanziell „uninteressant“ werden lassen.

Es scheint weder sinnvoll noch notwendig zu sein, alle in den letzten Jahren gemachten Vorschläge dieser Art vorzustellen und zu prüfen. Sie ähneln sich sehr und lassen die rechtlichen Voraussetzungen und politischen Möglichkeiten zu Gunsten vager Hoffnungen und Wünsche außer Acht.

  1. Ziemlich gleichzeitig regte sich in kirchlichen Kreisen aus den verschiedensten Gründen Unbehagen an der staatlich eingetriebenen Kirchensteuer. Vielfach wurde ein größeres Mitspracherecht der Gläubigen bei der Entscheidung über die Verwendung der Kirchensteuern verlangt. Die bestehenden „Kirchensteuerräte“ schienen zu hierarchieorientiert. So entstanden Bewegungen wie jene „Umwidmung von Kirchensteuern“, die 1990 forderte, die Kirchensteuerzahler sollten ein Recht erhalten, darüber mitzubestimmen, welche Projekte sie mit ihrer Kirchensteuer gefördert wissen möchten. Sie machten zudem am 10.06.1992 der Verfassungskommission des Deutschen Bundestages den einläßlich begründeten Vorschlag, bei der „Verfassungsreform“ die Kirchensteuer abzuschaffen. Am 14.01.1993 hakte der Verein unter Hinweis auf die große öffentliche Resonanz bei der Verfassungskommission des Deutschen Bundestages nach. Es geschah nichts. Die Petenten erhielten von den beiden Kommissionsvorsitzenden (Scholz und Voscherau) noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung. Wenn jemand den Kirchen ans Geld will, dann kennen die Politiker – gleich welcher Couleur – keinen Spaß: Abblocken heißt dann die Devise.
    Alle wissen, daß das derzeitige Kirchensteuersystem – vorsichtig formuliert – in jeder Weise problematisch ist, vor allem die Koppelung der Kirchensteuer an die Lohn- bzw. Einkommenssteuer. Der Staat möchte aus fiskalischen Gründen die Steuern senken und muß aus verfassungsrechtlichen Gründen die familiäre Situation stärker berücksichtigen, so daß die in Angriff genommene „Steuerreform“ dem Staat wie auch den Kirchen Steuereinbußen bescheren wird. Es wäre darum verständlich, wenn die Kirchen ihre Steuern von den staatlichen Berechnungen ablösen würden. Sie möchten jedoch – so wie es aussieht – eine Diskussion über die Kirchensteuer vermeiden, wissen sie doch, daß die Akzeptanz dieser Steuer auch bei den Kirchenmitgliedern schwindet; sie fürchten daher, bei einer „Anpassungsdiskussion“ könnte womöglich das ganze System in Frage gestellt werden.
    Die seit Ende der sechziger Jahren gelinde zunehmenden Kirchenaustritte, die sich seit Mitte der neunziger Jahre auf relativ hohem Niveau stabilisiert zu haben scheinen, gaben Anlaß zu dem vielfältig gepflegten Gerücht, mit dem Rückgang oder gar beim Wegfall der Kirchensteuer würde das deutsche Sozialsystem zusammenbrechen. Diese Angst wurde in der Phase der ansteigenden Austrittszahlen durch kirchennahe Medien, geistliche Mahnungen und Politiker aller Parteien, die sich offensichtlich damit den Kirchen andienen wollten, geschürt.
    Wie immer, wenn im religionspolitischen Bereich ein Schwund sichtbar wird, wie etwa bei der Abmeldung vom Religionsunterricht (Art. 7 II + III GG) oder bei den Kirchenaustritten, wird der Staat aufgerufen, Abhilfe zu schaffen. So geschah es mit der Einführung eines Ersatzfaches für jene, die keinen Religionsunterricht besuchen. Weil das so gut geklappt hat und die Politik diesbezüglich das Geschäft der Kirchen besorgte, so wird nun auch hinsichtlich der Kirchensteuer nach mehr oder weniger plausiblen Gründen für die Einführung von Ersatzzahlungen gesucht, damit sich der Kirchenaustritt „nicht rechnet“.
    Immer wieder regen Kirchenvertreter und Politiker an, für jene, die keine Kirchensteuer zahlen, eine „Solidarabgabe“ einzuführen. Obwohl bereits 1997 der damalige Staatssekretär im Bundesfinanzministerium Hauser (CSU) auf eine solche Anfrage festgestellt hatte, dieses Ansinnen sei verfassungswidrig, denn die Kirchensteuer sei ein freiwilliger Mitgliedsbeitrag, den der Staat für die Kirchen einziehe. Außerdem schließe das Grundrecht auf Koalitions- und Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) auch das Recht ein, aus einem Verband auszutreten, ohne dafür einen Ersatzbeitrag leisten zu müssen.
  2. Der Generalsekretär des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden – die keine Kirchensteuer von ihren Mitgliedern erheben und die damit nach eigenem Bekunden nicht schlecht fahren – schlug die Abschaffung der Kirchensteuer vor. Dort wo die Kirchen allgemeine Aufgaben übernehmen, würde der Staat die anfallenden Kosten ohnehin weitgehend übernehmen. Allerdings meinte er dann überraschend, es müsse „ein intensiver Dialog zwischen den Kirchen und dem Staat beginnen, damit die vielfältigen diakonischen und sozialen Aufgaben, die heute nicht durch Kirchensteuern finanziert werden, ohne Abstriche fortgesetzt werden können“ (Reform. Presse vom 28.04.99). Im Klartext meint das wohl nichts anderes, als daß höhere Subventionen für kirchliche Dienstleistungen durch die öffentliche Hand gefordert werden.
    Ein solcher Vorschlag wäre nur dann diskutabel, wenn die Kirchensteuer ganz oder wenigstens überwiegend für soziale Aufgaben verwendet würde. Das ist aber bei weitem nicht der Fall. Selbst nach kirchlichen Angaben kommen maximal acht bis neun Prozent der Kirchensteuern öffentlichen sozialen Zwecken zugute, z.B. Kindergärten und Sozialstationen, während sich kirchliche Krankenhäuser und Altenheime meist ganz ohne Kirchensteuern finanzieren. Weitere fünf bis sechs Prozent werden für innerkirchliche soziale Anliegen eingesetzt. Der Rest fließt in den rein religiös-innerkirchlichen Bereich, wie beispielsweise die Bezahlung der Pfarrer, des Kirchenpersonals, die aufwendige Verwaltung und den Kirchenbau. Sachkundige Kirchenvertreter bringen darum heute dieses Argument auch nur noch sozusagen nebenbei. Dafür greifen Politiker diese zweifelhafte Behauptung mit erstaunlicher Unbekümmertheit immer wieder auf.
  3. Auch die Überlegungen des Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland, Prälat Kock, für den Fall des Fortfalls des staatlichen Einzugs der Kirchensteuer eine Kultursteuer für alle Bürgerinnen und Bürger einzuführen, sollten offensichtlich nur das Szenario eines Zusammenbruchs des öffentlichen Sozial- und Kultursystems zeichnen. Es sei Aufgabe des Staates, so meinte er, dafür zu sorgen, daß für diejenigen, die Nichtmitglieder der Kirchen sind – und das seien mittlerweile 30% der Gesamtbevölkerung – genügend nichtkirchliche Einrichtungen zur Verfügung stehen (epd vom 28.08.97). Ihm dürfte es dabei nicht um eine angemessene Betreuung der nichtkirchlichen Bürgerinnen und Bürger gehen, vielmehr möchte er deutlich machen, daß diese Leute bei den kirchlichen Einrichtungen schmarotzen. Da zum Zeitpunkt des Interviews ein Wegfall des staatlichen Einzugs der Kirchensteuer nicht in Rede stand, darf vermutet werden, daß der Präses damit lediglich den Boden für Verhandlungen mit der öffentlichen Hand über eine weitergehende Finanzierung kirchlicher Einrichtungen vorbereiten wollte. Dazu der Hinweis auf die vielen, die keiner Kirche gehören, aber gleichwohl den kirchlichen Einrichtungen zur Last fallen. Dafür soll der Staat aus allgemeinen Steuermitteln Zuschüsse leisten.
  4. Die vorsätzliche Falschinformation über die Finanzierung des Sozialstaates durch die Kirchen wird auch durch ständige Wiederholung nicht richtiger. Vor allem jedoch läßt diese Argumentation völlig unerwähnt, daß der Bund, die Länder und die Kommunen auf Grund unterschiedlichster Rechtstitel und auch aus reinem freundlichen Ermessen den Kirchen noch einmal Beträge zahlen, die fast so hoch sind wie die Einnahmen aus den Kirchensteuern. An diesen Zahlungen sind alle Steuerzahler beteiligt ohne Rücksicht auf ihre Kirchenzugehörigkeit. Die Kirchenleitungen gebrauchen deshalb dieses Argument zunehmend seltener. Die Fakten sind zu eindeutig. Eine Gerechtigkeitslücke besteht in der Tat insofern, daß auch die 30% der Bevölkerung, die keiner kirchensteuerberechtigtigten Kirche angehören, die Kirchen auf diese Weise unterstützen müssen.
    Im übrigen zahlen die Konfessionsfreien schon jetzt de facto eine Zusatzabgabe. Da Kirchensteuern vom Einkommen steuerlich absetzbar sind, erhalten Konfessionsfreie im Schnitt nur 72 Prozent der eingesparten Kirchensteuer, die restlichen zwei Siebtel kassiert der Staat infolge der etwas höheren Steuern. Damit leisten Konfessionsfreie im Endeffekt sogar mehr für die öffentliche Wohlfahrt als Konfessionsangehörige über die Kirchensteuern.

3. Befürworter einer „Kultursteuer“

Der wohl durchdachteste diesbezügliche Vorschlag dürfte der des dietrich bonhoeffer vereins (dbv) sein. Seit 1995 fordert der dbv die Umwandlung der Kirchensteuer in eine Kultur- und Sozialsteuer, weil er glaubt dadurch die „Autonomie der Gemeindekirchen“ am besten fördern zu können (Einladung vom 24.10.1999 in Frankfurt). Diese Thesen mitsamt der Einladung sind auch an die HUMANISTISCHE UNION geschickt worden.
Bereits 1996 hat der dbv eine ganz offensichtlich kommunitaristisch geleitete Resolution zur „Sozial- und Kultursteuer – Eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht“ verabschiedet. Danach sollten alle steuerpflichtigen Bürgerinnnen und Bürger einen entsprechenden, gleich hohen Prozentsatz als „Sozial- und Kultursteuer“ zahlen. „An Stelle einer durch Mitgliedschaft begründeten Bindung an eine bestimmte Kirche soll eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht zur Beteiligung an sozialen und kulturellen Aufgaben treten.“

Die Zahler sollten das Recht haben, zu verfügen, an welche der von ihnen bestimmten gemeinwohlorientierten Organisationen das Geld geleitet wird. Dabei ist (nur) an solche Institutionen gedacht, die Körperschaft des öffentlichen Rechts sind; damit gehörte u.a. die HU nicht zu den zu begünstigten Einrichtungen!

Der dbv lehnt eine „Reform“ der Kirchensteuer mit Hilfe einer neuen Bemessungsgrundlage etwa am Bruttoeinkommen ab, wie es Kurt Beck, Roland Koch und Eberhard Diepgen als „Verschlimmbesserung“ vorgeschlagen hatten. (Handelsblatt v. 9.4.1999). Das sind populistische und undurchdachte Vorschläge, die nur ein Ziel haben, den Urheber als „dynamischen und einfallsreichen Politiker“ ins Gespräch zu bringen. Die Kirchen reagieren eher verhalten. Der dbv möchte das „bewährte Element des bisherigen Kirchensteuersystems (…) mit zeitgerechten Reformanliegen (individueller) Entscheidungskomponenten“ verbinden. Aber auch bei den Erwägungen des dbv bleiben viele Ungereimtheiten offen und sind mögliche Lösungsvorschläge juristisch, politisch und steuertechnisch nicht zu Ende gedacht. Es bleiben die meisten Fragen offen: Wieso ist das bisherige Kirchensteuersystem ein bewährtes? – Wäre es das, bräuchte über seine „Verbesserung“ nicht nachgedacht werden und müßte der dbv sich keine Gedanken zu machen. Es ist politisch und in vielen Bereichen auch (verfassungs-)rechtlich problematisch. Geistlich gesehen hat es sicher zur Entfremdung der Kirchensteuerzahler via staatliches Finanzamt von ihrer Kirche beigetragen.
Die Erwägungen des dbv gehen – zu Unrecht wie dargelegt wurde – davon aus, daß die Kirchensteuern zum größten Teil für sozial-karitative Aufgaben verwandt werden. Über die Staatszuschüsse an die Kirchen werden ihnen aus allgemeinen Steuermitteln ihre bescheidenen Aufwendungen für soziale Aufgaben bei weitem von allen Steuerzahlern, also auch jenen die keine Kirchensteuer zahlen, ausgeglichen.

Die Kirchensteuer ist ein Mitgliedschaftsbeitrag und keine Abgeltung für irgendeine soziale oder kultische Dienstleistung. Wenn die Kirchen solche anbieten, dann tun sie das aus freiem Ermessen, nicht aber, weil sie von der Gesellschaft darum gebeten worden wären. Im Gegenteil, dank der traditionellen Verflechtung von Thron und Altar haben sich intensive Kooperationsformen zwischen den Kirchen und ihren Sozialeinrichtungen einerseits und den öffentlichen Trägern, die in jedem Fall für die Finanzierung verantwortlich bleiben, bis in die Gegenwart erhalten. Das deutsche „Subsidiaritätsprinzip“
– durch die Entwicklung auf dem „Sozialmarkt“ längst überholt – begünstig wettbewerbswidrig gleichwohl die kirchlichen Einrichtungen bis heute. Die öffentlichen Träger dürfen nur dann selbst tätig werden, wenn die Wohlfahrtsverbände an der Übernahme einer bestimmten Aufgabe nicht interessiert sind. Dabei kommen die kirchlichen sozialen Dienstleistungen teuer. Einerseits müssen die Kirchenangehörigen die Kirchensteuer zahlen, die sie dann allerdings von ihrer Steuerschuld gegenüber dem Staat absetzen können, dann müssen die Kostenträger zahlen und schließlich muß die Öffentliche Hand erhebliche Zuschüsse und obendrein noch die allgemeinen Kirchensubventionen leisten. Andererseits handeln die kirchlich-diakonischen Einrichtungen (heute weithin) marktkonform und profitorientiert, was nicht nur an der Höhe der Gehälter ihrer Manager abzulesen ist, sondern auch an ihren Bemühungen um „Qualitätssicherung“. Das ist an sich nicht zu rügen; wohl aber die Tatsache, daß diese Unternehmen – unter dem Dach der Kirchenautonomie – ein unkontrolliertes Sonderdasein führen und keiner übergeordnete Finanzprüfung über die Verwendung der Mittel unterliegen (vgl.: Umwidmung von Kirchensteuern, info 19/99, S. 22 ff.). Außerdem wird die Frage nach dem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Nutzen dieser wettbewerbsverzerrenden Einmischung der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände nicht reflektiert. Unbesehen wird von der Annahme ausgegangen, kirchliche Tätigkeit an sich sei bereits menschlich zu begrüßen und ökonomisch hilfreich. Das aber müßte erst noch bewiesen werden, denn es ist nachzuweisen, daß die kirchlichen Einrichtungen nicht kostengünstiger arbeiten als öffentliche oder private. Ob in ihnen etwas von „christlicher Nächstenliebe“ spürbar wird, dürfte sich weithin einer Nachprüfung entziehen.

Die privilegierte Herauslösung eines riesigen Bereichs mit ca. 500 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem Markt sozialer Dienstleistungen hat den kirchlichen Dienstleistern vielerorts eine monopolartige Stellung beschert. Außerdem hat die Rechtsprechung aus Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG („Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig…“) gefolgert, die kirchlichen Träger unterliegen weder dem Tarifrecht noch könnten die Gewerkschaften irgendwelche Rechte der Mitarbeiter vertreten. Tarifgestaltung und Inhalt der Arbeitsverträge unterliegen
allein kirchlicher Satzungsmacht (u.a.: BverfGE vom 11.10.1977). Das bedeutet für die Mitarbeiter, daß etwa bei Verletzung kirchlicher Moralvorstellungen gekündigt werden kann bzw. eine Einstellung gar nicht erst erfolgt. Es ist heute schon unerträglich, daß es über dem staatlichen Rechtsbereich noch einen weiteren, von weltlichen Gerichten in der Regel nicht überprüfbaren Rechtsbereich gibt. Wenn über eine solche „Sozial- und Kultursteuer“ die Kirchen alimentiert werden sollen, also nicht mehr aus Mitgliederbeiträgen direkt, wird ihre Eigenmacht noch unverständlicher und rechtspolitisch unhaltbar.

Die angestrebte „Sozial- bzw. Kultursteuer“ soll als eine Steuer von allen Steuerpflichtigen bzw. allen Bürgern erhoben werden. Dadurch – so meint der dbv – werde nicht nur eine angebliche „Gerechtigkeitslücke“ (vgl. oben) geschlossen, sondern auch die staatsbürgerliche Mitverantwortung gefördert, insofern die Zahler ein gewisses Maß an Mitbestimmung bekommen, welche Institutionen begünstigt werden sollen. Auf diese Weise werde „Eigenverantwortung und Basisorientierung“ gefördert. Es gilt zu bezweifeln, daß dieser Zweck erreicht werden kann. Schon allein deshalb, weil zum einen die Basisorientierung nicht zunehmen wird, wenn Organisationen oder „Projekte“ gefördert werden können, und zum anderen wird jede Organisation ihre Werbeanstrengungen vervielfachen müssen, was zusätzliche Gelder beansprucht. Überdies soll eine „Pflicht zu freiwilligem Engagement“ installiert werden, was in sich widersinnig ist. Dadurch würde die private Initiative im Gegenteil reduziert werden, da jede und jeder sich damit zufrieden geben wird, man leiste ja pflichtgemäß seinen Beitrag zu „kulturell-sozialem Engagement“. Darüber hinaus dürfte darin auch ein Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit liegen, wenn nicht jeder jeden bedenken kann. Das aber würde dem Sinn einer solchen Steuer ebenso verfehlen wie es nicht durchführbar wäre. Wenn heute gefordert wird, die Bürger sollen sich engagieren, sollen als Sponsoren und Ehrenamtliche mitarbeiten, wirkt gesetzlicher Zwang zur „Solidarität“ auf jeden Fall kontraproduktiv.
Eine „Gerechtigkeitslücke“ soll geschlossen werden und die „staatsbürgerliche Mitverantwortung“ soll „solidarische Aktionsgemeinschaft aller religiöser Gemeinschaften und aller Staatsbürger“ schaffen.

Darin liegen viele Probleme. Zunächst soll offenbar durch staatlichen Zwang – denn jede Steuer ist ihrem Begriff nach Zwang! – Solidarität geschaffen werden. Es ist ein logisches, gesellschaftliches und politisches Unding freiwillige Solidarität als gesetzliche Pflicht auferlegen und abkassieren zu wollen! Außerdem soll einerseits „staatsbürgerliche Mitverantwortung“ unterstützt und andererseits eine „Aktionsgemeinschaft aller religiösen Gemeinschaften“ geschaffen werden. Und dann noch eine Aktionsgemeinschaft „aller Staatsbürger“ – wenn die Religionsgesellschaften so sehr um das Allgemeinwohl besorgt sind, könnten sie solche „Aktionsgemeinschaften“ doch bereits heute aus sich heraus schaffen. Ihr Beispiel könnte viele andere Menschen mitreißen. Aber offenbar schaffen sie das nicht ohne Hilfe des Staates bzw. sie wollen sich hier offensichtlich eine neue, vermeintlich sichere Geldquelle erschließen. Außerdem legt die Formulierung nahe, daß es auf der einen Seite die – guten? – religiösen Menschen gibt und auf der anderen Seite jene, die „nur“ Staatsbürger sind. Die vom dbv gewählte Formulierung legt solche Unterscheidungen nahe.

Als Empfänger dieser Zuwendungen denkt der dbv zunächst an (religiöse?) Körperschaften des öffentlichen Rechts. Wie steht es dann um die nur privatrechtlichen Religions- oder Weltanschauungsgesellschaften? Hier sind nicht geringe Verteilungskämpfe vorprogrammiert. Zahllose Rechtsstreitigkeiten sind zu erwarten. Welche „Sekten“ sollen ausgeschlossen werden und mit welchen Gründen? Art. 9 GG garantiert jedem Deutschen das Recht Zusammenschlüsse zu bilden. Warum sollten diese, wenn sie kulturellen oder sozialen Zielen dienen, von vornherein ausgeschlossen sein? Das wäre verfassungswidrig!

Darum ist wohl daran gedacht den Kreis der Empfänger zu erweitern. Andere „Sozial- oder Kulturvereine“ wie amnesty international, BUND, HU oder greenpeace könnten dann allenfalls über einen „neutralen Kultur- und Sozialfonds“ begünstigt werden. Es wird also in jedem Land eine neue „Behörde“ zur Verwaltung, Kontrolle und Verteilung dieser Mittel notwendig. Oder will man wirklich auch den Kaninchenzüchterverein bezuschussen? Dann aber auch den Kegelclub! Wie man aus den Erfahrungen über den Umgang mit öffentlichen Mitteln etwa der Gesetzlichen Krankenkassen weiß, werden durch Verwaltung und Verteilung erhebliche Mittel aufgebraucht. Außerdem werden alle jene Organisationen, die nicht zu dieser Quelle zugelassen werden, die Gerichte anrufen. Überdies lehrt die Erfahrung, daß Subventionen Korruption und Betrug fördern sowie Begehrlichkeiten provozieren. Des weiteren ist offen, an wen im Einzelfall die Zuwendungen gehen sollen, wenn die Steuerpflichtigen keine Angaben darüber machen, welche Organisation sie begünstigen wollen, was in Italien nicht selten vorkommen soll. Fällt das Geld dann dem Fiskus anheim oder einer – welcher – Kirche?

Vor allem jedoch müßte die vorgeschlagenen „Sozial- und Kultursteuer“ die staatlich eingezogene Kirchensteuer ersetzen. Da diese jedoch in ihrem Bestand – wenn auch nicht in jeder Einzelheit – durch verfassungsrechtliche und vertragliche Sicherungen gestützt wird, dürfte nicht wahrscheinlich sein, daß alle steuerberechtigten Kirchen auf diese ihre Anrechte verzichten werden. Ist auch nur eine von ihnen mit einer Veränderung nicht einverstanden, wird es – wegen des Grundsatzes der Parität – politisch und rechtlich schwer werden, ein neues System einzuführen.

Schließlich würde eine solche Sozial- und Kulturabgabe de facto et de iure die Einführung einer neuen Steuer bedeuten. Keine Regierung wird es plausibel machen können, wieso in einem wirtschafts- und steuerpolitischem Umfeld, das Steuern senken, wenn nicht gar abschaffen will, eine neue Steuer eingeführt werden soll. Dabei würden die Schwierigkeiten, die aus der Diskussion um eine Reform der Kirchensteuer bekannt sind, neu und mit noch größerer Schärfe auftreten: Soll beispielsweise die Bemessungsgrundlage der Bruttoverdienst sein oder die abzuführende Lohn- bzw. Einkommenssteuer? Wie steht es dann mit dem „Kirchgeld“? Darf es weiterhin erhoben werden oder ist es rein privatrechtlich zu erbitten? Gibt es einen Bestandschutz für die Rechte der kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaften oder sind allein die Verfügungen der Zahlenden maßgebend? Gibt es für die Kirchen Kontrollmöglichkeiten, wer seinen „Sozial- und Kulturbeitrag“ ihnen zuwendet? Und wenn ja, welche Rechtsfolgen wären daraus ableitbar? – Die Berechnungen des dbv wonach die neue Kultursteuer niedriger liegen würde als die Kirchensteuer, da sie auf eine größere Anzahl von Pflichtigen verteilt würde, ist eine bloße Hypothese. Genauso gut läßt sich auch argumentieren, da nun mehr Begünstigte zu versorgen sind, müsse die Steuer gleich bleiben oder gar erhöht werden. Außerdem wären die Länderparlamente für die Festsetzung einer solchen Steuer zuständig, die in ihren Entscheidungen frei sind; es sei denn man würde ein – verfassungsrechtlich bedenkliches – Bundesrahmengesetz erlassen.

Bei der Kirchensteuer gibt es in vielen Landeskirchen und Diözesen die Möglichkeit der „Kappung“ für „Großsteuerzahler“. Wie soll diese Frage bei solchen Bürgerinnen und Bürgern gelöst werden, die hohe Steuern zu entrichten haben?

Und schließlich: Eine solche „Sozial- und Kultursteuer“ verdankt ihr Dasein allein der Einrichtung durch den Gesetzgeber. Dieser kann aber als Souverän jederzeit ihren Umfang, ihre Höhe und den Kreis der Begünstigten wie auch der Verpflichteten ändern. Wie die gegenwärtigen Ereignisse im Januar 2000 zeigen, brauchen Parteien immer Geld und da sie zur politischen „Kultur“ einer Republik gehören, wäre es nicht undenkbar, daß auch sie sich aus diesem Topf bedienen! Auch ein solcher Mißbrauch dieser „Sonderabgabe“ ist nicht auszuschließen.

Die hier vorgetragenen Bedenken lassen sich erweitern und vertiefen. Gleichwohl mögen sie genügen, um deutlich zu machen, daß eine solche Steuer noch mehr Probleme bringen würde, als die Kirchensteuern bereits in sich tragen, wie nachfolgend dargelegt werden wird. Aus diesem Grund wird ein solches Vorhaben politisch nicht durchsetzbar sein. Wenn der Nebelschwaden des Populismus verflogen sein werden und die nüchterne Abwägung und konkrete Ausgestaltung beginnen soll, wird die Undurchführbarkeit dieses Vorhabens sichtbar werden. Dann ließe sich eher noch eine Verfassungsänderung bewerkstelligen.

4. Die HUMANISTISCHE UNION und das Problem Kirchensteuer

Die HUMANISTISCHE UNION hat von ihrem Beginn an die Beitreibung des kirchlichen Mitgliedschaftsbeitrags auf Grund staatlichen Gesetzes und mittels hoheitlichen Zwanges als Grundrechtsverletzung gewertet und bekämpft. Das war weder ihr wichtigstes noch ihr einziges Anliegen, dennoch zieht sich die Auseinandersetzung darüber durch ihre Geschichte.

Es war daher kein Zufall, daß 1963 der Gründer der HUMANISTISCHEN UNION, G. Szczesny mit seinem Aufruf: „Fort mit der Kirchensteuer?“ den Kampf gegen dieses Relikt veralteten staatskirchlichen Denkens eröffnete. Er meinte allerdings auch, daß die Kirchensteuerregelung den Vorzug habe, daß man sich diesem staatlichen Zugriff jederzeit durch den Austritt entziehen kann. Viel bedenklicher seien die Millionen an Zuschüssen an die Kirchen, da sie aus allgemeinen Steuermitteln, also auch von den Nicht-Kirchenmitgliedern, bezahlt werden.

1964 erschien die erste Auflage von Erwin Fischers Standdardwerk „Trennung von Staat und Kirche“. Sie erlebte bis 1984 drei Auflagen.
1965 folgte aus seiner Feder ein Essay : „Kirchenaustritt und Kirchensteuer.“
1966 weist der Bayerische Verfassungsgerichtshof die von der HUMANISTISCHEN UNION unterstützte Kirchensteuerklage von Hans Lothar Joseph aus Freising ab. Dieser hatte dagegen geklagt, daß die Verwaltung der Kirchenlohnsteuer den Finanzämtern übertragen ist; Artikel 17,2,1 des Kirchensteuergesetzes sei verfassungswidrig.

1968 nahm die Landesarbeitsgemeinschaft der HUMANISTISCHEN UNION Hessen Stellung zur Neuregelung des Kirchensteuerrechts in Hessen. Es sollte geprüft werden, die Verwaltung der Kirchensteuer gänzlich von den Religionsgemeinschaften übernehmen zu lassen, es sollte keine „zwangsweise Beitreibung“ der Kirchensteuer geben, und es dürfe keine Nachteile für Arbeitnehmer durch die Offenbarung ihrer religiösen Überzeugung entstehen.

Im gleichen Jahr wendete sich der Professor für Öffentliches Recht, Prof. Dr. Klaus Obermayer am Institut für Kirchenrecht, Universität Erlangen, gegen die Kirchensteuer. Er schlug vor, ein System freiwilliger Leistungen zu prüfen.
Der Bund der Steuerzahler unterstützte den Prozeß gegen die sogennante Kirchengewerbesteuer, das ist eine Sondersteuer der Erzddiözese Freiburg und der Evangelischen Landeskirche Baden zu den kommunalen Gewerbesteuern. Ergebnis war letztendlich, daß durch das baden-württembergische Kirchensteuergesetz vom 18.12.1969 diese Steuerart abgeschafft worden ist.

1970 forderte Prof. Dr. Oswald v. Nell-Breuning SJ., daß der Kirchensteuereinzug nur nach Einwilligung durch den Betroffenen erfolgen dürfe. Dadurch würden weder die Rechte der Kirchen, noch die des Staates berührt. Die Kirchenmitgliedschaft darf für den Staat kein Merkmal sein.

Prof. Dr. K. Obermayer hält den staatlichen Kirchensteuereinzug für verfassungspolitisch bedenklich: „Ich bin der Ansicht, daß die im geltenden Kirchensteuerrecht verankerte staatliche Verwaltung der Kirchensteuer zwar juristisch unanfechtbar, aus verfassungsrechtlichen Gründen aber bedenklich ist. Unter den Aspekten der pluralistischen Gesellschaft des fortgeschrittenen säkularen Zeitalters läßt es sich kaum mehr rechtfertigen, daß der bekenntnisneutrale Staat den Kirchen zur Befriedigung ihrer finanziellen Bedürfnisse seine Macht zur Verfügung stellt“. Dem ist auch heute nichts hinzuzufügen!
Ebenfalls im Jahr 1970 startet Otto Bickel eine Aktion der HU gegen das Kirchensteuer-Zwangsinkasso. Der Aufruf wendet sich an Staatsbürger, die sich dagegen wehren, Erfüllungsgehilfen zur Eintreibung der Kirchensteuer zu sein. Dies meint vor allem Arbeitgeber. In dem Aufruf steht, daß ab dem 1. Januar 1971 möglichst viele Arbeitgeber bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für ihre Mitarbeiter die Kirchenlohnsteuer nicht mehr in Abzug bringen und diese Beiträge nicht mehr an die Finanzämter abführen sollen (abgewiesen vom BFH am 24.10.1975).

In Baden kam es 1970 zu einem interessanten Zwischenfall: Die badischen Kirchen hatten den Kirchensteuerhebesatz von 10% auf 8% der Einkommensteuer gesenkt (so wie es schon überall Gepflogenheit war!). Damit wollte man den Kirchenaustritten begegnen. Diese Reduzierung wurde als Großtat öffentlichwirksam verkündet. Gleichzeitig aber haben sie mit Rückendeckung der baden-württembergischen Regierung für diesen Finanzausfall einen staatlichen Sonderzuschuß in Höhe von 2,2 bis 3,3 Millionen gefordert. Dieses Ansinnen sahen die Abgeordneten – darunter viele CDU-Abgeordnete – des Landtags als Unverschämtheit an und haben die Auszahlung verhindert!
1973 veröffentlichte die Humanistische Union Thesen zu „Glaubensfreiheit, Kirchenprivilegien und die sogenannte Partnerschaft von Staat und Kirche“.
1990 erschien von Erwin Fischer eine kleine Abhandlung über „Staat und Kirche im vereinigten Deutschland“.
1991 legte die Humanistische Union die Dokumentation eines Fachgesprächs vor „Was ist uns die Kirche wert?“

1993 hat Erwin Fischer sein Werk „Trennung von Staat und Kirche“ überarbeitet und mit neuem Titel „Volkskirche ade!“ herausgegeben.
1995 publizierte die Humanistische Union grundsätzliche Thesen zur Trennung von Staat und Kirche. Sie haben auch im Jahr 2000 nichts an Aktualität eingebüßt.
Diese – gewiß lückenhafte – Aufstellung der diesbezüglichen Aktivitäten der Humanistischen Union mag deutlich machen, daß sie seit Anbeginn die Kirchensteuer unter verfassungsrechtlichem und bürgerrechtlichen Aspekten betrachtet hat. Die diesbezüglichen Probleme haben sich heute höchstens noch verschärft. Darum dürfte es schwer zu vermitteln sein, warum die HUMANISTISCHE UNION heute diese Frage nicht weiter verfolgen soll.

5. Resümee

An der Rechtslage hat sich seither nichts geändert, so daß von daher keine neue Bewertung geboten ist. Aber auch im politischen und sozialen Umfeld sind keine Gründe erkennbar geworden, die der Humanistische Union ein Überdenken ihrer Position geraten sein lassen. Im Gegenteil, die Kirchen sind zu (wichtigen) Organisationen unter anderen geworden und keineswegs die einzigen Sinndeuter mehr. Die Massenmedien haben tatsächlich einen wesentlich größeren Einfluß.

Außerdem lassen die Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für die Gestaltung der Rechtsordnungen der Mitgliedsländer eine solche partikulare „Sondersteuer“ – trotz der diesbezüglichen Erklärung von (Ex-)Bundeskanzler Kohl – problematisch erscheinen.

Zudem hat sich das Sozial- und Wohlfahrtswesen stärker dem „Markt“ öffnen müssen. Das traditionelle deutsche „Subsidiaritätsprinzip“ mußte aufgeweicht und den Gesetzen des Marktes angepaßt werden.
Die Kirchen – als Religionsgemeinschaften – und ihre Wohlfahrtverbände stehen im Wettbewerb mit anderen Sinn- und Hilfeanbietern. Ihr Versuch, mit Hilfe der Staatsmacht die unliebsamen Konkurrenten zurückzudrängen, ist mit dem Schlußbericht der Enquête-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“ des Deutschen Bundestages vom Juni 1998 mißlungen. In dieser, der pluralistischen Form unserer Gesellschaft und der Europäischen Gemeinschaft entsprechenden Wettbewerbssituation in kulturellen, sozialen, politischen und wirtschaftlichen Bereichen, verstößt die Privilegierung religiöser Gruppen eklatant gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Die Kirchensteuer ist ein wettbewerbsverzerrendes Relikt aus landesherrlichen Zeiten. Von daher hat das Ärgernis nichts von seiner grundrechtsverletzenden Bedeutung verloren.

Die vorgeschlagene „Sozial- und Kultursteuer“ schließt weder eine „Gerechtigkeitslücke“ – die es in dem gemeinten Sinn, wie aufgezeigt, gar nicht gibt! – noch dient sie dem Rechtsfrieden oder der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des deutschen Sozialsystems. Im Gegenteil: Verwaltungsaufwand, Kompetenzkonflikte und Streitigkeiten um die Bemessungsgrundlagen werden zunehmen. Ein solcher Plan ist daher sowohl rechts- als auch sozialpolitisch überflüssig, wenn nicht schädlich, und als neue Zwangssteuer wirtschaftlich weder dienlich noch kulturpolitisch hilfreich.

Es ist überdies rechtspolitisch verfehlt, einen Mitgliedsbeitrag zur einer allgemeinen Steuer erstarken zu lassen. Man muß kein Prophet sein, um vorhersagen zu können, daß die zahlreichen bestehenden Subventionen für die Kirchen erhalten bleiben und wahrscheinlich noch erhöht werden. Gewinner werden die Kirchen sein, die Bürgerinnen und Bürger aber werden zusätzlich belastet werden.
Es gibt darum für die Humanistische Union weder einen Grund, das Thema Kirchensteuern zu den Akten zu legen noch einer „Sozial- und Kultursteuer“ das Wort zu reden!

© J. Neumann, Oberkirch. 31.01. / 01.02.2000

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