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Vom Privileg zur Pflicht - "Heidenhüten" und religiöser Ersatz­dienst

22. Februar 1998

Till Müller-Heidelberg

Grundrechte-Report 1998, S. 115-118

Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136ff. Weimarer Verfassung besteht keine Staatskirche, hat der Staat religiös neutral zu sein und besteht eine grundsätzliche Trennung zwischen Staat und Kirche. Als Ausnahme hiervon sieht Art. 7 GG zugunsten der Kirchen vor, daß an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Religionsunterricht stattfindet; die Teilnahme ist nach Art. 7 Abs. 2 GG freiwillig. Der Inhalt ist nicht etwa Wissensvermittlung über die Religionen der Welt, sondern Bekenntnisunterricht der Religionsgemeinschaften. Entstanden ist diese Ausnahme vom verfassungsrechtlichen Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche aus der Historie, der früheren Verbindung von „Thron und Altar“.

In den meisten Bundesländern gibt es einen Ersatzunterricht mit dem Namen „Ethik“ oder „Werte und Normen“, den nach den Schulgesetzen diejenigen Schülerinnen und Schüler besuchen müssen (über Differenzierungen siehe unten), die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Im Abstand von weniger als zwei Monaten sind im Jahre 1997 zwei gerichtliche Entscheidungen bekannt geworden, die sich mit der Frage der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung befassen.

Unstreitig ist das Recht des Staates nach Art. 7 GG, schulische Erziehungsziele vorzugeben, also auch ethische Wertvorstellungen, die für das menschliche Zusammenleben erforderlich sind, unterrichten zu lassen. Wenn er allerdings dieser Auffassung ist, dann muß er alle Schüler darin unterrichten lassen. Die häufig gehörte Begründung, ethische, moralische und wertbezogene Grundüberzeugungen würden den kirchenangehörigen Schülern im Religionsunterricht vermittelt, folglich müßten diejenigen Schüler, die nicht an diesem Unterricht teilnehmen, in staatlichem Ethikunterricht entsprechende Werte beigebracht bekommen, ist leicht widerlegbar und in sich widersprüchlich: Zum _einen hat bisher niemand zu behaupten gewagt, anläßlich des flächendeckenden staatlichen Religionsunterrichts in Westdeutschland sei die Moral und Ethik der westdeutschen Bürger höher als in Bremen, in Berlin oder in den östlichen Bundesländern, wo es überall noch nie Religionsunterricht in staatlichen Schulen gegeben hat; auch die Moral der Skandinavier, Engländer, Franzosen, Italiener usw., wo es ebenfalls keinen staatlichen Religionsunterricht gibt, ist bisher nicht für minderwertig erachtet worden. Und zum anderen: Die gesetzliche Pflicht zum Besuch des Unterrichts in Ethik bzw. Werte und Normen gilt nach den Schulgesetzen nur dann, wenn Religionsunterricht angeboten, aber vom Schüler nicht genutzt wird. Gibt es gar keinen Religionsunterricht (z. B. wegen Lehrermangels), dann existiert auch keine Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts! Auch besteht die Pflicht zum Besuch des Unterrichts in Ethik bzw. Werte und Normen nur für Katholiken und Protestanten oder konfessionslose Schüler, nicht aber für Moslems, Juden, Buddhisten, Zeugen Jehovas, Altkatholiken, Orthodoxe … Damit wird deutlich, worum es dem Staat wirklich geht und was auch etwa in den Kommentaren zu den Landesschulgesetzen nachzulesen ist: Die den Religionsunterricht veranstalteten Kirchen sollen davor geschützt werden, daß Schüler „aus Bequemlichkeit“ sich aus diesem Unterricht abmelden. Eine solche Zielrichtung oder Begründung ist dem Staat aber verwehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich in seinem Urteil vom 2. Juli 1997 (Az. 9 S 1126/95) hiervon nicht beeindrucken lassen. Die Verfassungsmäßigkeit des Ethikunterrichts sei an seinem Inhalt zu messen, nicht an seinem Teilnehmerkreis. Der Ethikunterricht solle auch nur „eine Pflichtengleichheit“ herstellen zwischen jenen Schülern, die am staatlichen Religionsunterricht teilnehmen, und den anderen. Mit erstaunlicher Offenheit formuliert der Senat: „Insoweit ist das Verhältnis der Fächer Religion und Ethik durchaus mit dem Verhältnis zwischen Wehrdienst und Zivildienst zu vergleichen.“ Der Verwaltungsgerichtshof übersieht hierbei nur, daß der Wehrdienst eben eine staatsbürgerliche Pflicht ist, an deren Stelle man aus Gewissensgründen auch einen zivilen Ersatzdienst leisten kann. Der Religionsunterricht hingegen ist ein Privileg der Kirchen und keine Pflicht der Schüler, die nach Art. 7 Abs. 2 eben jederzeit einfach abgemeldet werden können. Und die Abstrusität dieser Argumentation wird im Fall des klagenden Schülers Joachim N. deutlich: Da er konfessionslos ist, kann ihn von vornherein keine „Pflicht“ zum Besuch des Religionsunterrichts treffen.

Immerhin hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wohl die Problematik seiner Entscheidung erkannt und ausdrücklich die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Konsequenter geht das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Beschluß vom 20. August 1997 (Az. 6 A 8016/94) vor: Es erklärt die entsprechende Vorschrift des niedersächsischen Schulgesetzes, wonach der konfessionslose Schüler Felix H. zum Besuch des Religionsunterrichts oder ersatzweise des Unterrichts in Werte und Normen verpflichtet sein soll, für verfassungswidrig und legt daher die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung nach Art. 100 GG vor. „Der religiös neutrale Staat gestattet den Kirchen, religiöse Unterweisung in den Schulen zu veranstalten.“ Aus diesem Privileg und dieser Ausnahme von dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche kann aber weder eine Pflicht der Schüler zum Besuch dieses Religionsunterrichts folgen noch ein „Ersatzdienst“ gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, welche das Verwaltungsgericht Hannover ausdrücklich zitiert und zurückweist. Daß hierin zusätzlich ein Verstoß gegen die Freiheit des Glaubens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses nach Art. 4 GG liegt, weil Konfessionslosen eine zusätzliche Pflicht auferlegt wird, und ebenso gegen Art. 3 Abs. 3 GG, wonach niemand wegen seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf, führt das Verwaltungsgericht Hannover ebenfalls zu Recht aus. Es bleibt zu hoffen, daß das Bundesverfassungsgericht nicht wegen Überlastung diese Gerichtsvorlage jahrelang liegen läßt, sondern bald den weltanschaulichen „Ersatzdienst“ für eine nicht bestehende Pflicht für verfassungswidrig erklärt und damit das in Fachkreisen sogenannte „Heidenhüten“ ein Ende findet.

Kategorie: GG: Artikel 7, Religion: Schule

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