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Der Einfluss der türkisch-is­la­mi­schen DITIB auf die Auswahl der Religi­ons­lehrer_innen

04. Mai 2017

Jelal Cartal

In: vorgänge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 55-61

Dieser Beitrag untersucht am Beispiel Niedersachsens und der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion (Diyanet Isleri Türk Islam Birligi, DITIB) den Einfluss islamischer Verbände auf die Auswahl von Religionslehrer_innen in Niedersachsen. Der Einfluss dieser Organisation auf die Auswahl von Lehrkräften und die Erteilung der Lehrerlaubnis werden im Vergleich zu den Kirchen analysiert, auch im Hinblick auf das Abhängigkeitsverhältnis dieses Verbandes zur Türkei.

1. Die Rolle der DITIB in Deutschland

Die Abkürzung DITIB steht für Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V. (1) Sie hat ihren zentralen Sitz in Köln und ist dem Ministerpräsidenten der Türkei unterstellt. Die DITIB verfügt in Deutschland über 896 Moscheen (Stand 2014), davon 80 in Niedersachsen. Sie ist damit der größte muslimische Dachverband in Deutschland.

Die DITIB verfolgt in Deutschland nicht zuletzt politische Ziele, die von der Regierung der Türkei vorgegeben werden. Ihre Imame werden in der Türkei ausgebildet, erst danach nach Deutschland entsandt. Somit unterliegt die DITIB einer gewissen Konjunktur, da sie immer nur so ideologisch gemäßigt sein kann, wie es die türkische Regierung ihr vorschreibt. Die gegenwärtige Regierung der Türkei verfolgt das Ziel, eine „religiöse Generation der Jugend“ zu erziehen. (2) Hierbei will die Regierung durch ihre in Deutschland eingesetzten Imame, konsularische Vertretungen in den einzelnen Bundesländern und Auslandslehrer Einfluss auf das Leben der türkischstämmigen Muslime in Europa nehmen. So belegen bestimmte Print- und Onlinemedien, dass die DITIB in Deutschland im Sinne der Regierung der Türkei handelt. Nicht zuletzt die Imame der DITIB nehmen in ihrer Freitagspredigt zu politischen Themen regelmäßig Stellung: Vor allem tritt die DITIB als bildungspolitischer Akteur in alten Bundesländern auf. Sie erstellt in Zusammenarbeit mit den Kultusministerien Lehrpläne, verteilt ihre Lehrmaterialien, überprüft die von den Bundesländern finanzierten Islamlehrer_innen und wirkt vor allem an der Erteilung der Lehrerlaubnis („Bevollmächtigung“) mit. Sie schließt neuerdings mit den Bundesländern „Staatsverträge“ (3) über diese Zusammenarbeit. Auch in Niedersachsen steht ein solcher Vertrag kurz vor seiner Unterzeichnung. (4) Mit der Schließung des Vertrags wäre das Land Niedersachsen verpflichtet, die DITIB finanziell zu unterstützen (Art. 8) und dafür Sorge zu tragen, dass der Verband in Aufsichtsgremien des Rundfunks vertreten wird (Art. 10). Damit sollen die DITIB und ihre Partnerorganisation mit den Kirchen gleichgestellt werden. Diese Gleichstellung ist angesichts der inhaltlichen Positionen der DITIB nicht unproblematisch. So versuchte die DITIB, die Anerkennung des Völkermords an Armeniern durch den Bundestag zu verhindern. Sie stellte eine Sammlung von Koransprüchen ins Netz, in der Juden exzessiv negativ charakterisiert wurden. (5) An Islamlehrer_innen verteilt sie Lehrmaterialien, die den islamischen Märtyrergedanken propagieren. (6) Sie verbreitet damit genau die Agitation des amtierenden Staatspräsidenten und seiner Anhänger, die nicht selten für den Märtyrertod im Islam werben. (7) Auch in Comics, die an Islamlehrer_innen verteilt werden, verherrlicht die DITIB den Märtyrertod. (8) Zusätzlich betreibt die DITIB eine Art geheimdienstähnliche Tätigkeit in Deutschland. So sind die Imame der DITIB seit 1994 verpflichtet, alle vier Monate einen Bericht über das Innenleben der türkischen Gemeinden in Deutschland zu schreiben. Sie sind angewiesen, Informationen über Kritiker des derzeitigen türkischen Staatspräsidenten sowie Personenfotos über „Landesverräter“ zu liefern. (9) Die DITIB versucht nicht nur durch ihre Imame, sondern mit regelmäßigen Veranstaltungen und Lehrmaterialien auf die Islamlehrer_innen Einfluss zu nehmen, die wohl gegenüber der Organisation in einer Art Loyalitätsverhältnis stehen.

2. Islam­un­ter­richt in Nieder­sachsen und der Beirat

Niedersachsen führte im Jahr 2003 den Islamunterricht ein. Anfänglich fand der Islamunterricht nur an sieben Schulen statt. Seine Einführung wurde mit der fehlenden Integration muslimischer Kinder begründet. Aus diesem Schulversuch wurde inzwischen ein ordentliches Unterrichtsfach an Schulen.

Zu Beginn wurden einige Islamverbände über den Schulversuch nur pro forma informiert. Inzwischen besteht Niedersachsen darauf, dass Lehrkräfte, welche „Unterricht Islamischer Religion“ erteilen wollen, eine Lehrerlaubnis (Bevollmächtigung) benötigen. Hierzu wurde ein Beirat eingesetzt. Dieser setzt sich aus Vertreter_ innen von zwei wichtigen muslimischen Verbänden zusammen, der DITIB und der Schura Niedersachsen. Nicht alle muslimischen Verbände sind eingebunden. In der Schura Niedersachsen ist u.a. die Organisation Milli Görüs vertreten, die bis 2014 vom Verfassungsschutz beobachtet wurde; eine Organisation, die ideologisch der Muslimbruderschaft nahe steht und sich an einem radikalen Verständnis des Islam orientiert.(10)

Der Beirat wurde ins Leben gerufen, weil das Land einen Ansprechpartner benötigte. Somit wurden gleich am Anfang Tatsachen geschaffen, ohne sich eines legitimen Ansprechpartners zu vergewissern. Aus rechtlicher Sicht soll der an öffentlichen Schulen angebotene Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erfolgen (Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG). Dazu muss der Ansprechpartner legitim sein und auf Dauer (sog. Bestandsdauer) (11) mitwirken können. Hieran fehlt es, wenn der Ansprechpartner (Beirat (12)) vom Land nur provisorisch ins Leben gerufen wurde. Dies gilt erst recht, wenn die Gefahr besteht, dass der Ansprechpartner eine Ideologie verfolgt, die befürchten lässt, dass die in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegten Fundamentalnormen (insbesondere die Bindung an die Menschen- und Bürgerrechte) nicht hinreichend beachtet werden. Somit stellt sich auch die Frage, ob das Land mit Ansprechpartnern zusammenarbeiten darf, die diese Verfassungsprinzipien umgehen.

3. Einfluss der islamischen Verbände am Beispiel der DITIB

Niedersachsen hat mit der Gründung des Beirats zwei Verbänden ein Mitspracherecht bei inhaltlichen Fragen des Faches (u.a. Erstellung der Lehrpläne, Zulassung von Lehrmaterialien) und bei der Zulassung von Lehrkräften an Schulen eingeräumt. Der Einfluss der DITIB und der Schura Niedersachsen auf die Lehrer_innenauswahl ist nicht unerheblich. (13) Er lässt sich am besten am Beispiel der Lehrbefugnis für die Religionslehrkräfte (Idschza) und deren Praxis verdeutlichen. (14) So wirkt die DITIB im Beirat bei der Erteilung der Lehrerlaubnis mit. Durch die Befugnis zur Erteilung der Lehrerlaubnis (§ 2 Abs. 3 Idschaza-Ordnung) ist sichergestellt, dass sich die Lehrer_innen an islamische Vorschriften halten. Wer sich z.B. nicht nach islamischen Vorschriften richtet, riskiert den Verlust der Lehrerlaubnis (§ 7 Idschaza-Ordnung Niedersachsen). So wurden bei fünf Lehrerinnen die Lehrerlaubnisse befristet (Stand 2014). Faktisch erhalten nur diejenigen die Lehrerlaubnis, die den Islam streng auslegen. Bevorzugt werden Lehrerinnen mit Kopftuch, während säkular eingestellten die Lehrerlaubnis verweigert bzw. befristet wird. Gegen die Ablehnung (§ 6 Abs. 2) oder die nachträgliche Entziehung der Lehrerlaubnis (§ 7) gibt es keinen Rechtsschutz. Diese „Rechtslage“ ist nicht unproblematisch. Selbst die islamischen Länder kennen keine Lehrerlaubnis (Idschaza) für Schulen. Gleichwohl ist nach der niedersächsischen Idschaza-Ordnung die Lehrerlaubnis vorgeschrieben. Jede Lehrkraft muss den Unterricht in Übereinstimmung mit den Lehren des Islam und glaubwürdig erteilen. Er/sie muss in der persönlichen Lebensweise die Grundsätze islamischer Lebensführung, die ethisch-moralischen Werte berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Buchstabe c). Islamlehrer_innen müssen den aktiven Nachweis der Teilnahme am Gemeindeleben erbringen (Buchstabe b). Vor allem müssen alle Lehrkräfte ein Empfehlungsschreiben einer Moschee einreichen, die entweder von Schura Niedersachsen oder von DITIB vertreten wird (§ 2 Abs. 1 Buchstabe e i.V.m. § 3). Empfehlungsschreiben anderer Moscheen lehnt der Beirat ab.

Im Vergleich stellt sich die Frage, wie die Kirchen ihre Lehrbefugnisse praktizieren. Anders als die islamischen Verbände ist nicht bekannt, ob die Kirchen ihre Lehrerlaubnisse überhaupt befristen dürfen. In der Praxis gelten die Lehrerlaubnisse als erteilt, wenn die Lehramtsanwärter ihre Studien abgeschlossen haben. Hingegen vertritt der Beirat die Meinung, er orientiere sich an den katholischen bzw. evangelischen Vorschriften. (15) Er verkennt oder übersieht, dass die evangelischen Kirchen in Niedersachsen kein besonderes Zulassungsverfahren kennen. Vielmehr gilt die Vokatio mit der abgeschlossenen Lehrerausbildung als erteilt. Anschließend müssen die Bewerber_innen nur noch pro forma an einer zweieinhalbtägigen Veranstaltung teilnehmen. Demnach ist die Lehrerlaubnis faktisch an die Prüfer im Studium und in der Lehrerausbildung delegiert. Nur bei „schwerwiegenden Verstößen“ gegen die (unterschiedlichen) Lehrmeinungen schreitet die Kirche ein. Eher orientiert sich die islamische Idschaza-Ordnung an der katholischen Kirche. So verlangt das Bistum Osnabrück von Religionslehrer_innen auch im Privatleben die Berücksichtigung kirchlicher Normen. Paare müssen in einer gültigen Ehe leben, und Eltern müssen ihre Kinder katholisch erziehen. Wie bei der islamischen Idschaza benötigen auch katholische Religionslehrer_innen Empfehlungsschreiben über eine „aktive Teilnahme am Leben der Kirche“(16).

4. Die Lehrpraxis unter dem Einfluss der DITIB

Ca. 40 Islamlehrer_innen erteilten in Niedersachsen überwiegend herkunftssprachlichen Unterricht an Grundschulen. Die meisten stammen aus der Türkei, einige wenige sind in Tunesien, Ägypten, Aserbaidschan und in Syrien geboren bzw. dort ausgebildet. Abweichende Meinungen, kritisches Hinterfragen des Koran, zeitgemäße Auslegung der islamischen Quellen (Koran, Hadithe) werden zumeist nicht toleriert. Außerdem hat der Beirat, in dem die DITIB federführend vertreten ist, den Lehrer_innen untersagt, die Verse des Koran zeitgemäß auszulegen. Sie sind angewiesen, bei Auslegungsfragen des Koran und der Sunna des Propheten Imame der DITIP bzw. von Mitgliedsorganisationen des Schura einzuschalten. Auseinandersetzungen über Texte und Lehrmaterialien finden nicht statt. Nicht wenige der Islamlehrer_innen sind entweder Mitglied der türkischen DITIB oder stehen ihr nahe. Durch die von der DITIB an Islamlehrer_innen verteilten Lehrmaterialien findet der zuvor genannte Märtyrergedanke und die Jihad-Lehre Eingang in den islamischen Religionsunterricht. Nicht selten werden Lehrmaterialien an die Schüler_innen verteilt, in denen die kuffars als die „Gottlosen“ oder wertlose Menschen beschimpft werden.(17) In einem dem Verfasser vorliegenden Manuskript heißt es z.B.: „zwischen den Götzendienern und uns herrscht Feindschaft, bis ihr euch dem einzigen Gott zuwendet …“

Medial auftretende Mitglieder der DITIP legen nicht selten eine „Doppelmoral“ an den Tag. Sie treten gegenüber der „Öffentlichkeit“ anders auf als im Umgang mit Islam- und Türkischlehrer_innen. Religionsfreiheit, wie sie im Grundgesetz garantiert ist, lassen sie nicht für alle Muslime (z.B. Frauen) gelten. Ihr „Menschenbild“ gleicht dem der AKP(18), die den Märtyrertod verherrlicht.(19) So teilt die DITIB-Gemeinde Garbsen (Niedersachsen) Menschen in Gläubige (Muslime), Schriftbesitzer (geduldete Christen, Juden) und Ungläubige (Atheisten) ein.(20) Wenn gewisse Mitglieder der DITIB von „Gerechtigkeit“ reden, dann meinen sie wohl kaum den im Grundgesetz geltenden Grundsatz der Gleichberechtigung aller Menschen, sondern die Gerechtigkeit nach dem Koran. Diese Gerechtigkeit kennt keine Gleichbehandlung zwischen Mann und Frau. Kritische, liberal eingestellte Muslime sowie Religions- und Geisteswissenschaftler_innen werden so gut wie nicht zur Kenntnis genommen oder meistens ausgegrenzt. Diese Haltung ist pluralistisch als auch integrationspolitisch kaum förderlich.

5. Schluss­fol­ge­rungen

Viele Bundesländer, darunter vor allem Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, erkennen de facto die DITIB als Vertreter der in Deutschland lebenden Muslime an, obwohl sie kaum mehr als 10 % der türkischen Muslime vertritt.(21) Vor dem Hintergrund ihrer Abhängigkeit von der Regierung der Türkei und ihrer inhaltlichen Positionen ist die Anerkennung als Ansprechpartner des Landes nicht unproblematisch.(22) Gleichwohl ist die DITIB einer der zwei Verbände, die im Beirat vertreten sind. Es sieht so aus als ob die Länder auf die DITIB nicht wirklich verzichten können bzw. wollen. Wie dargelegt ist die DITIB mit der Türkei organisatorisch verflochten. Es sind wohl vor allem sicherheitspolitische Gründe, die das Land Niedersachsen und seine Organe veranlasst haben, die DITIB als Ansprechpartner auszuwählen. Das Land macht sich insofern zum „religiösen Schiedsrichter“ und präferiert innerhalb des Islam bestimmte Strömungen.(23)

Vieles spricht dafür, dass der vom Land Niedersachsen gegründete Beirat verfassungswidrig ist und das Land mit der Einsetzung dieses Gremiums seine Neutralitätspflicht verletzt hat.(24) Die Imame der DITIB kennen sich kaum mit dem Wertekanon der im Grundgesetz verankerten Grund- und Menschenrechte aus. Es ist die DITIB, die mit der Verteilung von Lehrmaterialien eine menschenrechtswidrige Ideologie betreibt. Wegen der dargelegten Weisungsgebundenheit kann niemand ausschließen, dass sie in Treue und Bindung zur Türkei bestimmte Aspekte der islamischen Scharia propagiert und somit auch die Normen des Grundgesetzes umgeht. So steht der Türkei durch die bevorstehende und durch die Machtverhältnisse im Parlament angestrebte Verfassungsänderung die Aufhebung der für den Rechtsstaat und Demokratie essentiellen Gewaltenteilung bevor. Die Machtkonzentration in der Hand eines einzelnen Präsidenten, der gleichheitswidrige Aspekte der Scharia propagiert, könnte zur Abschaffung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze führen.

Die DITIB ist bisher keine Körperschaften des öffentlichen Rechts. Bereits jetzt hat sich durch die Macht der DITIB und weiterer Verbände ein „konservativer Islam“ in Deutschland etabliert, der nicht in der Lage ist, kritisch mit seiner Historie und den Quellen umzugehen.

JELAL CARTAL   Dr. jur., Religions- und Politikwissenschaftler, arbeitet als Sachverständiger für Gerichte und Behörden.

Anmerkungen:

1 S. http://www.ditib.de/index.php?lang=de

2 Ba bakan Erdogan, AK Parti Gençlik Kongresi’nde partililere hitap etti. In: s Sabah v. 29.4.2012, http://www.sabah.com.tr/gundem/2012/04/29/basbakan-erdogan-konusuyor.

3 In Hamburg etwa besteht ein Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt und dem DITIB-Landesverband. Er regelt das Zusammenleben der Muslime und der anderen Religionsgruppen im Bundesland.

4 M.E. sind Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 dieses Vertrags mit dem Neutralitätsgrundsatz des Staates nicht vereinbar. Art. 18 dieses Vertrags legt nahe, dass das Land Niedersachsen mit diesem Vertrag einen sich genehmen Staatsislam schaffen will; s. Niedersächsisches Kultusministerium, Vertragsverhandlungen mit DITIB und SCHURA sowie der Alevitischen Gemeinde, in: http://www.mk.niedersachsen.de/aktuelles/vertragsverhandlungen-mit-ditib-und-schura-sowie-der-alevitischengemeinde-139428. html (Stand vom 16.6.2016).

5 Darin wurden Juden als Diebe, Lügner, Vertragsbrecher, Prophetenmörder sowie geizig und arrogant charakterisiert, vgl. Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion, in: https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%BCrkisch-Islamische_Union_der_Anstalt_f%C3%BCr_Religion#cite_note-3 (Stand vom 25.12.2016).

6 S. Asim Uysal/Mürside Uysal, Geschichten aus dem Koran Nr. 1 (für Kinder ab 6 Jahre), Uysal Yayinevi Istanbul, S. 15; dies., Erste Religionskenntnisse für Kinder – 2. Die 32 Vorschriften des Islam in Erzählungen, Uysal Yayinevi Istanbul, S. 27.

7 Mehrere Minister erklärten, ihr Ziel sei es, den Rang eines Märtyrers zu erreichen (Redetexte v. 21.8.2015, Güncel v. 12.12.2016); Staatspräsident Erdogan erklärte in einer Rede vom 4.1.2017 vor den versammelten Dorfvorstehern in Ankara, er werde, wenn nötig, auch zum Märtyrer.

8 Daraufhin musste das Land Nordrhein-Westfalen die Zusammenarbeit im Präventionsprogramm „Wegweiser“ gegen den islamischen Extremismus beenden. Die Imame der DITIB werden gegenwärtig in Nordrhein-Westfalen vom Verfassungsschutz überprüft.
9 Informativ und lesenswert: „Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion“, Eintrag in Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%BCrkisch-Islamische_Union_der_Anstalt_f%C3%BCr_Religion (Stand vom 25.12.2016).

10 Lesenswert hierzu: Gabi Schmidt und Edward von Roy, Zur geplanten Einführung des bekennenden Islamischen Religionsunterrichts, in: https://schariagegner.wordpress.com/2011/12/20/nein-zum-gesetz-zur-einfuehrung-von-islamischem-religionsunterricht-als-ordentliches-lehrfach/

11 Vgl. dazu Stefan Muckel, „Handelt es sich bei dem DITIB-Landesverband Niedersachsen-Bremen e.V. und der SCHURA Niedersachsen – Landesverband der Muslime e.V. um Religionsgemeinschaften i.S. des Art. 7 Abs. 3 GG …“, Rechtsgutachten im Auftrag des Kultusministeriums des Landes Niedersachsen, Köln 2015, S. 37; abrufbar unter: http://www.mk.niedersachsen.de/aktuelles/vertragsverhandlungen-mit-ditib-und-schura-sowie-der-alevitischen-gemeinde-139428.html.

12 S. Beirat für den Islamischen Religionsunterricht in Niedersachsen, Informationen zur Lehrerlaubnis für Lehrkräfte des Islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen und freien Schulen in Niedersachsen, in: http://beirat-iru-n.de/idschaza/.

13 Die islamischen Verbände haben einen Einfluss auch auf die Auswahl der Hochschullehrer in NRW, s. dazu: „Verbände gegen Universität“, Frankfurter Rundschau v. 25.3.2014.

14 Rabeya Müller, Über die Schwierigkeit, den Islam zu lehren. Islamischer Religionsunterricht in Deutschland, in: Fikrun wa Fann Juni 2014, unter http://www.goethe.de/ges/phi/prj/ffs/the/a101/de13024773.htm.

15 Hermann Horstkotte, Lehrer von Gnaden des Dorfpastors, in: Zeit-Online v. 20.6.2012.

16 Horstkotte 2012 (Anm. 15).

17 S. „ABRAHAM“, in: Seminar für Islamlehrer Dezember 2003, S. 21/23.

18 Adalet ve Kalkinma Partisi: Partei der Gerechtigkeit und Entwicklung.

19 Vgl. Horstkotte 2012 (Anm. 15).

20 Garbsen Kocatepe Moschee e.V., Mitteilungszeitschrift Sayi 3/2013, S. 72 f. (87).

21 So wünschen sich 76 Prozent der Muslime Religionsunterricht, aber nur knapp 25 Prozent fühlen sich von den großen Dachverbänden vertreten; vgl. Mark Chalîl Bodenstein/DIK-Redaktion, „Muslimische Verbände: neue Zahlen, aber kein Ende der Diskussion“, Online-Beitrag v. 2.10.2009, in: http://www.deutsche-islam-konferenz.de/DIK/DE/Magazin/Gemeindeleben/BekanntheitOrg/bekanntheit-org-mld-node.html.

22 Wäre der missglückte Umsturzversuch in der Türkei am 15.7.2016 nicht erfolgt, hätte Niedersachsen längst diesen Vertrag unterzeichnet.

23 Vgl. z.B. Hartmut Kreß, Islamischer Religionsunterricht zwischen Grundsatzproblemen und neuen Rechtsunsicherheiten, in: ZRP 1/2010, S. 14.

24 So auch Jörg-Uwe Hahn, zit. nach: „Jörg-Uwe Hahn: Islam-Unterricht in NRW verfassungswidrig“, Migazin v. 6.3.2012, in: http://www.migazin.de/2012/03/06/islam-unterricht-in-nrw-verfassungswidrig.

Kategorie: vorgänge: Artikel, Religion: Schule

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