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Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt stärkt die Religi­ons­frei­heit

16. März 2015

Kirsten Wiese

Humanistische Union begrüßt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuch und mahnt zugleich die konsequente Trennung von Staat und Religionsgemeinschaft an

In einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 27. Januar 2015 [1] hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden, dass Lehrerinnen das Tragens eines muslimischen Kopftuchs nicht pauschal verboten werden dürfe. Die Humanistische Union begrüßt, dass durch den Beschluss des BVerfG die Religionsfreiheit gestärkt wurde. Eine Beschäftigung beim Staat kann kein Grund für eine Beschränkung von Grundrechten sein. „Der Lehramtsberuf steht nun auch endlich den muslimischen Frauen offen, die gemäß ihrem Glauben ein Kopftuch tragen und zugleich an öffentlichen Schulen unterrichten wollen“, so Dr. Kirsten Wiese, Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union. „Die Länder, die bislang das Kopftuchtragen für Lehrerinnen verboten haben, müssen nun ihre Gesetze ändern“, so Wiese weiter. Zugleich hofft sie auf eine positive Wirkung auf den privaten Arbeitsmarkt, wo Musliminnen seit Jahren wegen ihres Kopftuches diskriminiert werden.

Vor dem BVerfG geklagt hatten zwei Pädagoginnen aus Nordrhein-Westfalen, die eine arbeitete als Lehrerin für muttersprachlichen Unterricht und die andere als Sozialpädagogin an einer Schule. Beide trugen zunächst ein Kopftuch, die Sozialpädagogin ersetzte das Kopftuch jedoch durch eine Art Baskenmütze. Aufgrund des seit 2005 in NRW geltenden Verbotes religiöser Bekundungen im Schuldienst wurde die eine gekündigt und die andere abgemahnt. In allen Vorinstanzen waren sie mit ihren Klagen gegen die Kündigung gescheitert.
Das BVerfG entschied nun, dass das Kopftuchtragen im Schuldienst nur verboten werden könne, wenn der Schulfrieden oder die staatliche Neutralität konkret gefährdet seien – etwa bei Konflikten über das richtige religiöses Verhalten unter Schülern und Eltern. Eine solche Einschränkung des Verbotes nur auf konkrete Gefahren gebiete die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Pädagoginnen, die durch Artikel 4 Grundgesetz (GG) geschützt wird. Die entsprechende Vorschrift im Nordrhein-Westfälischen Schulgesetz (§ 57 Absatz 4) müsse deshalb verfassungskonform ausgelegt werden. Zugleich erklärte das Gericht die Regelung des Nordrhein-Westfälischen Schulgesetzes, wonach die „Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte“ von dem Verbot religiöser Bekundungen ausgenommen sind, für mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 3 S. 1, 33 Abs. 3 GG) unvereinbar und nichtig. Das BVerfG räumte den Ländern aber weiterhin die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen religiöse Bekundungen im Schuldienst pauschal zu unterbinden.

Die Humanistische Union weist aber darauf hin, dass das Grundgesetz eine Trennung von Staat und Religion fordert. „Unserer Demokratie liegt die Verhandelbarkeit von Positionen zu Grunde, während Religion auf nicht verhandelbaren Glaubensvorstellungen beruht, das passt nicht gut zueinander“, erklärt Wiese. Die Trennung ist selbstverständlich auch in der staatlichen Schule umzusetzen. Kruzifixe, Schulgebete und Lieder mit klarem religiösem Gehalt haben dort nichts zu suchen. Das verlangt nicht zuletzt der Schutz all der Kinder und Eltern, die der Religion fern stehen. Das Kopftuch ist zwar als Ausdruck individueller Glaubensfreiheit an Schulen zuzulassen. Konflikte wegen der mit dem Kopftuch verbundenen Glaubensvorstellung sowie dem Geschlechterkonzept sind aber durchaus denkbar. Wenn zum Beispiel muslimische Schüler muslimische Schülerinnen ohne Kopftuch beleidigen oder verstärkt Schülerinnen von ihren Eltern zum Tragen des Kopftuchs gezwungen werden, sollte die Schulleitung besonderes Augenmerk darauf legen, wie sich eine Lehrkraft mit Kopftuch dazu verhält. Für Konfliktlösungen in Einzelfällen reichen die allgemeinen Vorschriften in den Schul- und Beamtengesetzen sowie im Arbeitsrecht aus.

Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union setzt sich seit ihrer Gründung 1961 sowohl für die Wahrung der Religionsfreiheit als auch für die Trennung von Staat und Kirchen ein. Laut ihrer Satzung sucht sie „die Unabhängigkeit des Staates und seiner Einrichtungen gegenüber Machtansprüchen konfessioneller und weltanschaulicher Gruppen zu wahren.“

Für Nachfragen steht Ihnen Dr. Kirsten Wiese vom Bundesvorstand der Humanistischen Union unter Mobilnr. 0163 / 2684615 zur Verfügung.

[1] Beschluss des 1. Senats des BVerfG v. 27.1.2015 – 1 Bv R 471/10  und 1 BvR 1181/10, s.
www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html

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