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Humanis­ti­sche Union fordert Stopp der staatlichen Bischofs­-­Be­sol­dung in Bayern

17. Oktober 2012

Stellungnahme der HU Bayern zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes über die Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe usw. (Drs. 16/13835)

An die Fraktionen

im Bayerischen Landtag

Maximilianeum

Max-Planck-Straße 1

81675 München

Gesetzentwurf der Staatsregierung

zur Änderung des Gesetzes über die Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe usw. (Drs. 16/13835)

Sehr geehrte Damen und Herren,

dem Bayerischen Landtag liegt der oben genannte Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Beratung vor.

Bei den in dem Gesetzentwurf genannten Zahlungen an die Römisch-Katholische Kirche und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern handelt es sich um Staatsleistungen, die gemäß Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Weimarer Reichsverfassung durch die Landesgesetzgebung abzulösen sind. Die Grundsätze hierfür stellt der Bund auf. Dieser Verfassungsauftrag besteht seit 1919 und wurde auch nach 1949 von der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht erfüllt.

Der Verfassungsbefehl zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen richtet sich zwar in erster Linie an die Bundesregierung, die ein Gesetz über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen auf den Weg zu bringen hat. Wegen der Untätigkeit der Bundesregierung sind jedoch auch die Länder aufgefordert, einen verfassungskonformen Zustand herbeizuführen. Hierzu sagt der Gesetzentwurf der Staatsregierung leider nichts.

Wir bitten Sie daher, im Gesetzgebungsverfahren einen entsprechenden Entschließungsantrag einzubringen. Darin sollte die Staatsregierung aufgefordert werden, von der Bundesregierung die unverzügliche Vorlage eines Gesetzentwurfs zu verlangen, der die Grundsätze für die Ablösung der Staatsleistungen durch die Länder regelt.

Ferner bitten wir Sie, in den vorliegenden Gesetzentwurf eine Klausel aufzunehmen, die auf den Übergangscharakter des Gesetzes bis zur allgemeinen Ablösung der Staatsleistungen in Bayern hinweist. Eine solche Klausel könnte in einem neuen § 3 am Schluss des Gesetzes wie folgt lauten:

„Dieses Gesetz tritt mit dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung außer Kraft.“

Zur Frage der Ablösung der Staatsleistungen in Bayern möchten wir noch auf folgendes hinweisen. Aus Sicht der Kirchen bedeutet Ablösung die Einstellung der Dotationen durch Zahlung eines größeren Ablösebetrags. Nach den Haushaltsplänen sind in Bayern die Staatsleistungen an die Kirchen von (umgerechnet) 5,4 Millionen Euro im Jahre 1949 auf rund 88 Millionen Euro im Jahre 2012 angestiegen. Insgesamt wurden allein seit 1949 rund 3,3 Milliarden Euro an Staatsleistungen gezahlt. Aus Sicht der Humanistischen Union sind angesichts der Höhe dieser Summe die Staatsleistungen bereits als abgelöst zu betrachten und weitere Zahlungen einzustellen

(siehe dazu suedbayern.humanistische-union.de/aktuelles/publikationen ).

Wir bitten Ihre Fraktion, unsere Hinweise und Vorschläge zur Erfüllung eines seit 93 (!) Jahren bestehenden Verfassungsgebots bei den Beratungen des Gesetzentwurfs zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Killinger, Sprecher

Nachrichtlich an die nicht im Landtag vertretenen Parteien

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