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Satzung der Humanistischen Union e.V.

beschlossen am 19. November 1967 in Kassel
zuletzt geändert am 24. September 2011 in Berlin

 

§ 19 Orts-, Regional- und Landesverbände

1. Die Orts-, Regional- und Landesverbände fördern die Ziele der HUMANISTISCHEN UNION in ihrem örtlichen bzw. regionalen Wirkungsbereich auf eigene Initiative oder auf Anregung des Vorstands.

2. Auf Antrag von sieben Mitgliedern aus einer Gemeinde oder auf Initiative des Vorstands beruft dieser zur Gründung eines Ortsverbandes alle Mitglieder aus dieser Gemeinde zu einer konstituierenden Versammlung ein.

3. In einer Gemeinde kann es nicht mehr als einen Ortsverband geben. Alle in einer Gemeinde wohnenden Mitglieder gehören dem Ortsverband an, soweit sie nicht schriftlich der Geschäftsstelle des Vereins erklären, dem Ortsverband nicht angehören zu wollen. Eine solche Mitteilung ist unverzüglich an den betreffenden Ortsverbandsvorsitzenden weiterzugeben. Alle Mitglieder benachbarter Gemeinden, in denen es keine Ortsverbände gibt, müssen auf ihren Wunsch in den Ortsverband aufgenommen werden, auch wenn dieser Ortsverband einem benachbarten Wahlbezirk angehört. Wenn ein Mitglied einem in einem anderen Wahlbezirk gelegenen Ortsverband beitritt, ist dies der Geschäftsstelle des Vereins gegenüber zu erklären. Der Vereinsvorstand informiert alle Mitglieder über den Bestand und die Gründung von Ortsverbänden.

4. Ein Ortsverband entscheidet in Mitgliederversammlungen. Er wählt mindestens alle zwei Jahre einen Vorstand und kann sich eine Satzung geben, die der Bestätigung durch den Vereinsvorstand bedarf. Erfolgt eine Neuwahl des Ortsverbandsvorstandes nicht innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Ortsverbandsvorstandes, so gilt der Ortsverband als aufgelöst.

5. Beschlüsse von Ortsverbands-Mitgliederversammlungen und Ortsverbandsvorständen können vom Vereinsvorstand mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder suspendiert werden. Der Vereinsvorstand beruft zugleich eine Ortsverbands-Mitgliederversammlung ein, die spätestens einen Monat nach der Suspension stattfinden muss. Wenn die suspendierten Beschlüsse von dieser Ortverbands-Mitgliederversammlung bestätigt werden, so gelten sie, bis die nächste Delegiertenkonferenz endgültig über sie entschieden hat. Beschlüsse von Ortsverbandsvorständen betr. § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 sowie die Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten durch Ortsverbands-Mitgliederversammlungen sind von diesem Suspendierungsrecht ausgenommen.

6. Die Mitglieder des Vereinsvorstands können jederzeit an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen jedes Ortsverbands teilnehmen. Alle solchen Sitzungen und Versammlungen sind daher dem Vereinsvorstand rechtzeitig mitzuteilen.

7. Die Ortsverbandsvorstände eines Bundeslandes können auf Antrag eines Ortsverbandes oder des Bundesvorstandes eine Landeskonferenz einberufen und mit Zustimmung der Mehrheit der Vorstände der bestehenden Ortsverbände einen Landesverband bilden. Die Landeskonferenz wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Landesvorstand oder eine Landessprecherin/einen Landessprecher.

8. Orts- oder Landesverbände können Regionalverbände bilden. Sind keine Ortsverbände vorhanden, können auch einzelne Mitglieder Regional- oder Landesverbände bilden. Deren Gründung ist nicht an Landesgrenzen gebunden. Mitglieder mehrerer Bundesländer können landesübergreifende Landesverbände bilden. Die Absätze 4 - 7 gelten für die Regionalverbände entsprechend.

 

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