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Antrag 6: Neue Wahlordnung der Humanis­ti­schen Union

07. Juni 2018
Datum: Donnerstag, 07. Juni 2018

Vorschlag einer neuen Wahlordnung des Vereins, die Regelungen für Urabstimmungen sowie die Wahlen bei der Mitgliederversammlung enthält. Die bisherige Wahlordnung der HU galt noch für die Delegiertenwahlen und ist nach der 2015 beschlossenen Abschaffung der Delegiertenversammlung und dem Wechsel zur Mitgliederversammlung obsolet.

Wahlordnung der HUMANISTISCHEN UNION
für die Wahlen bei der Mitgliederversammlung sowie Urabstimmungen

Wahlrecht

§ 1

Bei Wahlen und Abstimmungen ist jedes Mitglied wahlberechtigt, dessen Beitrittserklärung bis zum Tage der Ankündigung einer Mitgliederversammlung (§ 10 Abs. 3 der Satzung) oder der Beantragung einer Urabstimmung (§ 8 Abs. 1 der Satzung) beim Vorstand eingegangen ist.

§ 2

Über das Wahlrecht von Mitgliedern, deren Beitrittserklärung nach diesem Zeitpunkt, aber vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegt, entscheidet der Vorstand auf Antrag dieser Mitglieder.

§ 3

1. Das aktive Wahlrecht gilt nur in dem Stimmbezirk, in dem das Mitglied ansässig ist. Maßgeblich ist dabei die dem Vorstand mitgeteilte Postanschrift am Tag der Ankündigung der Abstimmung oder Mitgliederversammlung.
2. Mitglieder eines Orts- (OV) oder Regionalverbandes (RV), die nicht in dem Stimmbezirk wohnen, zu dem ihr OV/RV gehört, besitzen das aktive Stimmrecht im Stimmbezirk ihres OV/RV.
3. Orts- oder Regionalverbände, die auf dem Gebiet mehrerer Bundesländer liegen, beschließen in einer Mitgliederversammlung, welchem Bundesland sie bei der Wahl bzw. Urabstimmung zugerechnet werden wollen.
4. Im Ausland ansässige Mitglieder üben ihr Stimmrecht in dem Stimmbezirk aus, in dem sie zuletzt in der Bundesrepublik ansässig waren. Im Ausland neu beigetretene Mitglieder üben ihr Stimmrecht in dem Stimmbezirk aus, dem sie sich zurechnen.
5. Der Wahlleiter/die Wahlleiterin besitzt kein passives Wahlrecht.

Organisation
§ 4

1. Die Urabstimmung wird vom Vorstand durchgeführt und von der Wahlkommission überwacht.
2. Der Vorstand beauftragt in der Regel die/den hauptamtliche*n Geschäftsführer*in als Wahlleiter*in mit der technischen Durchführung der Wahl.
3. Der/die Wahlleiter*in untersteht der Wahlkommission im Rahmen der Bestimmungen der Satzung und dieser Wahlordnung. Sie/er ist der Wahlkommission hinsichtlich aller Vorgänge und Unterlagen, die die Wahl betreffen, auskunftspflichtig.

Ablauf
§ 5

1. Sofern eine Urabstimmung nach Erreichen des nötigen Quorums gem. § 8 Abs. 1 der Vereinssatzung stattfindet, wird der Mitgliedschaft dies über die folgende Ausgabe der Vereinszeitschrift „MITTEILUNGEN“ angekündigt. Bei der Ankündigung ist darauf hinzuweisen, dass alle Mitglieder die Möglichkeit haben, in gebotener Kürze zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen sind an den Wahlleiter/die Wahlleiterin zu senden. Dafür ist eine Frist von vier Wochen einzuräumen.
2. Die eingegangenen Stellungnahmen für/gegen das Begehren werden ggf. von der Diskussionsredaktion des Vereins zusammengefasst. Sie sind in der folgenden Ausgabe der Vereinszeitschrift „MITTEILUNGEN“ zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung soll mindestens zwei Wochen vor Beginn des Abstimmungszeitraums erfolgen.
3. Die Urabstimmungsfrage wird nach Rücksprache mit den Antragsteller*innen von der Wahlkommission formuliert.

§ 6

1. Jedem Mitglied wird ein Stimmzettel zugesandt. Darauf müssen enthalten sein: das Thema der Abstimmung, die auszuwählenden Optionen sowie ein Verweis auf die schriftlichen Stellungnahmen zum Thema (gem. § 5 Abs. 2). Der Stimmzettel ist an die Bundesgeschäftsstelle adressiert.
2. Für die Rücksendung der Stimmzettel ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuräumen.
3. Die Versendung der Stimmzettel erfolgt unter Aufsicht der Wahlkommission. Die Zahl der übriggebliebenen Stimmzettel ist von Wahlkommission und Wahlleiter/in zu protokollieren. Diese Stimmzettel sind bis zum Abschluss der Wahl versiegelt aufzubewahren.
4. Über begründete Nachforderung von Stimmzetteln entscheidet die Wahlleiterin / der Wahlleiter. Im Zweifelsfall überlässt sie/er die Entscheidung der Wahlkommission. Die Nachsendung eines Stimmzettels ist zu protokollieren. Das Protokoll ist von Protokollführer/in und Wahlleiter/in oder einem Mitglied der Wahlkommission zu unterzeichnen.

§ 7

1. Weder der Umschlag noch der Stimmzettel dürfen einen Hinweis auf den Absender enthalten.
2. In einem Abstimmungsumschlag darf nur ein Stimmzettel enthalten sein. Der Umschlag ist zu verschließen und an die Bundesgeschäftsstelle zu senden.
3. Nach der Auszählung eingegangene Stimmzettel sind ungültig.

§ 8

1. Zurückgesandte Abstimmungsumschläge werden ungeöffnet bis zur Auszählung aufbewahrt.
2. Die Auszählung erfolgt öffentlich unter Aufsicht der Wahlkommission. Ihr Termin ist der Mitgliedschaft in geeigneter Form rechtzeitig bekannt zu geben. Der ersten Zählung hat eine Kontrollzählung zu folgen.
3. Als gültig sind nur Stimmen anzusehen, auf denen eine Option deutlich und eindeutig angekreuzt ist. Sind einzelne Abstimmungsentscheidungen undeutlich, so können diese für ungültig erklärt, die übrigen Abstimmungsentscheidungen auf dem Stimmzettel aber anerkannt werden.
4. In Zweifelsfällen entscheidet die Wahlkommission nach Aussprache mit der Wahlleiter / dem Wahlleiterin, ob ein Stimmzettel oder eine Abstimmungsentscheidung als gültig anzusehen sind.
5. Die Auszählung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Wahlkommission und der Wahlleiter/dem Wahlleiterin zu unterschreiben. Das Wahlergebnis wird an Hand des unterschriebenen Protokolls bekannt gegeben.

Fristen
§ 9

Für die Einhaltung der genannten Fristen ist das Datum des Poststempels maßgebend. Soweit die Zustellung nicht durch die Post erfolgt, gilt das Eingangsdatum in der Bundesgeschäftsstelle.

Wahlkommission
§ 10

1. Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie kann auch schriftlich beschließen.
2. Die Wahlkommission besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern. Die Aufgaben gem. § 6 Abs. 3 und 4 und § 8 Abs. 2, 4 und 5 dieser Wahlordnung können bereits von zwei Mitgliedern der Wahlkommission wahrgenommen werden.

Anfechtung der Abstimmung
§ 11

Der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung muss bei der Wahlkommission gestellt werden. Dieser Antrag kann nur mit Tatsachen begründet werden, die dem Antragsteller / der Antragstellerin vor der Wahl nicht bekannt waren.

Anmerkung des Protokolls: Ursprünglich wurde hier eine falsche Zwischenversion des Antrags veröffentlicht, die noch zahlreiche Verweise auf die Delegiertenversammlung und unvollständige Änderungen enthielt. Die dadurch ausgelöste Verwirrung bitten wir zu entschuldigen.

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