Online-Durchsuchung - 29.11.07
Von: Sven Lüders
Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts über Online-Durchsuchungen, Mitteilungen Nr. 199, Seite 11
Das die nordrhein-westfälische Regelung über den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhält, war schon anhand der Aktenlage zu erkennen. Mit unbestimmten Ermittlungsbefugnissen, ohne Rücksicht auf den Kernbereich privater Lebensgestaltung und ohne den bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis oder den Wohnraum üblichen Richtervorbehalt kam das Gesetz daher – eigentlich eine klare Sache. Dennoch setzten die Richter eine mündliche Verhandlung an. Deren Gegenstand war weniger das Gesetz aus NRW. Die Richter nutzten den Termin am 10. Oktober vielmehr, um sich eingehend über die technischen Hintergründe und Fallstricke der Online-Durchsuchungen zu informieren.
Viele ungeklärte Fragen
Die Experten verwiesen auf zahlreiche Probleme, die einer rechtsstaatlichen Kontrolle des neuen Instruments entgegen stehen:
Wie geht‘s weiter?
Die Entscheidung der Richter wird im Frühjahr 2008 erwartet. Spätestens dann ist auch mit einer Fortsetzung des Gesetzgebungsprozesses auf Bundesebene zu rechnen. Im Vorfeld bemüht sich das Bundesinnenministerium (BMI) um Verständnis für das Instrument und veröffentlichte kürzlich einen Frage-/Antwort-Katalog, um besorgte Bürgerinnen und Bürger zu beruhigen. Dort war zu lesen, dass die Online-Durchsuchungen „nicht zur Überwachung unbescholtener Bürger“ eingesetzt werden solle. Wenn man das immer vorher wüßte, bräuchte es ja keine Ermittlungen mehr. Außerdem versprach das Ministerium, man werde „die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung beachten“. Wie das angesichts der technischen Schwierigkeiten gelingen soll, verriet das BMI aber nicht. Weiterhin versprach das BMI: „Die Betroffenen werden grundsätzlich nach Abschluss darüber unterrichtet...“. Wenn diese Benachrichtigung genauso praktiziert wird wie in der Vergangenheit, ist mit grundsätzlich wohl gemeint, dass im konkreten Fall keine Benachrichtigung stattfindet, weil damit der weitere Einsatz des Instruments gefährdet wäre (wenn etwa bekannt wird, wie die Software auf den Zielrechner gelangte). Auch die immer wieder vorgetragenen Beteuerungen, aufgrund begrenzter personeller Ressourcen, eines technisch aufwändigen Verfahrens und langer Vorbereitungszeiten könnten ohnehin nur wenige Online-Durchsuchungen durchgeführt werden, beruhigen nicht wirklich. Sie zeigen vielmehr, dass die Verfechter der Online-Durchsuchung die rechtspolitischen Untiefen der digitalen Wanzen immer noch ignorieren.
Sven Lüders
Angesichts der Tragweite der erwarteten Entscheidung für den Schutz der digitalen Privatsphäre hat der Vorstand der Humanistischen Union entschieden, im April 2008 eine Fachtagung zum Thema anzubieten.