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8. Beweis­ver­wer­tungs­verbot bei rechts­wid­rigen Ermitt­lungen

16. Oktober 2015
Datum: Samstag, 10. Oktober 2015

Initiativantrag des von der letzten DK eingesetzten Arbeitskreises

Die Delegiertenkonferenz möge beschließen:

Die HUMANISTISCHE UNION fordert ein gesetzliches Beweisverwertungsverbot für rechtswidrig gewonnene Ermittlungsergebnisse.

Begründung:

Grundlage für den zu erarbeitenden Vorschlag ist das Arbeitspapier des Arbeitskreises Beweisverwertungsverbote der HUMANISTISCHEN UNION, Stand 10. Oktober 2015. Dies ist noch kein endgültiges, sondern lediglich ein vorläufiges Arbeitsergebnis des Arbeitskreises, an welchem noch weiter gearbeitet wird.
Zum Schutz der Grund- und Freiheitsrechte der Bürger regelt die Strafprozessordnung (und die Polizeigesetze), wann und unter welchen Voraussetzungen Polizei und Staatsanwaltschaft Ermittlungshandlungen vornehmen dürfen, die in die Privatsphäre der Bürger eingreifen, wie etwa Telefonüberwachung, Wohnungsdurchsuchung, Eingriff in die körperliche Integrität (Blutentnahme), geheimdienstliche Überwachung usw. In einer Reihe von Entscheidungen der letzten Jahre hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang u.a. Überwachungsmaßnahmen nur dann für verfassungsgemäß erachtet, wenn sie zum Schutz der Bürgerrechte unter den Richtervorbehalt gestellt werden. Nichtsdestoweniger erfolgen diese Eingriffe in Ermittlungsverfahren häufig unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften. Beispielsweise hat eine Untersuchung des Max-Planck-Instituts in Freiburg ergeben, dass 75 % bis 90 % der angeordneten Telefonüberwachungsmaßnahmen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, Blutproben bei Alkoholverdacht werden häufig ohne Beachtung des Richtervorbehalts angeordnet und Wohnungsdurchsuchungen werden immer wieder fast flächendeckend vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.

Die ständige Rechtsprechung hält jedoch die bei diesen rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahmen gewonnenen Beweise für verwertbar mit der Begründung, es müsse abgewogen werden zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse und dem Schutzinteresse des betroffenen Beschuldigten – und die Waage fällt natürlich praktisch immer zugunsten des Strafverfolgungsinteresses aus. Diese Rechtsprechung ermutigt die Ermittlungsbehörden, über die ihnen gesetzten gesetzlichen Schranken hinauszugehen, da sie ja wissen, dass dies ohne Konsequenzen bleibt.

Somit nutzen alle vom Gesetzgeber beschlossenen Regeln zum Schutz der Grund- und Freiheitsrechte gegenüber den Ermittlungsbehörden in der Praxis nichts.

Antragsteller: Arbeitskreises Beweisverwertungsverbote der HU, vertreten durch Till Müller-Heidelberg

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