(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Christa Sonnenfeld: Angriff auf die Löhne. Ausweitung erzwungener Leiharbeit für Erwerbslose, Grundrechte-Report 2003, S. 112-116
Hans-Ernst Böttcher: Grundrechte mit Militärvorbehalt? Karlsruhe scheut vor neuer Wehrpflicht-Entscheidung zurück, Grundrechte-Report 2003, S. 117-123
Albert Scherr: Freie Wahl: Ausbildung, Warteschleife, Ausgrenzung, Grundrechte-Report 1998, S. 138-143
Klaus Dammann: Integration oder Repression? Berufsverbote in Ostdeutschland, Grundrechte-Report 1998, S. 143-148
Harald Rein, Christa Sonnenfeld: Erzwungene Arbeitseinsätze im Sozialhilfe- und Arbeitslosenrecht, Grundrechte-Report 1998, S. 148-152
Peter Becker, Klaus Dammann: Berufsverbote: "Treuepflicht" und Meinungsfreiheit, Grundrechte-Report 1997, S. 125-129
Ulrich Finckh: Ist die Wehrpflicht noch zu rechtfertigen?, Grundrechte-Report 1997, S. 130-133