Artikel 16
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland

 

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. 2Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Online verfügbare Beiträge zu Artikel 16 GG aus den Grundrechte-Reporten:

 

Renate Schultz, Hans-Eberhard Schultz: Der «Terrorismusvorbehalt» im Asylrecht, Grundrechte-Report 2003, S. 124-128

Julia Duchrow: Menschenrechtsorientierter Flüchtlingsschutz und das neue Zuwanderungsrecht, Grundrechte-Report 2003, S. 129-133

Günter Burkhardt: Deutsche Asylpraxis versus internationale Normen. Der Einstieg in den Ausstieg aus dem Völkerrecht, Grundrechte-Report 1998, S. 169-176

Regina Kalthegener: Verfolgt nicht nur vom Staat: Frauenspezifische Asylgründe, Grundrechte-Report 1998, S. 176-180

Ursula Neumann: Die Härtefallregelung oder Kafka live - ein Erfahrungsbericht, Grundrechte-Report 1998, S. 181-185

Kai Weber: "Drittländer" und "sichere Herkunftsstaaten", Grundrechte-Report 1997, S. 147-154