vorgänge: Artikel - 1.12.06

Der kleine Unterschied

Albert Scherr

Diskriminierung und soziale Ungleichheit. aus: vorgänge Nr. 176 (Heft 4/2006), S. 75-83


Soziale Ungleichheiten die dazu führen, „dass einzelne Individuen oder Gruppen in dauerhafter Weise begünstigt oder benachteiligt“ (Kreckel 1992: 17) werden, sind auch in modernen, sich als demokratisch verfasster politischer Zusammenschluss freier und gleicher BürgerInnen verstehenden Gesellschaften, der empirische Normalfall. Die Abschaffung der hinreichend dokumentierten sozioökonomischen Ungleichheiten zwischen sozialen Klassen, Schichten und Milieus ist gewöhnlich auch keineswegs Bestandteil staatlich-politischer Programme. Gegenstand von Auseinandersetzungen sind vielmehr nur die Erfordernisse einer wohlfahrtsstaatlichen (De-)Regulierung von Armut und Arbeitslosigkeit, ihre direkten und indirekten Folgen. Dies geschieht historisch und aktuell aber unter der erklärten Prämisse, dass Nicht-Erwerbstätige gegenüber Erwerbstätigen weiterhin benachteiligt werden sollen und müssen. Denn auch schlecht bezahlte Erwerbsarbeit soll immer noch die bessere Alternative zur Existenzsicherung durch Arbeitslosen- und Sozialhilfe sein.
Im Unterschied dazu ist die Verhinderung bzw. Überwindung von „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ (AGG §1) mit dem Aktionsprogramm „For Diversity – Against Discrimination“ der Europäischen Kommission (www.stop-discrimination.info), der Antirassismus-Richtlinie der EU (Richtlinie 2000/43/EG) und dem bundesdeutschen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Ziel staatlicher Politik anerkannt. Dabei betrachtet die Gesetzeslage nicht nur solche Fälle als problematische Diskriminierung, in denen Benachteiligung Folge einer direkten, auf Stereotype und Vorurteile zurückführbaren Ungleichbehandlung ist. Aufgegriffen wird vielmehr auch die in der angelsächsischen Rassismusforschung entwickelte Unterscheidung zwischenunmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung (vgl. Feagin/Feagin 1998; Richtlinie 2000/43/EG & 13; AGG § 3). Damit wird geltend gemacht, dass Benachteiligungen auch durch die Anwendung von „dem Anschein nach neutrale(n) Vorschriften, Kriterien oder Verfahren“ (AGG § 3) zu Stande kommen können. Die erwähnte EU-Richtlinie lässt dabei auch die Möglichkeit zu, nicht nur justiziable Einzelfälle in den Blick zu nehmen, sondern fordert die Einzelstaaten dazu auf, „mittelbare Diskriminierung mit allen Mitteln, einschließlich statistischer Beweise, festzustellen“ (RICHTLINIE 2000/43/EG, Art. 15). Dem wird in der bundesdeutschen Rechtsprechung durch die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 26) vorgesehene Einrichtung einer „Antidiskriminierungsstelle des Bundes“ Rechnung getragen. Diese soll nicht nur eine Beschwerde- und Konfliktschlichtungsinstanz  sein, sondern ist auch für die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen „zu diesen Benachteiligungen“ und für Öffentlichkeitsarbeit zuständig.
Damit gewinnen die Fragen, was Diskriminierungen kennzeichnet, sowie ob und wie Diskriminierungen von anderen Formen sozialer Benachteiligung de jure unterschieden werden können bzw. nach wissenschaftlichen Maßstäben unterschieden werden sollten, politische und rechtliche Relevanz. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, dass diese Fragen nicht nur auf fragwürdige politische Festlegungen, sondern auch auf eine Problematik der sozialwissenschaftlichen Diskussion verweisen, die nicht durch einfache definitorische Setzungen aufgelöst werden kann: Diskriminierungen, so die im Folgenden zu erläuternde These, sind gerade keine von sozioökonomischen Ungleichheiten eindeutig und trennscharf  unterscheidbare soziale Tatsache. Sie stehen vielmehr historisch und systematisch in einem engen, in einigen Fällen konstitutiven Zusammenhang mit sozioökonomischen Ungleichheiten sowie mit politischen Herrschaftsverhältnissen, der im gegenwärtigen politischen und rechtlichen Antidiskriminierungsdiskurs der EU verdeckt wird. [1]

 

1. Sind alle Formen von Diskriminierung unzulässig?


Der politische und rechtliche Antidiskriminierungsdiskurs der EU geht – und dies ist symptomatisch – nicht von einer formalen Klärung des Diskriminierungsbegriffs aus, sondern fasst als Diskriminierung solche Fälle von „Benachteiligungen“, denen bestimmte Kategorien zu Grunde liegen („Rasse“, „ethnische Herkunft“, „Geschlecht“, „Religion“, „Weltanschauung“, „Behinderung“, „Alter, „sexuelle Identität“). Diese Zusammenstellung diskriminierungsrelevanter Kategorien ist aber weder theoretisch noch empirisch zwingend und sie kann auch nicht den Anspruch erheben, vollständig zu sein.
Dies wird schon daran deutlich, dass – und dies in Übereinstimmung mit den einschlägigen Konventionen der Vereinten Nationen –  ein unstrittig hoch relevanter Fall von diskriminierender Ungleichbehandlung explizit zugelassen wird, die Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen gegenüber Nicht-Staatsangehörigen:
„Dieses Diskriminierungsverbot sollte auch hinsichtlich Drittstaatsangehörigen angewandt werden, betrifft jedoch keine Ungleichbehandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und lässt die Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und ihren Zugang zu Beschäftigung und Beruf unberührt.“ (EU Richtlinie 2000/43/EU, Art. 13).
Faktisch wird damit nicht nur die nationale und eu-europäische Institutionalisierung einer Grenzziehung nach außen, die nicht zuletzt als Absicherung der Binnenstrukturen wohlfahrtsstaatlich moderierter Ungleichheiten gegen die externen weltgesellschaftlichen Ungleichheiten und den dadurch mit bedingten Migrationsdruck bedeutsam ist, legitimiert [2]. In der Folge wird zudem zum einen auch das Faktum, dass sich in Folge der seit den 1990er Jahren vorgenommenen Einschränkung des Asyl- und Zuwanderungsrechts eine mehrfach benachteiligte „Unterklasse“ illegalisierter Migranten herausgebildet hat, die nicht „nur“ ökonomischen, sondern auch massiven rechtlichen Benachteiligungen unterliegt und von politischer Interessenvertretung weitgehend ausgeschlossen ist, aus dem Antidiskriminierungsdiskurs ausgeblendet [3]. Zum anderen dürfen Arbeitsmigranten und Flüchtlinge aus Nicht-EU-Ländern auch dann weiterhin legal benachteiligt werden, wenn sie über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügen. Sozioökonomische Ungleichheiten zwischen Arbeitskräften mit unterschiedlichen Rechten werden also durch komplex ausdifferenzierte politisch-rechtliche Regulierungen mit hergestellt.
Dies ist erstens Teil einer Bedingungskonstellation, die manifeste fremdenfeindliche und rassistische Diskriminierung insofern befördert, als sie für Forderungen nach weitreichender Bevorzugung Einheimischer gegenüber Migranten einen Ausgangspunkt bietet. Entsprechend stellt Justin Akers Chacón (2006: 175) im Hinblick auf die USA fest, dass Einwanderungspolitik dazu beigetragen hat, „to atomize the working class along racial and national lines and to encourage separate planes of consciousness, such as being ‚American’, ‚white’, or a ‚citizen’ versus being ‚Mexican’, an ‚immigrant’, or an ‚illegal’“.
Dies führt zweitens zu einer als absurd qualifizierbaren Situation, in der erlaubte und nicht-erlaubte Ungleichbehandlung schwer zu unterscheiden sind:  So sind – etwa im Fall eines anerkannten Asylbewerbers mit Arbeitserlaubnis – die zuständigen Behörden und Arbeitgeber gesetzlich aufgefordert, diesen gegenüber konkurrierenden Bewerbern mit deutscher und eu-europäischer Staatsangehörigkeit zu benachteiligen, da letztere vorrangig zu vermitteln sind. Gleichzeitig sind sie aufgefordert nachzuweisen, dass bei dieser Benachteiligung keine rassistischen oder ethnisierenden Vorurteile bedeutsam waren. [4]
Auch andere als die bereits genannten Ausklammerungen des politischen und rechtlichen Antidiskriminierungsdiskurses lassen sich ohne weitere theoretische Umwege begründet problematisieren: So sind Benachteiligungen in Folge vorgängiger Kriminalisierung oder Psychiatrisierung, die dann erwartbar sind, wenn ein vorgängiger Gefängnisaufenthalt oder Psychiatrieaufenthalt in der Biografie nicht verdeckt werden kann, im Gesetzestext nicht vorgesehen. Gleiches gilt auch für empirisch evidente Fälle solcher Diskriminierungen, die ein direkter oder indirekter Grund sozioökonomischer Benachteiligungen sind: Nicht nur Berufsberater und Sozialarbeiter wissen, dass es ggf. schon genügt, die falsche Adresse zu haben, um als BewohnerIn eines benachteiligten Wohngebiets identifiziert, mit Stereotypen gegenüber sog. ‚sozial schwachen Familien’ und für diese vermeintlich typische Erziehungs- und Sozialisationsdefizite belegt und in der Folge in der Konkurrenz um Ausbildungs- und Arbeitsplätze aus dem Kreis der interessanten Kandidaten ausgeschlossen zu werden. Die neuere Armutsforschung hat zudem nachgewiesen, dass ein „Leben in benachteiligten Wohngebieten“ (Friedrichs/Blasius 2000) selbst wiederum weitere Benachteiligungen nach sich zieht.
Die bislang genannten Ausklammerungen sind zunächst durchaus plausibel als ein Effekt staatlich-politischer Interessenlagen erklärbar, die dazu geführt haben, dass nur die als ökonomisch dysfunktional geltenden und/oder vorherrschenden politischen Interpretationen menschenrechtlicher Prinzipien widersprechenden Benachteiligungen als problematische und zu überwindende Diskriminierung gefasst wurden. Aber selbst innerhalb der so vorgenommenen Einschränkungen diskriminierungsrelevanter Kategorien gilt, dass die unterstellte Abgrenzbarkeit potentiell justiziabler Formen direkter und indirekter Diskriminierung von rechtlich und politisch als hinnehmbar geltenden Formen sozioökonomischer Benachteiligung keineswegs trennscharf ist: Diskriminierende Praktiken und diese ermöglichende Strukturen, Diskurse, Ideologien und Vorurteile sind weder in ihrer Entstehung noch in ihrer sozialen Relevantsetzung voneinander unabhängig.
So ist es, um dies zunächst exemplarisch zu verdeutlichen, eher unwahrscheinlich, dass ein leitender Angestellter einer in Deutschland ansässigen international operierenden Bank mit z.B. japanischer Staatsangehörigkeit bei der Wohnungssuche auf Grund ethnisierender oder rassistischer Zuschreibungen benachteiligt wird. Denn sein Einkommen erlaubt es ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit, sich auf solchen Sektoren des Wohnungsmarktes zu bewegen, für die gilt, dass die Höhe der zahlungsfähigen Nachfrage solche Kriterien außer Kraft setzt. Gleiches gilt nicht für einen deutschen Studenten schwarzer Hautfarbe, der auch dann, wenn er sich selbst als ethnischer bzw. nationaler Deutscher definiert, mit höherer Wahrscheinlichkeit mit Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche konfrontiert ist, da in diesem Fall erwartbar ist, dass Annahmen über die Unsicherheit der Zahlungsfähigkeit bedeutsam werden, die sich mit rassistischen Vorurteilen vermischen können bzw. von diesen schwer zu unterscheiden sind.
Um die Problematik einer von sozioökonomischen Ungleichheiten abstrahierenden Antidiskriminierungsperspektive etwas genauer in den Blick nehmen zu können, wird im Weiteren knapp auf einige Aspekte der theoretischen Verortung und der begrifflichen Bestimmungen des Ungleichheits- und des Diskriminierungsbegriffs in den Sozialwissenschaften eingegangen. 

 

2. Diskriminierung oder soziale Ungleichheit?


Soziale Ungleichheiten und Diskriminierungen werden auch in gängigen sozialwissenschaftlichen Analysen als zwar zusammenhängende, aber gleichwohl zu unterscheidende Sachverhalte in den Blick genommen. Von Diskriminierung ist insbesondere dann die Rede, wenn spezifische Benachteiligungen von Migranten und Minderheiten thematisiert werden, von denen angenommen wird, dass sie in einem Zusammenhang mit Vorurteilen stehen. Im Kontext der Ungleichheitsforschung werden Benachteiligungen zudem dann als Diskriminierung thematisiert, wenn in Kritik tradierter Klassen- und Schichtungsmodelle darauf hingewiesen werden soll, dass ein über die sozioökonomischen Kernstrukturen der Produktion und Reproduktion sozialer Ungleichheiten hinausgehender Aspekt ergänzend in den Blick genommen werden soll. So heißt es etwa bei Kreckel (1992: 17): Von sozialen Ungleichheiten seien „regelmäßig ... die Mitglieder von unterschiedlichen Klassen und Schichten“ betroffen, „aber nicht nur ... diese: Ebenso sind davon die Angehörigen diskriminierter (oder privilegierter) gesellschaftlicher Teil- und Randgruppen betroffen, in unserer Gesellschaft z.B. Frauen, Ausländer, Farbige, Bewohner rückständiger Wohngebiete usw.“ (Hervorhebungen d. Verf.) Diskriminierung wird auch hier nach Maßgabe der davon spezifisch betroffenen Gruppen von klassen- und schichtenspezifischer Benachteiligung unterschieden. Dies ist schon deshalb problematisch, weil alle diejenigen, die hier als „Angehörige“ gesellschaftlicher Teil- und Randgruppen benannt werden, zugleich immer auch „Mitglieder“ sozialer Klassen und Schichten und folglich zugleich als solche von Privilegierungen und Benachteiligungen betroffen sind. Eine Begriffsstrategie, die den Unterschied von Diskriminierungen und sonstigen Benachteiligungen über unterschiedliche Adressatengruppen auszuweisen versucht, ist insofern nicht trennscharf und bestreitet zudem implizit die Möglichkeiten klassen- und schichtenbezogener Diskriminierung. Letzteres ist, wie im neueren Diskurs über die sog. ‚Unterklassen’ erneut deutlich wird, nicht zuletzt deshalb fraglich, weil stigmatisierende Eigenschaftszuschreibungen sich wiederkehrend auch an Angehörige sozioökonomisch benachteiligter Gruppen richten (vgl. Scherr 2000).
Zudem wird hier, wie auch andernorts vielfach üblich, nicht hinreichend zwischen den grundlegenden und folgenreichen Differenzen des jeweiligen Mitgliedschaftsstatus unterschieden: Zum „Mitglied“ einer sozialen Klasse oder Schicht wird man in Folge sozialwissenschaftlicher Klassifikation, die auf der Grundlage empirisch festzustellender objektiver Unterschiede der Lebenslage von Individuen oder Familien – insbesondere hinsichtlich der Verfügung über ökonomisches, kulturelles und soziales Kapital – , Klassen- und Schichtenmodelle entwirft, die typische Unterschiede ausweisen sollen und Individuen einer Position in diesen Modellen zuordnen. Es handelt sich also um wissenschaftliche Klassifikationen, die keineswegs die Unterscheidungen sozialer Gruppen abbilden müssen, die Individuen, Familien, Organisationen und Institutionen im Sinne einer Selbst- und Fremdeinordnung verwenden (s. dazu grundlegend Bourdieu 1985).
Dagegen sind Selbst- und Fremdeinordnungen für die Zugehörigkeit zu einer ethnisierend oder rassialisierend verstandenen Gruppe konstitutiv: Denn ethnisierende und rassialisierende sowie auch geschlechtsbezogene Zuordnungen und Eigenschaftszuschreibungen bilden nicht einfach vorgängige, objektiv gegebene Unterschiede der Lebenslage oder der individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten ab, sondern verleihen diesen eine bestimmte Bedeutung oder bringen diese bzw. einschlägige Stereotype und Vorurteile erst hervor und führen so ggf. zu wirklichkeitsmächtigen sozialen Konstruktionsprozessen (s. Hormel/Scherr 2003). Erst durch solche Prozesse wird aus etwa einem Menschen mit schwarzer Hautfarbe ein „Neger“ oder ein „Afrikaner“, der sich vermeintlich von „normalen Deutschen“ auch dann unterscheidet, wenn er einen deutschen Pass besitzt, oder aus einem Menschen mit türkischer Staatsangehörigkeit der Angehörige eines Kollektivs mit vermeintlich gemeinsamen, dieses von „uns Deutschen“ oder „uns Europäern“ unterscheidenden ethnisch-kulturellen Eigenschaften. [5]
Folglich sind Unterschiede zwischen Klassen- und Schichten von Diskriminierungen als spezifische Formen der Hervorbringung sozial relevanter Ungleichheiten  nicht im Hinblick auf davon betroffene Gruppen, sondern dahingehend zu unterscheiden, was die jeweiligen strukturellen Bedingungen und die Prozesse sind, die jeweilige Differenzen hervorbringen. Diskriminierung ist dabei zudem nicht als ein von sozioökonomischen Ungleichheiten sowie politischen Macht- und Herrschaftsbeziehungen abzugrenzendes Phänomen zu fassen, sondern als eine mit deren (Re-) Produktion eng zusammenhängende Form der Unterscheidung und Klassifikation.


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