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vorgänge: Artikel - 31.01.86
Chancen sozialer Konfliktregelung außerhalb strafrechtlicher Normierungen
Arno Pilgram
aus: vorgänge Nr. 79 (Heft 1/1986), S.112-122
Aus dem Prospekt eines Modellversuchs
Seit einigen Monaten führt in Österreich der Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit in Kooperation mit den Gerichtsstellen an vier verschiedenen Orten einen Modellversuch »Außergerichtliche Konfliktregelung bei Jugendstraftätern« durch. Worum geht es - in aller Kürze geschildert? Es handelt sich um den praktischen Versuch, ehe ein Strafgericht zur Verfolgung eines Jugendlichen schreitet, die Möglichkeiten des Ausgleichs zwischen dem angezeigten Jugendlichen und dem Geschädigten zu erkunden. Dieser Ausgleich kann idealtypisch in einer Klärung von Mißverständnissen, in einer Entschuldigung, in einer Wiedergutmachung oder einer anderen Geste der Verantwortung bestehen. Sofern der Jugendliche dazu nicht in der Lage ist, sollen seine Ressourcen durch Vermittlung elterlicher oder anderer Hilfe, von sozialer Kompetenz und materieller Unterstützung verbessert werden. Dies geschieht durch Einschaltung eines Sozialarbeiters, dem bei geklärtem Sachverhalt die gleichsam katalytische Schlichtungs- und Konflikteregelungsfunktion zufällt. Er informiert den Jugendlichen über die Bedeutung und Möglichkeiten eines formellen Strafverfahrens, über potentielle Sanktionsrisiken und die Aussicht der Verfahrenseinstellung. Wenn dem Jugendlichen an einem Ausgleich mit dem Geschädigten liegt, weil dies die Chance auf ein Ende der Strafverfolgung erhöht, oder weil ihm sonst daran gelegen ist, überbringt der Sozialarbeiter dem/der/den Geschädigten das Angebot des Jugendlichen bzw. stellt den Kontakt zwischen den Konfliktparteien her. Gegebenenfalls sucht er nach Personen oder Einrichtungen, welche dem Jugendlichen unter die Arme greifen. Das Ergebnis der Konfliktregelungsbemühungen wird dem Staatsanwalt bzw. Richter mitgeteilt, der nun die Entscheidung trifft und in den Fällen einer informellen Einigung in der Regel das Verfahren einstellt. Das künftige Jugendgerichtsgesetz soll durch entsprechende Ausgestaltung eine noch bessere Handhabe für eine derartige Vorgangsweise bieten als die derzeitige Rechtskonstruktion. Erfahrungen zu resumieren wäre bei diesem Modellversuch wie bei seinen zahlreichen internationalen Pendants verfrüht.
Was sich sonst noch tut
Die Zeit der großen Strafrechtsreformen liegt hinter uns. Mit ihr die großen Reformentwürfe und ganzheitlichen Reformwerke. Allgemeine Rechtsruhe ist dennoch nicht eingekehrt. Eine beachtliche Zahl punktueller und zugleich disparater kriminalpolitischer Initiativen bestimmt das Bild. Sie nehmen sich aber vergleichsweise unspektakulär und inkrementalistisch aus, gemessen an der Grundsätzlichkeit der vergangenen großen Reformentscheide. Administrative und Managemententscheidungen (z.B. Anpassung der Vollzugskapazität an die gerichtliche Spruchpraxis durch Diversionsprogramme einerseits und Gefängnisbau andererseits) stehen weitgehend im Vordergrund. Daneben sind vereinzelte Kriminalisierungskampagnen von teils unerwarteter Seite, »atypische Moralunternehmungen« (Scheerer, 1985) zur Kriminalisierung etwa von Gewalt gegen Frauen, Pornografie, Kindesmißhandlung, Verstößen gegen Umweltauflagen, Korruption etc. ebenso zu beobachten wie ein radikaler Abolutionismus und praktische Ansätze zur Entkriminalisierung der sozialen Konfliktregulierung in bestimmten Teilbereichen (Scheerer, 1984; ICOPA, 1985). Die Szene ist offener als zur Zeit, in der es großspurig um ein modernes Strafrecht für eine moderne Gesellschaft ging, und die Entwicklung schwerer auf den Begriff oder gar auf einen abstrakten Nenner zu bringen als zur Zeit der großen Schlagworte »Liberalisierung«, »Humanisierung«, »Behandlung«, »Resozialisierung«. Die Frage nach den Chancen einer »wiedervergesellschafteten Konfliktregulierung« (Pilgram/Steinert, 1981), befreit von strafrechtlichen Normierungen und Formalismen, ist vor diesem Hintergrund nicht einfach zu behandeln.
Was macht denn überhaupt die Erfindung und den Erfolg von Ergänzungen oder Alternativen zu bestehenden kriminalpolitischen Handlungsprogrammen? Und sind es heute gerade die informellen Praktiken oder die paar offiziellen Projekte der außergerichtlichen Konfliktregulierungen anstelle von Kriminalisierung, die in die Zukunft weisen - eher als beispielsweise die neoklassischen oder neorealistischen Tendenzen in der Kriminalpolitik?
Zur Geschichte der Strafreformen
Blickt man auf die Geschichte der Strafenpolitik zurück, zeigt sich eine wechselhafte Abfolge hochfliegender Erwartungen und gründlicher Enttäuschungen und ein davon nahezu unberührter Fortbestand insbesondere der Freiheitsstrafe und der Einrichtungen zu ihrem Vollzug. Ich möchte diese Geschichte hier mit einiger Ausführlichkeit nachzeichnen, um aufzuzeigen, daß die Chancen jedweder Reform in diesem Bereich offenbar nicht in der Verbesserung der Kriminalitätskontrolle liegen, die versprochen wird. Diese Chancen beruhen auf der jeweiligen politischen Resonanz, die ein Reform-projekt erzielt, weil es den Selbstdarstellungsintentionen von Herrschafts- und Kontrollsystemen besser entspricht als die bestehenden Rechtsinstitute und -praktiken.
Wenn man die Geschichte der Strafreformen mit der Freiheitsstrafe beginnt, stellt sie sich wie folgt dar: Die Freiheitsstrafe als strafrechtliche Reaktion ist jünger als das große armen- und ordnungspolizeiliche Einsprerren von Marginalen im frühen Absolutismus. Der Freiheitsentzug als die Strafsanktion schlechthin ist erst ein Produkt der großen europäischen Strafrechtskodifikationen der Aufklärung. Ursprünglich stand die Freiheitsstrafe, ungeachtet der geringen Reputation der Zucht- und Arbeitshäuser, in hohem Ansehen als das Mittel, die Strafrechtspflege zu reformieren und der Kriminalität (Gesetzlosigkeit) Herr zu werden, die als Folge der verworrenen spätfeudalen Rechtsverhältnisse gesehen wurde. Die Vorteile der Freiheitsstrafe schienen in der Möglichkeit zu liegen, die verschiedenartigsten Strafwährungen (Verbannung, Zwangsarbeit, Degradierungen, Verstümmelungen, Tötungen, Enteignungen etc.) in die eine Währung der Zeit zu vereinheitlichen, ferner in der Möglichkeit, die Strafe gerade deswegen konsequent anzuwenden, weil sie humanerweise Leib und Leben schonte. An die Stelle einer löchrigen, aber im Einzelfall umso theatralischeren Strafverfolgung, sollte nunmehr eine diskrete, dafür umso lückenlosere Kontrolle treten. Die Erwartung an eine pünktliche und bemessene Freiheitsstrafe war zuallererst die, mit einem Rechtssystem aufzuräumen, das dem Respekt vor dem Recht abträglich gewesen war (Foucault, 1976). Das neue Recht an sich war es, von dem man Wirkungen auf Kriminalität erhoffte, nicht ein bestimmter Vollzug der Freiheitsstrafe als solcher. Ein Strafrecht, das eine wirksame Verwaltung nach erkennbaren und verläßlichen Grundsätzen zum Ausdruck bringen sollte und nicht nur die gelegentliche Demonstration seitens des Herrschers erlaubte, welche Macht über Leib und Leben er auszuüben imstande war, ein solches Strafrecht war zweifellos wichtig zur Legitimation der absoluten Herrschaft gegenüber einem aufstrebenden Bürgertum. Für die Kriminalitätsverhältnisse war allerdings entscheidender, daß mit den Feudalstrukturen auch noch so kümmerliche soziale Sicherheiten fielen. Waisen-, Armen-, Arbeits- und Zuchthäuser konnten des Freisetzungselends keineswegs Herr werden.
Die erste Emphase für die Freiheitsstrafe machte schon bald einer kritischen Ernüchterung Platz. Sie bezog sich auf die Möglichkeit, Kriminalität durch die Ablöse feudaler oder - in den USA - kolonialer Ordnungsstrukturen zu beseitigen. Die Wurzeln des Verbrechens wurden bald nicht mehr in gesetzlicher Willkür, sondern vielmehr in den Lebensgeschichten, in den sozialen Assoziationen und Korruptionserfahrungen von Straftätern geortet. Basierend auf diesen neuen Vorstellungen von Kriminalitätsgenese wurde im frühen 19. Jahrhundert vor allem in den USA mit dem Strafvollzug experimentiert. Es ging dabei um die optimale Organisation einer wohltuenden Umwelt, frei von Lastern und Versuchungen. Um das Optimum sozialer Isolation Gefangener von schlechten Einflüssen konkurrierten insbesondere zwei bis nach Europa berühmte Strafvollzugssysteme, das Auburn'sche und das Pennsylvanische. Beide reduzierten Kontakte Gefangener untereinander und mit Beamten, Informationen und Besuche aus der Außenwelt auf ein absolutes Minimum; das Auburn'sche System erlaubte immerhin gemeinsame, wenn auch schweigend zu verrichtende Arbeit. Die Einübung von Disziplin sollte erreicht werden durch eine aufwendige Isolationsarchitektur, Arbeitsbeschäftigung und militärisches Reglement. Über die Reform der Straftäter hinaus sollte diese pedantische Freiheitsstrafe eine symbolische Leistung vollbringen. Sie sollte vermitteln, wonach nach Ansicht der damaligen Eliten die Gesellschaft krankte und an welchen in Klöstern und Kasernen bewährten und in Fabrik und Gefängnis nun angewandten Mittel der Disziplinierung die Gesellschaft genesen sollte (Rothman, 1971). Der Mißerfolg der ersonnenen Haftsysteme äußerte sich schon bald vor allem an der Überfüllung der Anstalten (die in Europa gar nie eine konsequente Durchführung der Einzelhaft erlaubte). Diese Überfüllung, bedingt duch bevölkerungsstrukturelle und Kriminalitätsentwicklungen sowie durch das Beharren auf den Strafsätzen und ihrer vollen Verbüßung, machte schließlich allen Bekehrungseifer zunichte. Sicherheits- und disziplinäre Probleme rückten immer stärker in den Vordergrund, und ihre Lösung ließ in der Mitte des 19. Jahrhunderts den Unterschied zwischen Leib- und Freiheitsstrafen, zwischen Freiheitsentzug und Züchtigung de facto wieder schwinden. Die Kustodialanstalt für eine wilde Mixtur aller Arten Gefangener und ausgerichtet am schwierigsten und gefährlichsten unter ihnen dominierte die Szene.
Der nächste Reformschub fiel ins ausgehende 19. Jahrhundert und dauerte bis in die Zwischenkriegszeit. Es lag dieser Reform ein vermutlich entschärftes Kriminalitätsproblem zugrunde oder jedenfalls die Tatsache, daß andere gesellschaftliche Integrations-fragen - etwa die politische Integration der Arbeiterklasse - wichtiger wurden. Die Verbesserung der Lebensverhältnisse der Massen, die Entwicklung der Erziehungs-, Bildungs-, Fürsorge- und ambulanten Kontrollinstitutionen, schließlich die inzwischen gesicherte Position der Bourgeosie in der Administration, erlaubten eine Entformalisierung und Flexibilisierung der Strafrechtspraxis. Erfunden oder ausgebaut wurden Rahmenstrafen, bedingte Strafen und bedingte Entlassungen, ferner die Geldstrafe - die Leute hatten inzwischen offenbar schon mehr zu verlieren als ihre Freiheit (Rusche/ Kirchheimer, 1981). Gefangene wurden klassifiziert, der Vollzug differenziert, in Stufen gegliedert, die Übergänge zur Freiheit organisiert. Man entdeckte den Strafverzicht als ein Mittel, Menschen zur Konformität zu bewegen. Man entdeckte Vergünstigungssysteme, Haftver- und -entschärfungen im Strafvollzug als Mittel, den Willen der Gefangenen zur Kooperation zu gewinnen. Die Zurückdrängung der Freiheitsstrafe und ihre Differenzierung brachten - wie die Anfänge der Sozialpolitik damals - ein neues Verständnis gesellschaftlicher Verantwortung der herrschenden Kräfte zum Ausdruck. Kriminalitätsbekämpfung wurde zu einer Sache konzertierter strafrechtlicher und sozialer Offensive erklärt.
Die Richtigkeit, aber auch die Mißerfolge dieser Reformpolitik zeigten sich an der wirtschaftlichen Krisenabhängigkeit der Kriminalität wie der Reformbewegung selbst bis in die Zwischenkriegszeit und bis zum Faschismus. (Den Faschismus und seine Vernichtungsstrafe möchte ich hier übergehen, ohne damit die These von der historischen, auch strafrechtshistorischen, Anomalie dieses Regimes teilen zu wollen.)
Die eigentliche Enttäuschung über die Effizienz der großen Straf- und Gefängnisreformen der Jahrhundertwende schien aber erst die Kriminalität im Wohlfahrtsstaat zu bringen. Die wachsende Kriminalität in den 60er und 70er Jahren, während einer Wohlstandskonstellation sondergleichen, führte zu einer neuen Betrachtung von Kriminalität als einem individualistisch irrationalem Verhalten, das - solange mindergefährlich - ohne besondere gesellschaftliche Bedeutung blieb, das zur Sache für den Psychopathologen wurde, wenn es von höherem Störwert war. Die Strafe als Therapie, die Strafanstalt als therapeutische Gemeinschaft, in der nach allen Regeln der Kunst Persönlichkeit verändert wurde, waren Erscheinungen der 60er und 70er Jahre in Skandinavien und den USA, in geringerem Maße auch bei uns. Dazu gehörten ganze »Therapieketten« (ein doppeldeutiges Wort), Lebensläufe übergreifende Therapieveranstaltungen vor, während, nach bzw. zwischen Gefängnisaufenthalten. Hiermit hat sich der moderne Sozialstaat als lückenlos und sozialtechnologisch perfekt dargestellt. Manche meinen, mit dieser fürsorglichen Strafenpolitik sei der Wohlfahrtsstaat selbst zur Drohung geworden. Faktum ist, daß die ebenfalls modern gewordenen Evaluationsstudien all den Behandlungsprogrammen gegen Kriminalität kein Vorzugszeugnis ausstellen. Sie haben sich als vergleichweise irrelevant erwiesen, auch nur Rückfallskriminalität zu verhindern.