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vorgänge: Artikel, Gleichheit - 16.04.76
Gesellschaftliche Ungleichheit und politische Gleichheit als Legitimationsproblem
Bernhard Blanke
aus vorgänge Nr. 20 (Heft 2/1976), S. 106-113
Bürgerliche Gleichheit als Garantie der Ungleichheit
Die Forderung nach Gleichheit und ihre Verankerung als Gleichheitsprinzip in der Verfassung stellt ein fundamentales Element der bürgerlichen Gesellschaft dar. Aber das Gleichheitsprinzip erweist sich im Kontext bürgerlicher Politik immer schon als Garant seines Gegenteils, der Ungleichheit. So schrieb Carl von Rotteck 1838 in seiner enzyklopädischen Abhandlung über „Gleichheit”, diese sei „der ldee nach das ursprüngliche und das überall da vorhandene Recht, wo nicht besondere faktische Verhältnisse oder anzuerkennende Rechtstitel eine Ungleichheit begründen”. Zwar stehe allen etwa dasselbe Recht der Erwerbung von Eigentum zu. In dem Maße aber,
„als Einer sein Eigentumsrecht oder sein Vertragsrecht fleißiger, geschickter, glücklicher ausübt, wird er auch auf diese oder jene Sachen oder Personen wirkliche, d.h. mit einem bestimmten Inhalte versehene, Rechte erhalten und dergestalt in bezug auf letztere die allergrößte Verschiedenheit entstehen; d.h. das materielle Recht wird, eben wegen der Gleichheit des formalen, notwendig ein ungleiches werden”. Daß der Staat alle „diese natürlichen, schon vor ihm oder außer ihm bestehenden oder unvermeidlich eintretenden... Rechtsungleichheiten, eben weil sie im wahren Recht begründet sind, anerkennen und schirmen dürfe, ja müsse, ist einleuchtend; und daraus schon geht die Abgeschmacktheit oder Frevelhaftigkeit der von fanatischen Freiheits- und Gleichheitsschwärmern mitunter erhobenen Forderung einer unbedingten Gleichheit im Staate, namentlich auch einer gleichen Güterverteilung, hervor” (1).
Im Bereich der faktischen Verhältnisse der privatisierten Ökonomie ist dem bürgerlichen Denken somit Ungleichheit kein Problem, so lange mindestens als formales Prinzip Startgleichheit herrscht. Eine solche Konstellation wird aber dann zu einem Dilemma, wenn es vor allem den gesellschaftlich benachteiligten Gruppen nicht mehr einleuchtend ist, warum der Staat diese „natürlichen” Ungleichheiten schützen soll; wenn sich das „Leistungsprinzip” in seiner legitimierenden Funktion als Ideologie derer erweist, die bei jedem hypothetischen Nullpunkt der Geltung des Gleichheitsprinzips — sei es jener der großen bürgerlichen Revolutionen, sei es jener der bundesdeutschen Nachkriegszeit, von dem der Neoliberalismus ausging — bereits über das notwendige Kapital verfügten, während die große Masse eigentumslos in den Startlöchern saß und daher das Gleichheitsprinzip als Hebel zur Veränderung der faktischen Verhältnisse verstand.
Die theoretischen Konstrukte sind bekannt, die im bürgerlichen Denken dieses Dilemma verarbeiten sollen: das Verhältnis von Freiheit und Gleichheit als immerwährendes Paradoxon, wie es der Liberalismus seit John Stuart Mill (2) formuliert, oder wie es Ralf Dahrendorf (3) konflikttheoretisch aufzulösen sucht, indem er einerseits die Spannung zwischen Freiheit und Gleichheit für notwendig erachtet, weil sie gesellschaftliche Konflikte produziere — die Voraussetzung für Entwicklung, indem er diese Spannung aber andererseits stets in einem konsensfähigen Mittelweg auf entwicklungsgeschichtlich jeweils vorgeschobener Position ihrer vorübergehenden Milderung zuführen möchte, um gesellschaftliche Stabilität zu ermöglichen. Das Gleichheitsprinzip wird zum Verfahrensprinzip formalisiert, welches gesellschaftliche Ungleichheit legitimieren soll; es wird zur abhängigen Variablen des ranghöheren Prinzips der Freiheit. „Es bedarf”, so meinten neuerdings junge Konservative, „wohl keiner weiteren Begründung, daß Gleichheit überall dort in einen unauflöslichen Gegensatz zur Freiheit gerät, wo sie mehr ist als Gleichheit der Pflichten und Rechte, wo sie mehr und anderes will, als allen gleichermaßen zur Entfaltung ihrer natürlichen Ungleichheiten zu verhelfen" (4).
Nun zeigen aber die Geschichte der bürgerlichen Gesellschaft und die sie reflektierenden Theorien, daß diese Gesellschaft nicht auf die Evidenz eines solchermaßen zurechtgestutzten Gleichheitsprinzips vertrauen kann, sondern den ihr konstitutiven Widerspruch zwischen Gleichheit der Rechte und Pflichten, die ja nur als politische voll durchzuhalten ist, und Ungleichheit des gesellschaftlichen Status begründen muß. Und der Zwang zu dieser Begründung ist ihr Legitimationsproblem. Denn indem sie in ihren Verfassungen den politischen Anspruch auf staatsbürgerliche Freiheit und Gleichheit verankert, setzt sie sich in Widerspruch zu sich selbst, zur ökonomischen Realität von Unfreiheit und Ungleichheit in einer Klassengesellschaft.
Im 19. Jahrhundert waren es Karl Marx und Lorenz von Stein, die als Reaktion auf die Revolutionen und Klassenkämpfe in Frankreich zu dem Ergebnis kamen, daß alle bürgerlichen Verfassungen an dem Widerspruch krankten, der gesellschaftlich herrschenden Klasse durch die Einführung des allgemeinen Wahlrechts die Garantie der gesellschaftlichen Macht potentiell zu rauben, der gesellschaftlich beherrschten Klasse durch die Beibehaltung der gesellschaftlichen Ungleichheit die politischen Möglichkeiten des allgemeinen Wahlrechts potentiell wieder einschränken zu müssen. Lorenz von Stein sah in der „Idee des Staates” die Möglichkeit, diese Spannung aufzuheben, was allerdings voraussetzte, den „Staat” als Sphäre des Rechts und der Rechtsgleichheit sowohl von der Gesellschaft zu trennen, als auch ihn über die Gesellschaft zu stellen. Marx dagegen kam zu dem Schluß, daß die bürgerliche Gesellschaft und ihr Staat theoretisch nicht voneinander getrennt werden können und der Widerspruch praktisch auf Dauer nicht auszubalancieren sei (5).
Diese Alternativen stellen sich bei der Reflexion des Legitimationsproblems auch heute, beispielsweise in den Debatten, die in den vergangenen Jahren unter dem Schlagwort von der „Legitimationskrise” geführt wurden.
Ist es möglich, so kann die eine Alternative formuliert werden, daß sich zwischen „Ökonomie” und „Politik” eine Grenze ziehen läßt, die aus dem Verhältnis zwischen den Individuen der bürgerlichen Gesellschaft in der Sphäre der Politik alle gesellschaftliche Ungleichheit ausfiltert und das politische Subjekt als freies und gleiches konstituiert, während dasselbe Subjekt als ökonomisches unfrei und ungleich bleibt? Ist es also möglich, den Widerspruch „aufzuheben”? Oder — so lautet die andere Frage — an welchen Punkten bricht diese Trennung immer wieder auf, wird die Legitimation der bürgerlichen Gesellschaft immer wieder brüchig?
Ich will die in der politischen Theorie gegebenen Antworten grob in diese beiden Richtungen auf-teilen und sie apologetische und kritische Theorien nennen, wobei „kritisch” sowohl Theorien umfaßt, die den Legitimationswiderspruch noch innerhalb des bürgerlichen Kontextes artikulieren, als solche, die darüber hinausweisen. Diese Unterscheidung scheint mir sinnvoll, weil die apologetische Richtung sich in einem zentralen Punkt von allen kritischen Theorien abgrenzen läßt. Sie will Krisen nur dort wahrnehmen, wo sie zum Ausnahmezustand führen, dessen Lösung aber nur die Wiederherstellung des status quo ante sein kann, während die andere Richtung — in all ihren Schattierungen — die Dimension einer gesellschaftlichen Veränderung als Resultat des analysierten Legitimationsproblems zum Inhalt hat, insofern kritisch ist(6).
Zum Verhältnis von Gesellschaft, Staat und Legitimation
Apologetische Theorien
Seit der Klassik dreht sich das bürgerliche Staatsdenken über den Zusammenhang von Gesellschaft und Staat um das Verhältnis des einzelnen, freien und gleichen Bürgers zur Zentralgewalt. Hierbei erwies es sich als logisch notwendig, einen besonderen Bereich zu konstruieren, in welchem sich auf der Basis des politischen Gleichheitsprinzips die Rechte und Pflichten gleichmäßig verteilen und staatliche Herrschaft als Ergebnis der freien Aktion der Staatsbürger diese in gleichem Maße unterwirft. Dieser Bereich ist die — wie John Locke sie nannte —,‚politische Gesellschaft". In ihrer Konstitution wird zum privaten, nicht-politischen Bereich, zur ökonomischen Ungleichheit, eine Grenze gezogen. Bei Locke, und hierin ist er der Urahn aller apologetischen Theorien, ist diese Grenzziehung keine willkürliche, den Subjekten vorausgesetzte, sie vollzieht sich mittels Zustimmung aller. Indem die bürgerlichen Subjekte noch vor dem Eintritt in den politischen Vertragszustand der Ungleichheit des Eigentums zustimmen, „befreien” sie sich gewissermaßen selbst von Konflikten, die ihr politisches Zusammenleben unversöhnlich gestalten könnten (7).
Gesellschaft als private, politische Gesellschaft und Staat als zentrale Herrschaftsinstanz bilden die drei Pole, zwischen denen sich dieses Staatsdenken bewegt. Das Verhältnis zwischen diesen Polen wird aber in dem Augenblick problematisch, wo — vor allem seit der Ausdehnung des Wahlrechts — in die politische Gesellschaft durch die Verbände und Parteien der gesellschaftlich benachteiligten Gruppen die einstmals unterdrückten Konflikte hineingetragen werden. Nun muß das bürgerlich-apologetische Staatsdenken nach anderen Mechanismen suchen, die die politische Abstraktion von der gesellschaftlichen Ungleichheit vornehmen sollen. Die wechselvolle Geschichte der politischen Theorien kann hier nicht wiedergegeben werden (8). Als Ergebnis sind wir heute mit zwei wesentlichen Varianten konfrontiert, der Pluralismustheorie und den Varianten der politischen Systemtheorie. Beiden ist aber gemeinsam, daß sie nach wie vor die tradierte Grenzziehung versuchen.
In der Pluralismustheorie wird zunächst die gesellschaftliche Differenzierung als Differenzierung nach Gruppen und Interessen reflektiert, der einzelne Staatsbürger ist zwar noch Ausgangspunkt der politischen Willensbildung, aber deren Inhalt wird durch die Gruppen gesetzt. Die politische Gesellschaft (als „politisches System”) scheint somit in den Parteien als „politischen” Faktoren und den Interessenverbänden als „gesellschaftlichen” Faktoren (9) auch die gesellschaftliche Ungleichheit in sich aufzunehmen. Damit drohen die Grenzen zwischen Gesellschaft als privater und der Politik zu verschwimmen, weil der Möglichkeit nach in der Bildung des politischen Willens durch ein Kontinuum von gesellschaftlichen Interessen, politischer Auseinandersetzung und Staatswille der fundamentale Widerspruch der bürgerlichen Gesellschaft zur Austragung kommen könnte. Die traditionelle Pluralismustheorie hat jedoch versucht, dem dadurch vorzubeugen, daß sie das Gleichheitsprinzip als Verfahrensprinzip auf die Gruppen übertrug. Wieder sind die einzelnen Faktoren des politischen Systems bei Beginn der politischen Auseinandersetzung gleich, sie haben die gleichen Chancen, ihre Interessen durchzusetzen. Voraussetzung hierfür ist wiederum der Konsens über die Grundlagen, sowohl über die gesellschaftlichen Voraussetzungen der Politik wie über die Spielregeln des politischen Prozesses. Dieser Grundlagenkonsens gibt die Basis ab für den fairen Interessenkampf, an dessen Ende der Kompromiß steht, der von allen akzeptiert werden kann und der alle gleichermaßen verpflichtet.
Wird im Basiskonsens von der gesellschaftlichen Ungleichheit abstrahiert, so erscheinen Ungleichheiten, die im Kompromiß auftreten, als Resultat eines auf Freiheit und Gleichheit begründeten politischen Prozesses. Dies hat schon Rotteck als den eigentlichen Sinn des Gleichheitsprinzips gesehen:
„Wir wiederholen es: das Gleichheitsprinzip ist alsdann, aber auch nur alsdann, befriedigt, wenn überhaupt keine Rechtsungleichheiten anerkannt oder statuiert werden, als welche auf vernünftigen Gründen beruhen, und demnach von allen Staatsangehörigen ohne Ausnahme — entweder schon in ihrer Eigenschaft als Personen oder Rechtssubjekte überhaupt [das bedeutet im privaten Bereich], oder wenigstens in ihrer Eigenschaft als zur Erstrebung des Gesamtwohles verpflichtete Staatsbürger — gewollt werden können oder müssen, oder, was noch zuverlässiger ist, wozu der Gesamtwille durch das Organ einer echten und lauteren Volksrepräsentation seine Zustimmung wirklich erteilt hat” (10).