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vorgänge: Artikel, Bioethik - 5.09.11

Biopolitik und Bürgerstatus

Dieter Rulff

Über die Neigung des Staates, seine Bürger Mores zu lehren, in: vorgänge Nr. 194 (2/2011), S. 60-68

Abgeordnete sind nur ihrem Gewissen verpflichtet, so sagt es das Grundgesetz. Was verfassungsrechtlich der Normalfall ist, bildet jedoch eine Ausnahme vom politischen Regelfall, bei dem sie dem Fraktionszwang unterworfen sind und nutzenkalkulatorische Erwägungen wie auch das Interesse an gesellschaftlicher Akzeptanz, an Mehrheits- und Machterhalt wie selbstverständlich Eingang in ihre Entscheidungen finden, bisweilen gar ein Hintanstellen moralischer Bedenken erzwingen. Das mag ein Grund sein, weshalb der Abgeordnete in den seltenen Fällen, in denen eine Abstimmung freigegeben wird, seinen normativen Erwägungen umso unverblümter folgt. Die argumentative Hermetik einer Moral, die sich nicht zur Disposition stellen will, sondern Anerkennung verlangt wird geradezu zum Gütesiegel einer so verstandenen parlamentarischen Gewissensfreiheit. Doch ist diese Gewissensfreiheit des Artikels 38 eingebettet in die Gewissensfreiheit aller Bürger nach Artikel 4. Obgleich das Grundgesetz zwischen beiden keine Rangfolge festlegt, besteht ein eigentümliches Spannungsverhältnis, denn was der Abgeordnete unter Berufung auf sein Gewissen entscheidet, würde der Bürger gerne in dem einen oder anderen Fall mit seinem eigenen Gewissen alleine ausmachen. Diesem Begehren begegnet wiederum der Abgeordnete nicht selten mit Argwohn.

Jahrzehntelang war der Dienst an der Waffe Gegenstand eingehender Prüfung der Unwilligen und wer die biopolitischen Debatten des Bundestages der vergangenen Jahre verfolgt hat, sei es zur Stammzellenforschung, zur Präimplantationsdiagnostik oder zu Patientenverfügung und Sterbehilfe, vernimmt schnell einen misstrauischen Grundton gegenüber dem moralischen Urteilsvermögen des Bürgers. Dessen Ethik erscheint bestenfalls als konsequenzialistisch, von egoistischen Motiven geprägt und niederen Nutzenkalkülen durchtränkt. Die gängige Theorie, in der dieser Vorbehalt seinen Ausdruck findet, ist die der schiefen Ebene. Auf ihr führt die kleinste Freiheit, die man dem Bürger gewährt, geradezu automatisch zu den verwerflichsten Handlungen: Was mit therapeutischem Klonen beginnt, endet beim reproduktiven, was zur Vermeidung von Erbkrankheiten diagnostiziert wird, führt zur Auslese von Wunschkindern, wer Töten auf Verlangen gestattet, wird irgendwann auch ohne Verlangen töten.

Das Bild der schiefen Ebene ist populär und lässt die restriktive Haltung des Bundestages in biopolitischen Fragen als einen Akt moralischer Prävention erscheinen. Doch diese Haltung ist nicht unproblematisch, denn sie widerspricht in vielen Fragen dem Willen der Mehrheit der Bevölkerung. Jeder ist früher oder später betroffen von der Art und Weise, wie Sterben hierzulande geregelt wird. Und die Gesellschaft hat eine sehr dezidierte Meinung über die Entscheidungsräume, die dem Einzelnen dabei gegönnt werden sollen. Sie will ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Ein gleiches Maß will sie auch bei Formen vorgeburtlicher Diagnostik und den sich daraus ergebenden Entscheidungen den werdenden Müttern zugestanden wissen.

Nun muss legislatives Handeln nicht unbedingt dem Willen des Volkes folgen. Da es sich um Gewissensentscheidungen handelt, mag mancher Abgeordnete es sogar als Qualität erachten, nicht auf die vox populi zu hören. Wenn jedoch normative Ansprüche gesetzlich reguliert werden, ist es schon erheblich, wie die Bevölkerung darüber denkt. Eine Gesetzgebung, die relevante Teile der Bevölkerung moralisch belehren will, ruft den Widerwillen der so Bevormundeten hervor, ein Parlament, das so einschneidend wie das deutsche in der Biopolitik verfährt, muss folglich gute Gründe auf seiner Seite haben.

Betrachtet man diese Gründe, fällt eine Besonderheit auf, die Deutschlands Gesetzgeber ziemlich einzigartig unter den OECD-Staaten macht. Während in den anderen Staaten die Frage einer liberaleren oder konservativ-klerikalen Haltung in Fragen der Bioethik mit der Vorherrschaft der jeweiligen politischen Lager korreliert, dominiert in Deutschland ein seltsames Bündnis von christlichem Konservativismus und linksbürgerlichem Liberalismus das diskursive Feld. Rot-Grün war die einzige linke Regierung im OECD-Raum, die ein strenges Embryonenforschungsgesetz erlassen hat. Sie konnte sich dabei des konservativen und kirchlichen Zuspruchs sicher sein. Und auch bei der Abstimmung über die Präimplantationsdiagnostik kamen nicht wenige der entschiedensten Gegner einer Freigabe aus den Reihen von SPD und Grünen.

Während aus christlicher Sicht dieser Konservativismus konsequent ist, ist er auf Seiten der parlamentarischen Linken erklärungsbedürftig. Beide berufen sich in keinen Widerspruch duldender Tonlage auf den Würde- und den Lebensschutz des Grundgesetzes. Für eine solche Verfassungsinterpretation geben die Urteile der dritten Gewalt allerdings bislang wenig her. Die Verbindung liegt vielmehr in der naturrechtlichen Betrachtung gesellschaftlicher Verhältnisse, die gleichermaßen der christlichen Moralvorstellungen wie ökologischen Strömungen der Grünen eigen ist und die ihre Wurzel in einer spezifischen sozial-moralischen Melange der bundesrepublikanischen Geschichte findet.

Der Bamberger Sozialwissenschaftler Simon Fink, der diesen Zusammenhang untersucht hat, kommt zu der Erkenntnis, dass die Stärke der konservativen Argumentation nicht in ethischen Erwägungen gründe, sondern in der Tatsache, "dass die Gegner der verbrauchenden Embryonenforschung eine wichtige diskursive Ressource auf ihrer Seite" [1] haben. Sie interpretieren die Verfassung als eine Reaktion auf die Erfahrung des Nationalsozialismus, dessen Anfängen es auch heute noch zu wehren gilt. Das moralische Bild der schiefen Ebene schöpft seine Kraft aus dieser historischen Quelle. Dass die beste Vorbeugung gegen einen Rückfall in diese Vergangenheit in einer möglichst restriktiven Haltung liege, ist die argumentative Figur, welche auch linke, sozialdemokratische und grüne Abgeordnete jenseits ihres ansonsten gepflegten Liberalismus, zu einer christlich-konservativen Haltung in biopolitischen Fragen tendieren lässt. Während die aus den Verbrechen des Nationalsozialismus zu ziehenden Lehren in der Gewissensfrage der Kriegsdienstverweigerung gegen Ende der neunziger Jahre vor allem durch die Grünen und ihren Außenminister völlig uminterpretiert wurden und sich seitdem in einer argumentativen Beliebigkeit verlieren, bestimmen diese Lehren in der Biopolitik nach wie vor das diskursive Feld, ohne dass die Schlüssigkeit ihrer aktuellen Anwendung jeweils nachgewiesen würde. Sie drängen den politischen Gegner zuverlässig in die argumentative Defensive, auch wenn dies bisweilen nur um den Preis einer geradezu denunziatorischen Verkehrung der Tatsachen möglich wird. So warnten vor der Abstimmung im Bundestag die Befürworter eines PID-Verbotes in ihrem Positionspapier vor einer Gesellschaft, in der der Staat (sic) darüber entscheide, welches Leben sich entwickeln dürfe und welches nicht und dass mit der PID "eine Selektion menschlichen Lebens (sic) allein auf Grund einer schweren Erkrankung oder Behinderung wieder (sic) in die deutsche Rechtsordnung eingeführt" werde.

Ob Begriffe wie "Selektion", "Lebensunwertes" und "Lebenswertes", gar "Holocaust" im Zusammenhang vorgeburtlicher Diagnostik, Behandlung und der Embryonenforschung oder "Euthanasie"  im Kontext der Sterbehilfe verwandt werden, die Konnotationen, die ausgelöst werden sollen, sind eindeutig. Die Worte verfehlen ihre Wirkung nicht, denn man begegnet ihnen im Duktus der Rechtfertigung, kaum einer kommt auf den nahe liegenden Gedanken, dies als Instrumentalisierung, um nicht zu sagen Banalisierung, nationalsozialistischer Verbrechen zum Zwecke der tagespolitischen Auseinandersetzung zurückzuweisen. 

Der Rigorismus in der Biopolitik, der seine Bilder der nationalsozialistischen Vergangenheit entlehnt, kann dies nur plausibel machen, indem er eine Verletzung der elementarsten ethischen Norm in Beidem erkennt und zu seinem Anliegen macht: die Verletzung der Würde des Menschen. Dass der Artikel. 1. GG. als eine unmittelbare verfassungsrechtliche Konsequenz aus den Schrecken des Nationalsozialismus formuliert wurde, ist unstrittig. Hingegen ist die Angemessenheit seiner Anwendung auf den Status des Embryonen umstritten. Denn damit werden zwei Erfahrungsgehalte über den gleichen normativen Leisten gebrochen, die im sozial-moralischen Empfinden der Gesellschaft sehr unterschiedlich rangieren. Was die Menschenrechtsverletzungen des NS-Regimes an kollektivem Entsetzen, Scham und Empörung hervorgerufen haben, dürfte sich kaum in gleicher Weise auf die Praxis der Gen-Labore und Befruchtungs-Kliniken übertragen lassen. Solchermaßen ihres sozial-moralischen Resonnanzkörpers entkleidet, drohen Menschenrechtsverletzungen jedoch zu abstrakten Wertverletzungen zu verkommen. Das ist der Preis, der zu zahlen ist, wenn der Begriff der Menschenwürde umstandslos auf den gesamten Bereich der Reproduktionsmedizin ausgedehnt wird. "Bedenklich ist diese Strategie der moralischen Landgewinnung," so der Philosophen Wolfgang Kersting, "weil sie zur moralischen Zerdehnung und semantischen Entleerung unserer moralischen Grundbegriffe führt. In meinen Augen ist es eine ungeheuerliche Missachtung menschlichen Leids, das Erniedrigen, Quälen und Töten, das Foltern Vergewaltigen und Verwahrlosen von Mitmenschen dem forscherlichen Umgang mit empfindungslosen humanbiologischen Zellansammlungen gleichzusetzen." Kersting verweist darauf, dass "unsere Moralbegriffe (…) eine komplexe Bedeutung (haben), die empirische, ästhetische und imaginative Dimensionen umfasst. Wenn die Begriffe diesen Erfahrungs- und Vorstellungsraum verlassen, werden sie dieser sinngebenden Bedeutungselemente beraubt und verlieren ihre lebensweltliche Verständlichkeit". [2]

Die Verfechter des Rigorismus erkennen die Differenz und suchen sie mit konsequenzialistischen Betrachtungen der schiefen Ebene zu überbrücken. Doch das "Wehret den Anfängen" ist eine rhetorische Figur, die keine logische Verbindung knüpft, sondern ihre Plausibilität lediglich aus einem impliziten christlich geprägten Menschenbild bezieht. Doch "mit einer "Heuristik der Furcht" (Hans Jonas), die drohende Dammbrüche beschwört, das Schlechte für insgesamt wahrscheinlicher  als das Bessere erklärt und den modernen Menschen überhaupt auf einer schiefen Bahn ins Reich des moralisch Verwerflichen sieht, ist im Streit um die PID nichts gewonnen." [3] Was der systematische Theologe Friedrich Wilhelm Graf anlässlich der Gesetzgebung zur PID formuliert hat, gilt gleichermaßen für die anderen Bereiche der Biopolitik. Das in der Anwendung an Missbrauch Mögliche ist kein hinreichender Gradmesser der Norm.

Nun müssen all diese Überlegungen einen konsequenten Vertreter des Würdeschutzes in der Biopolitik nicht anfechten. Er kann sich auf die logische Unabhängigkeit des Moralischen zurückziehen und in der mangelnden gesellschaftlichen Resonanz ein Problem der Vermittlung erkennen, dessen Beseitigung eine Frage der Nachdrücklichkeit ist, mit der dem normativen Postulat Geltung zu verschaffen ist. Die Verfechter eines umfassenden Würdeanspruchs bestehen denn auch auf dessen Unkonditioniertheit, auch wenn dies sie bisweilen in naturrechtliche Fahrwasser bringt, die auf christlichen Quellen verweisen, welche wiederum der Neutralität verfassungsrechtlicher Vorgaben widersprechen.

Gleichwohl bewegen auch sie sich im gesellschaftlichen Feld und sind in dem Zwiespalt, Mehrheiten erringen zu wollen, ohne ihnen Konzessionen machen zu können. Doch gerade weil ihre Position bedingungslose Akzeptanz verlangt, ist sie auf Widerspruchsfreiheit verwiesen, und dies umso mehr, als es auch ihren Intentionen zufolge nicht lediglich eine abstrakte Wertefrage geklärt werden soll, sondern damit zugleich Vorgaben für die strafrechtliche Einordnung der jeweiligen Handlungen gemacht werden.


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