Suche:
vorgänge: Artikel - 31.01.86
Therapeutische Verstrickungen im Gefängnis
Fanziska Lamott
Ideologie und Realität des Behandlungsvollzugs.
aus: vorgänge 79 (Heft 1/1986), S. 83-93
»Sie spielen ein Siel. Sie spielen damit,
kein Spiel zu spielen. Zeige ich ihnen, daß
ich sie spielen sehe, dann breche ich die
Regeln, und sie werden mich bestrafen. Ich
muß ihr Spiel, nicht zu sehen, daß ich das
Spiel sehe, spielen.«
(Roland D. Laing: Knoten, Reinbek 1972)
In dem folgenden Beitrag geht es um Therapie im Strafvollzug.
Was geht im Gefängnis eigentlich vor sich, wenn von Therapie und Behandlung gesprochen wird? Was geschieht, wenn Handlungen, die der Befreiung von Individuen aus ihren eigenen psychischen »Zwangsjacken« dienen sollen, die ihnen helfen sollen, Einsicht in die Realität ihres »Wiederholungszwanges« zu bekommen, was geschieht, wenn solche Handlungen in einen Kontext verpflanzt werden, der die gesellschaftliche Zwangsjacke verkörpert? Kann man diese Handlungen dann noch Therapie nennen? Welchen Regeln gehorcht das »therapeutische Spiel« und welche »Täuschungsmanöver«(1) müssen gelingen, um den therapeutischen Zwangszusammenhang zu rechtfertigen oder gar zum Verschwinden zu bringen?
*
Um diese Fragen beantworten zu können, muß noch einmal die Geschichte der Therapie im Strafvollzug, der rechtspolitische Kontext der Reform mit seinen theoretischen und praktischen Implikationen beleuchtet werden.
Als in den 60er Jahren die Alternativ-Professoren auszogen, das Strafrecht und den Strafvollzug zu reformieren, war einer ihrer Hauptkritikpunkte die Sozialschädlichkeit freiheitsentziehender Strafen. Daher mußte - sollte sich Resozialisierung als Reform durchsetzen - an der Einschränkung der Freiheitsstrafe zugunsten eines differenzierten Sanktionskataloges gearbeitet werden. Der Verminderung von Freiheitsstrafen auf der einen Seite entsprach auf der anderen Seite die Vorstellung einer der Resozialisierung förderlichen therapeutischen Behandlung besonders problematischer Straftäter(2). Für diese Gruppe der chronisch rückfälligen und psychisch Gestörten, die auch in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht sind, war die im § 65 StGB projektierte Sozialtherapeutische Anstalt als Alternative zum Normalvollzug und zur Psychiatrie vorgesehen. Fortan sollte weniger bestraft und verwahrt, sondern nach richterlichem Ermessen therapeutisch gemaßregelt werden. Alles kam anders: Der § 65 StGB starb, bevor er diejenigen erreichte, für die er vorgesehen war. Am 1.1.1977 wurde die Sozialtherapeutische Anstalt als Maßregel endgültig zu Grabe getragen; die in den Modeanstalten erprobte therapeutische Idee wurde nun definitiv als »Kann Losung« im § StVollzG geregelt und damit als eine Behandlungsmaßnahme in den Strafvollzug integriert(3). Die Einschränkung auf eine bestimmte Gruppe von Straftätern löste sich bereits in der Reformerprobungsphase auf. Da die richterliche Einweisung als wesentliches Kriterium einer Maßregel bereits in der Erprobungsphase entfiel, war es Sache der Sozialtherapeutischen Anstalt/Abteilung(4) - sozusagen vollzugsintern - die Auswahl geeigneter(5) »Probanden« vorzunehmen. Damit hatten sich allerdings bereits die Kriterien, die maßgeblich den § 65 StGB bestimmen, entscheidend verändert: Jeder Straftäter konnte potentiell ein psychisch Gestörter sein. Jeder Inhaftierte konnte, aus welchen Gründen auch immer, vom Vollzugspersonal als behandlungsbedürftig der Sozialtherapeutischen Anstalt oder Abteilung anempfohlen werden. Jeder Gefangene konnte sich selbst als behandlungswillig und behandlungsfähig der Therapie »stellen<<.
Damit wurde die therapeutische Idee zu einem neuen Instrument des Strafvollzugs, zu einer Art Sonderbehandlung für problematische Strafgefangene. Der Strafvollzug wurde dadurch keineswegs grundsätzlich humanisiert, sondern erweiterte lediglich sein »Angebot«: Sozialtherapeutische Behandlung für die psychisch Gestörten, Arbeitstherapie für die Arbeitsscheuen, Drogentherapie für die Drogenabhängigen, Hochsicherheit gewährende Isolation für die politisch motivierten Straftäter.
*
Ebenso wie die gesamte Geschichte des Gefängniswesens ist damit auch die jüngste Geschichte ihrer Reform eine Desillusionierung. Dennoch scheint der »moderne« Strafvollzug - sowohl institutionell als auch kriminalpolitisch - bestimmte Zwecke ganz angemessen zu erfüllen. Die ordnungspolitische Allianz zwischen Recht und Psychologie, zwischen Recht und Medizin eröffnet die Möglichkeit, Eingriffe in die Freiheit der Person nun so zu begründen, daß dieser Zugriff letztendlich günstige Folgen produzieren würde und das diese zum Wohle des Betroffenen seien. »Heilen statt Strafen« wurde zum Slogan der Reformpolitik, Strafvollzug zum therapeutischen Programm, das sich jeder vernünftige Mensch, jeder Straftäter, der noch zu retten ist, eigentlich selbst erhoffen müßte. Aber nicht jeder Straftäter scheint in diesem Sinne vernünftig zu sein, genauso wenig, wie sich die Logik dieser Vernunft auf sämtliche Erscheinungsformen von Kriminalität anwenden lässt. Kriminalität ist nicht allgemein und zwangsläufig auf psychische Störungen zurückzuführen und Abweichung ist nicht immer ein notwendig therapeutisch zu heilendes Phänomen. Nicht jeder Rechtsbrecher fällt auf, landet vor Gericht oder gar hinter Gittern, die seine »Heilung« versprechen(6). Wer könnte sich etwa vorstellen, daß der Steuerhinterzieher mit dem politischen Heiligenschein und der Um-weltzerstörer aus der obersten Konzernetage dingfest gemacht und einer therapeutischen Behandlung zugeführt werden? Wer könnte sich vorstellen, daß Steuerdelikte oder die Verstrickung in Spendenaffären Ausdruck frühkindlicher Sozialisationsdefizite, Indikator mangelnder Ich-Stärke sind oder gar als psychopathologische Persönlichkeitsstörung angesehen werden müssen? Die allgemein herrschende Vorstellung von Kriminalität bezieht sich in der Regel nicht auf Normverletzungen, die sich typischerweise der Mittel- bzw. Oberschicht zuordnen lassen. Diese scheinen durch Pathologisierungen, die an Persönlichkeitsdefiziten ansetzen, nicht erklärbar zu sein. Im Gegenteil, Normbrüche dieser Art setzen das perfekte Beherrschen gesellschaftlicher Regeln und das Verfügen über materielle Ressourcen voraus. Beides - sowohl das Beherrschen als auch das Verfügen - wird gleichgesetzt mit Handlungskompetenz. Diese Kompetenz, eingesetzt bei Normbrüchen, wird selten moralisch verurteilt und schon gar nicht als Ausdruck psychopathologischer Störungen bewertet.
Wir haben es also mit zweierlei Arten von Normbrüchen zu tun: Einmal mit denjenigen, die das Beherrschen gesellschaftlicher Regeln voraussetzen und zum anderen mit Normbrüchen, die auf die Nicht-Beherrschung dieser Regeln zurückgeführt werden. Diesen, im ursprünglichen Sinne »minderbemittelten«, also normalen Rechtsbrechern werde ich mich im folgenden zuwenden, sie repräsentieren die allgemeine Population unserer Gefängnisse. Sie sind aufgrund ihrer - so diese kriminalpolitische Annahme -
mangelhaft ausgebildeten Persönlichkeit nicht nur kriminell, sondern auch psychisch gestört(7).
Kriminell und psychisch gestört bedeutet in diesem Sinne dann auch ein Störenfried, also unter irgendeinem Aspekt schädlich, unerwünscht oder gar minderwertig zu sein. Und als gestört gilt derjenige, dessen Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestört ist. Gerade daran aber mangelt es den Vertretern der White Collar Crimes in der Regel nicht. Das Nicht-Beherrschen-Können gesellschaftlich-ökonomischer Regeln (bei fehlenden Ressourcen) wird dem Unterschichts-Kriminellen - in psychoanalytischer Terminologie - als intra-psychische Qualität mangelnder Triebbeherrschung zurückgespiegelt.
*
Aber was ist es, was der Kriminelle aus der Unterschicht, dieser kriminaltherapeutischen Perspektive gemäß, nicht beherrschen kann und der priviligierte Rechtsbrecher hingegen zu beherrschen scheint, was wird in diesem Zusammenhang unter »Trieb« verstanden? Was macht die Triebbeherrschung des einen und was macht die mangelnde Fähigkeit zum Triebaufschub des anderen aus? »Trieb« scheint in diesem Zusammenhang als etwas gedacht zu werden, was unmittelbar durch Geld beherrscht werden kann; das Triebleben der Menschen wird mit der Erfüllung von Konsum-, Macht- und Herrschaftswünschen gleichgesetzt. Triebaufschub bedeutet dann, solange mit der Befriedigung von Bedürnissen zu warten, bis man über die Mittel zum Kauf verfügt.
Dieser „Kaufaufschub“ scheint es zu sein, den die Unterschichtsangehörigen in diesem Konzept unterlaufen, sie entziehen sich diesem Tauschverhältnis. Sie können sich, dieser Logik gemäß, nicht selbst beherrschen, sind deshalb psychisch gestört und müssen daher zunächst von außen beherrscht werden. Und anstelle der ausschließlich repressiven Fremdbeherrschung durch den Strafvollzug – so der Reformgedanke – sollte sich im Laufe des Trainings in Selbstbeherrschung der Wachtmeister zukünftig im eigenen Kopf einnisten. Darin wurde die Möglichkeit gesehen die psychischen Zwangsjacken rückfälliger Straftäter von innen aufzubrechen.
Betrachten wir die psychologisch inszenierte Persönlichkeitsumwandlung, die Therapie im Strafvollzug, so haben wir es zunächst mit zwei Personengruppen zu tun: mit den Vollzugstherapeuten, als Repräsentanten des Strafvollzugs und mit denjenigen, die diesen untergeordnet sind, den Gefangenen. Das Verhältnis zwischen beiden beruht hauptsächlich darauf, daß sich beide Gruppen Illusionen über die Möglichkeiten ihrer Beziehung machen(8). Die Therapeuten glauben daran, den Gefangenen zu helfen, ihre und damit auch die Situation des Gefängnisses menschlicher zu gestalten. Der Gefangene hofft nicht nur auf Hafterleichterung und größere Freiheit, sondern setzt aufgrund seiner Situation auf die entschuldigende Kraft psychologischer Verfahren, gewissermaßen auf psychische Exkulpation durch Therapie. Aber das erste was passiert, ist die psychotechnische Einpassung des Gefangenen in das therapeutische Setting. Er muß, will er nunmehr Patient statt Gefangener sein, zukünftig damit rechnen, daß seine Lebensumstände (auch die aktuellen des Gefängnisses) zu einem psychologisch bearbeitbaren und im Strafvollzug lösbaren Problem modelliert werden und das heißt auch, daß strukturelle Probleme zukünftig in individuelle verwandelt werden. Seine auf diese Weise zugerichtete Geschichte wird nun zum Beweis seiner Gestörtheit, zur Begründung seiner Behandlungsbedürftigkeit und zur Aufstellung eines spezifischen Behandlungsplanes herangezogen. Sein Zustand wird als die Verkettung von Defiziten und pathologischen Verhaltensweisen betrachtet, die therapeutisch im Alltag des Gefängnisses korrigiert werden sollen.
Dabei ist eine weitverbreitete Annahme der Kriminaltherapie, daß man bei der Therapie von Unterschichtsangehörigen von mangelhaften, defizitären Über-Ich-Strukturen ausgehen muß: Infolge einer gestörten Kindheit sei das Über-Ich des späteren Kriminellen nur schwach ausgeprägt, pathologisch lückenhaft. Die Konsequenz daraus sei ein geringes Schuldgefühl, das den Betreffenden unberechenbar und gefährlich mache und daher eine Behandlung erfordere. Da der chronisch Kriminelle allerdings unter seinen »Symptomen« keineswegs leide, müsse durch den äußeren Zwang des Gefängnisses(9) die Leidensfähigkeit durch Isolation erst einmal produziert werden. Der sich daraus entwickelnde Leidensdruck könne erst eine Therapiemotivation herstellen.
Durch Nachsozialisation und kontrollierte Norminternalisierung könne dann - so diese Annahme weiter - allmählich ein an die Normalität angepasstes Über-Ich ausgebildet werden. Zur Korrektur der psychopathischen Persönlichkeit bedürfe es vor allem einer von Autorität getragenen strengen Nacherziehung.
Therapie als Über-Ich-Dressur findet man nahezu ausnahmslos zur Begründung der Behandlung von Unterschichtsangehörigen. Sie haben - so diese Ansicht - die Ge-und Verbote unserer Kultur nicht anzuerkennen gelernt, nicht verinnerlicht - daher das Defizit, daher die Kriminalität. Die in die Über-Ich-Erziehung hineingetragenen Werte sind für den Gefangenen nicht zu ergründen, sie gehören zum Deutungsprivileg und zur Definitionsmacht des Vollzugstherapeuten.
Der Gefangene muß sich im Laufe der »Behandlung« die therapeutische Logik zu eigen machen, die mit dem Versprechen auftritt, seine Zukunft hinge allein von seinem Willen ab, wenn er nur bereit sei, sich gemäß den Justizvorgaben zu ändern. Das bedeutet für ihn, die ihm attestierte Gestörtheit anzunehmen, Krankheitseinsicht zu zeigen und statt der erhofften Exkulpation die Schuld reumütig auf sich zu laden.