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Positionen im Gesetz­ge­bungs­ent­wurf des Arbeits­kreises Recht der SPD-Frak­tion

10. März 2008

Die Vorschläge im eingebrachten Gesetzesentwurf des MdB Stünker u.a. stimmen in den wesentlichen Positionen, mit denen der Arbeitsgruppe des BMJ „Patientenautonomie am Lebensende“ (Kutzer-Kommission) überein.
Der Entwurf sieht vor, das Rechtsinstitut Patientenverfügung im Betreuungsrecht zu verankern.

Reichweite und Gültigkeit von Patientenverfügungen

Der Entwurf spricht sich für eine weitgehende Autonomie der Patienten aus. So soll eine Patientenverfügung die Entscheidung des Betreuers ersetzten, wenn der eingetretene Fall in der Verfügung geregelt ist. In allen anderen Fällen soll der zuständige Betreuer den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln und ihn durchsetzen.

Weiterhin hält der Entwurf fest, dass die Willensbekundung des Patienten jederzeit widerruflich ist. Dementsprechend verliert eine Patientenverfügung ihre Wirksamkeit , wenn sie vom Patienten widerrufen wurde.

Weiterhin sieht der Entwurf vor, dass der Patientenwille unabhängig von der Art und dem Stadium der Erkrankung bindend sein soll. Das bedeutet, dass die Geltung der Patientenverfügung ohne Wenn und Aber anerkannt werden soll, auch wenn es sich nicht um einen irreversiblen tödlichen Krankheitsfall handelt.

Der Entwurf stellt klar, dass es keine Reichweitenbeschränkung für die Patientenverfügung geben soll.

Genehmigungspflicht

Der Entwurf sieht eine Genehmigungspflicht durch das Vormundschaftsgericht nur dann vor, wenn zwischen dem Arzt und Betreuer keine Einigkeit über den auf den konkret behandlungsbezogenen Patientenwillen besteht. Sind sich Arzt und Betreuer einig, so bedarf es keiner Genehmigungspflicht.

Gesetzesentwurf des Arbeitskreises „Recht“ der SPD Fraktion (BT-Drs. 16/8442)

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