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Die Stellung­nahme der Enque­te­kom­mis­sion "Ethik und Recht der modernen Medizin"

01. Juni 2002

Beschränkung der Reichweite von Patientenverfügungen auf irreversiblen, tödlichen Krankheitsverlauf – Konzil als zusätzliche Beratung des Betreuers – Ablehnung lebenserhaltender Behandlungen grundsätzlich genehmigungspflichtig

Reichweite und Gültigkeit von Patien­ten­ver­fü­gungen

Hinsichtlich der Reichweite von Patientenverfügungen, die einen Abbruch oder Verzicht einer Behandlung beinhalten, der zum Tode führen würde, empfiehlt die Kommission eine klare gesetzliche Regelung. Diese soll die Gültigkeit von Patientenverfügungen auf Fälle beschränken, in denen das Grundleiden nicht geheilt werden kann und trotz medizinischer Behandlung (nach ärztlicher Erkenntnis) zum Tode führt. In Situationen, wo dies nicht zutrifft, werden ausdrückliche Verfügungen ausgeschlossen (z.B. für Demenzkranke und Wachkommapatienten). Dieser Vorschlag steht im Gegensatz zu dem der Kutzer-Kommission, die sich ausdrücklich für die Gültigkeit von Patientenverfügungen auch in solchen Fällen ausspricht.

Des Weiteren sollen auch Maßnahmen der Basisversorgung nicht durch Patientenverfügungen verhindert werden. Welche Maßnahmen eine Basisversorgung beinhaltet, steht nicht in der Stellungnahme der Enquetekommission.

Umsetzung von Patien­ten­ver­fü­gungen

Für die Umsetzung von Patientenverfügungen empfiehlt die Kommission eine Beratung des Betreuers durch ein Konzil. Dies soll für Situationen gelten, in denen es um eine Verweigerung der Aufnahme oder Fortsetzung einer medizinisch indizierten Behandlung geht. Auch für die Interpretation von Patientenverfügungen soll die Möglichkeit bestehen, ein Konzil heranzuziehen.

Genehmigungspflicht

Zusätzlich soll die Ablehnung einer lebenserhaltenen Behandlung durch eine Betreuer vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Handelt es sich um eine Willenserklärung, die einen Verzicht auf eine medizinisch indizierte lebenserhaltenen Maßnahme beinhaltet, soll nach § 1896 1 BGB ein Betreuer für die Umsetzung eingesetzt werden.

vollständiger Abschlussbericht der Enquetekommission vom 14.05.2002

Kategorie: Patientenverfügung: Gesetzgebung

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