Themen / Bioethik / Selbstbestimmtes Sterben

Gesetz­ent­wurf der Humanis­ti­schen Union für die unein­ge­schränkte Anerkennung von Patien­ten­ver­fü­gung und das Recht auf selbst­be­stimmtes Sterben

24. September 2007

Humanistische Union

Beschluss der 20. Delegiertenkonferenz der Humanistischen Union am 22./23.9.2007 in Hannover

Die Humanistische Union spricht sich für die uneingeschränkte Anerkennung von Patientenverfügungen, für passive und aktive Sterbehilfe aus. Um die strafrechtliche Freistellung der aktiven Sterbehilfe zu erreichen, fordert die Humanistische Union folgende Neufassung des § 216 Strafgesetzbuch:

§ 216 Strafgesetzbuch („Tötung auf Verlangen“)

„Nicht rechtswidrig sind Handlungen in Fällen
1. des Unterlassens oder Beendens einer lebenserhaltenden medizinischen Maßnahme, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht,
2. der Anwendung einer medizinisch angezeigten leidmindernden Maßnahme, die das Leben als nicht beabsichtigte Nebenwirkung verkürzt,
3. einer Tötung auf Grund des ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens des Getöteten.“

Die Humanistische Union fordert darüber hinaus die uneingeschränkte Anerkennung von Patientenverfügungen. Dafür schlägt sie folgende gesetzliche Regelung vor:

Bürgerliches Gesetzbuch: § 1901b Patientenverfügungen

„(1)  Der Betreuer hat den in einer Patientenverfügung geäußerten Willen des Betreuten zu beachten. Liegt eine Patientenverfügung über die Einwilligung oder die Verweigerung der Einwilligung in bestimmte ärztliche oder pflegerische Maßnahmen vor, die auf die konkrete Entscheidungssituation zutrifft, so gilt die Entscheidung des Betreuten nach Eintritt der Äußerungsunfähigkeit fort. Dem Betreuer obliegt es, diese Entscheidung durchzusetzen. Das gilt auch dann, wenn die Erkrankung noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat.
(2)  Der Absatz 1 gilt auch für Bevollmächtigte, soweit der Vollmachtgeber nichts anderes bestimmt hat.“

Um die Gleichstellung der Patientenverfügung mit anderen Voraus-Verfügungen zu verdeutlichen, soll § 130 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch folgenden Satz 2 ergänzt werden:

„Dies gilt auch für eine Patientenverfügung, in der der Patient die Einwilligung oder Verweigerung der Einwilligung in bestimmte ärztliche oder pflegerische Maßnahmen für den Fall seiner Äußerungsunfähigkeit erklärt hat.“

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